Kapitalerträge Musterklauseln

Kapitalerträge. Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt min- destens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 Prozent vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierte Leistung benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschuss- beteiligung der Versicherungsnehmer.
Kapitalerträge. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Verträge insge- samt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die zur Finanzierung der verein- barten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung. Wenn die Nettoer- träge nach Satz 1 nicht für die Finanzierung der vereinbarten Leistungen ausreichen, verrechnen wir den Unterschiedsbetrag - so- weit möglich - mit der Mindestzuführung aus dem Risikoergebnis (bb) und dem übrigen Ergebnis (cc).
Kapitalerträge. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 Min- destzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung ge- nannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben (§ 4 Ab- satz (3) Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantier- ten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die Mindestzuführungsverordnung sieht jedoch vor, dass das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis mit einem negati- ven Ergebnis aus den Kapitalerträgen verrechnet wird, wenn die Kapitalerträge nicht ausreichen, um die garantierten Versicherungsleistungen zu finanzieren (§ 4 Absatz (3) und (3a) Mindestzuführungsverordnung).
Kapitalerträge. Die Beiträge sind so berechnet, dass sie lediglich die Versicherungsleistungen decken. Daher entsteht kein oder nur ein sehr geringer Kapital- ertrag. An diesen Nettoerträgen werden Sie nach der MindZV zu derzeit mindestens 90 % beteiligt. Zuerst werden hieraus die garantierten Ver- sicherungsleistungen bezahlt. Der verbleibende Betrag wird für die Überschussbeteiligungen der Versicherungsnehmer verwendet.
Kapitalerträge. Das Deckungskapital ist vor dem Rentenzahlungsbeginn nicht in unserem konventionellen Sicherungsvermögen angelegt, sondern im Anlagestock (siehe § 1 Absatz 1). Deshalb erhalten fondsgebundene Rentenversicherun- gen vor dem Rentenzahlungsbeginn keine Überschüsse aus den Erträgen der Kapitalanlagen unseres konventio- nellen Sicherungsvermögens. Mit Rentenzahlungsbeginn wird das Deckungskapital dem Anlagestock entnommen und der Wert in unserem konventionellen Sicherungs- vermögen angelegt, so dass Überschüsse aus den Kapi- talerträgen entstehen können. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insge- samt mindestens den dort genannten prozentualen An- teil. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die ga- rantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.
Kapitalerträge. Bei Risikoversicherungen sind die Beiträge so kalkuliert, wie sie zur Deckung des Todesfallrisikos und der Kosten benötigt werden. Es stehen daher keine oder nur geringfügige Beträge zur Verfügung, um Kapital zu bilden, aus dem Kapitalerträge entstehen können. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapital- anlagen unseres sonstigen Vermögens, die für künftige Ver- sicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 Mindestzufüh- rungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insge- samt mindestens den in der jeweils geltenden Fassung der Mindestzuführungsverordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind 90 Prozent vorgeschrieben. Von diesem Betrag werden zu- nächst die Mittel abgezogen, die zur Finanzierung der garan- tierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verblei- benden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.
Kapitalerträge. Bei fondsgebundenen Versicherungsverträgen können Er- träge aus Kapitalanlagen unseres sonstigen Vermögens ent- stehen, wenn das im Versicherungsvertrag vorhandene Ka- pital vollständig oder teilweise in unserem sonstigen Vermö- gen angelegt ist. In diesem Fall erhalten die Versicherungs- nehmer von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen un- seres sonstigen Vermögens, die für künftige Versicherungs- leistungen vorgesehen sind (§ 3 Mindestzuführungsverord- nung), insgesamt mindestens den in der jeweils geltenden Fassung der Mindestzuführungsverordnung genannten Pro- zentsatz. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungs- verordnung sind 90 Prozent vorgeschrieben. Von diesem Be- trag werden zunächst die Mittel abgezogen, die zur Finanzie- rung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt wer- den. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer.
Kapitalerträge. In der Mindestzuführungsverordnung wird Folgendes geregelt: Es werden die Kapitalanlagen genannt, die wir bei der Ermittlung der Nettoerträge berücksichtigen müssen. Es wird die Höhe des Anteils an den Nettoerträgen dieser Kapitalanla- gen genannt, den die Versicherungsnehmer grundsätzlich mindestens erhalten. Aktuell liegt die Höhe des Anteils bei 90 % dieser Erträge. Aus diesem Anteil, finanzieren wir zunächst die Beträge, die wir für die garantierten Leistungen insgesamt benötigen. Ist der verbleibende Betrag positiv, verwenden wir ihn für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Sind die Beträge, die wir für die garantierten Leistungen insgesamt benötigen, höher als die gesamten Nettoerträge der berücksichtigten Kapitalanlagen, wird diese Finanzierungslücke aufgefüllt. Dafür können die Anteile der Versicherungsnehmer am positiven Risikoergebnis und am positiven übrigen Ergebnis verwendet werden. Die Beiträge Ihrer Risikolebensversicherung haben wir so berechnet, wie wir sie zur Deckung des Todesfallrisikos und der Kosten benötigen. Es stehen daher keine oder nur geringfügige Beträge zur Verfügung, um Kapital zu bilden, aus dem Kapitalerträge entstehen können.
Kapitalerträge. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzufüh- rungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungs- verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwen- den wir für die Überschussbeteiligung der Versiche- rungsnehmer. Die Beiträge einer Berufsunfähigkeits- versicherung sind allerdings so kalkuliert, wie sie zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos und der Kosten benötigt werden. Vor Eintritt einer Berufsun- fähigkeit stehen daher keine oder allenfalls geringfü- gige Beträge zur Verfügung, um Kapital zu bilden, aus dem Kapitalerträge entstehen können.
Kapitalerträge. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 Min- destzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung ge- nannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben (§ 4 Absatz