Common use of Überschussverteilung Clause in Contracts

Überschussverteilung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstat- tungen zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Verträgen gut (DirektgutschriL). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefäl- len und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heran- ziehen: • im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Notstandes, • um unvorhergesehene Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 VAG und § 341e und § 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungs- rückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert

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Überschussverteilung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstat- tungen Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Verträgen überschussberechtig­ ten Versicherungsverträgen gut (DirektgutschriLDirektgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefäl- len Ausnahme­ fällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungsauf­ sichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Absatz 1 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heran- ziehen: • im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines die Rückstellung für Beitrags­ rückerstattung heranziehen, um: • einen drohenden NotstandesNotstand abzuwenden, • um unvorhergesehene unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen überschussberechtig­ ten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren unvorherseh­ baren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wirDeckungs­ rückstellung müssen wir bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 VAG und § 341e und § 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungs- rückstellung Deckungsrückstel­ lung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapital­ anlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungs­ reserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berück­ sichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Derzeit sieht § 153 Abs. 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven mindestens einmal jährlich neu ermittelt. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach dem in Nr. 3 b) cc) beschriebenen Verfahren zugeordnet (§ 153 Abs. 3 VVG). Bei Beendigung der Ansparphase (durch Tod, Kündigung oder Erleben des vereinbarten Rentenbeginns) teilen wir den für diesen Zeitpunkt ermittelten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Aufsichtsrechliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. Sofern wir im Neugeschäft aufgrund einer erhöhten Lebenserwartung neue Rechnungsgrundlagen (Sterbeta­ fel, Rechnungszins) verwenden, können wir diese Rech­ nungsgrundlagen auch für den Bestand bei der Berech­ nung von zukünftigen Überschüssen berücksichtigen.

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Überschussverteilung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstat- tungen zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Verträgen gut (DirektgutschriL). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefäl- len Ausnahme- fällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungsaufsichtsge- setzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte fest- gelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heran- ziehen: • im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen um: • einen drohenden NotstandesNotstand abzuwenden, • um unvorhergesehene unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine allge- meine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 VAG und § 341e und § 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungs- rückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert)

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