Common use of Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen Clause in Contracts

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme anzuzeigen („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- men, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich hin- sichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte Mitteilung gesonderte Mittei- lung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che Vertragsübernahme solche Vertragsübernah- me nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässigzuläs- sig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernah- me, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung Bankverbin- dung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Perso- nen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzuge- ben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hier- mit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Vo- raus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Infor- mationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu ma- chen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenba- rung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informa- tionen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichte- ten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selb- ständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäfts- leitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterlie- genden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informatio- nen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftrag- ten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Be- hörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Zif- fer 8.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Ins- besondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbe- werber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wett- bewerbers des Darlehensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entge- genstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine ab- weichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensneh- mers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensneh- mer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwi- schen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarun- gen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirt- schaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 9.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 9.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-) Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 9.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 9.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 9.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 9.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 9.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 9.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 9.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder undurchführbar oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 12.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber Anleger aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags Anlagebetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet Anleger verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 12.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers oder der Genussrechtsschuldner für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer Genussrechtsschuldner den Darlehensgeber Anleger durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer Genussrechtsschuldner durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam Anleger innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers Anlegers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts- ) Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Genussrechtsschuldner unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Anleger insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Genussrechtsschuldner hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 12.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 12.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 12.3 Der Anleger erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Genussrechtsschuldner steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. 19 AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Genussrechtsschuldners und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Genussrechtsschuldners. 12.4 Alle Mitteilungen des Genussrechtsschuldners, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Anleger eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Anleger unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Anleger dem Genussrechtsschuldner durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Genussrechtsschuldners; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Genussrechtsschuldners auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Anleger dem Genussrechtsschuldner Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 12.5 Der Genussrechtsschuldner hat die Kosten dieses Anlagevertrages und seiner Durchführung zu tragen. 12.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Anleger und dem Genussrechtsschuldner über das Genussrecht getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 12.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Anleger und Genussrechtsschuldner ist Deutsch. 12.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 9.1. Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Projektbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 9.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-) Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail- Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachnamen, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 9.2. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 9.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 9.3. Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 9.4. Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 9.5. Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 9.6. Xxxxxxxxxxxx, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 9.7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 9.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-E- Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-) Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei 2 Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 8.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Samples: Darlehensvertrag, Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ im Darlehensvertrag geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages erhalten haben, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Vertrages oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Darlehensvertrag genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 9.1. Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 9.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-) Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachnamen, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 9.2. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 9.3. Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 9.4. Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 9.5. Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 9.6. Xxxxxxxxxxxx, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 9.7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 9.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder undurchführbar oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte. Ihnen steht ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB sowie zusätzlich ein Widerrufsrecht nach § 2d VermAnlG zu. Ihr Widerruf kann ohne Bezugnahme auf ein spezifisches Widerrufs- recht erfolgen und hat jeweils zur Folge, dass Sie nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sind. Soweit es im Einzelfall bei den Widerrufsfolgen zu abweichenden Ergebnissen zwischen den Widerrufsrechten kommen sollte, gilt stets die für Sie günstigere Rechtsfolge.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden gelten- den Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertrags- übernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam Darlehens- geber innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („ÜbertragungsanzeigeÜbertra- gungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugebenanzuge- ben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-) Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darle- hensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen ge- wahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zu- gleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 8.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informatio- nen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der be- rechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröf- fentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei be- finden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten er- worben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehö- ren. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von ei- nem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegen- heitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ be- zeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinba- rung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrau- liche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 8.2 enden mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 8.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 8.4 Soweit gesetzlich zulässig und soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, ist die Haftung des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Schäden mittelbarer oder unmittelbarer Art sowie Folgeschäden ausge- schlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 8.5 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwin- gende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darle- hensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Ent- sprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuld- befreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 8.6 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durch- führung zu tragen. 8.7 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 8.8 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragsspra- che und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darle- hensnehmer ist Deutsch. 8.9 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind ver- pflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässi- ger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Ver- trages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte. Bei dem vorliegenden Angebot handelt es sich um ein Angebot von Nachrangdarlehen der SL Windpark A-52 GmbH & Co. KG. Die Nachrangdarlehen sind langfristige, schuldrechtli- che Verträge, die mit wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken verbunden sind. Der Anleger sollte daher die nachfolgende Risikobelehrung aufmerksam lesen und bei seiner Entscheidung entsprechend berücksichtigen. Insbesondere sollte die Vermögensanlage des Anlegers seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen und seine Investition in die Ver- mögensanlage sollte nur einen geringen Teil seines Gesamtvermögens ausmachen. Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Risiken im Zusam- menhang mit der angebotenen Vermögensanlage dargestellt, die für die Bewertung der Vermögensanlage von wesentlicher Bedeutung sind. Weiterhin werden Risikofaktoren dar- gestellt, die die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen könnten, die erwarteten Ergebnisse zu erwirtschaften. Nachfolgend können nicht sämtliche mit der Anlage verbundenen Risiken ausgeführt wer- den. Auch die nachstehend genannten Risiken können hier nicht abschließend erläutert wer- den. Die Reihenfolge der aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse auf mögliche Ein- trittswahrscheinlichkeiten oder das Ausmaß einer potenziellen Beeinträchtigung zu.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber Darlehens- geber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-MitteilungMittei- lung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften Genossen- schaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungs- anzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehens- geber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zu- stimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informa- tionen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behan- deln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zu- gänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Of- fenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum all- gemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wer- den, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schrift- lich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Ge- schäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflich- ten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugäng- lich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht da- für ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen be- achten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauf- tragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Ab- stimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Ins- besondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vor- schriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch einge- schriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet wer- den, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mit- teilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwi- schen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Verein- barungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflich- tet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergän- zungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber Darlehens- geber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-MitteilungMittei- lung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften Genossen- schaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungs- anzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehens- geber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zu- stimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informa- tionen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behan- deln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zu- gänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Of- fenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum all- gemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wer- den, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schrift- lich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Ge- schäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflich- ten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugäng- lich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht da- für ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen be- achten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauf- tragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Ab- stimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Ins- besondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.2). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vor- schriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch einge- schriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Ein- verständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflich- tet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergän- zungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1. Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen.‌ berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3. Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5% an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers.‌ 10.4. Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann.‌ 10.5. Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 9.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 9.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden gelten- den Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertrags- übernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam Darlehens- geber innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („ÜbertragungsanzeigeÜbertra- gungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugebenanzuge- ben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E- Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darle- hensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen ge- wahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zu- gleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 9.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informatio- nen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der be- rechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröf- fentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei be- finden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten er- worben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehö- ren. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichte- te Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlich- keit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegen- heitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ be- zeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinba- rung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrau- liche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 9.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 9.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 9.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwin- gende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darle- hensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Ent- sprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuld- befreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Ad- ress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 9.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durch- führung zu tragen. 9.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 9.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragsspra- che und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darle- hensnehmer ist Deutsch. 9.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind ver- pflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässi- ger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Ver- trages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag Ver- trag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums (wie oben unter „Projektbezogene "Pro- jektbezogene Angaben" geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet Darlehensge- ber verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 genannten Personen zu verkaufenver- kaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer Darlehens- nehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen set- zen wird, die "Zweitmarkt-Listing-Mitteilung"), ist eine sol- che Vertragsübernahme solche Vertrags- übernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden gel- tenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme Vertragsübernahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme Vertragsüber- nahme ist dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber Darle- hensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer rechtswirksamer Vereinbarung der Vertragsübernahme anzuzeigen („Übertragungsanzeige“"Übertragungsan- zeige"). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Übertragungsanzeige sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburts- datum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registerge- richts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburts- tag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Über- tragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensneh- mer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber er- klärt, dass er hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teil- betrags insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensneh- mer hiermit - unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforde- rungen gewahrt sind - bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 8.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei ("verpflichtete Par- tei") von der jeweils anderen Partei ("berechtigte Partei") zugänglich ge- macht werden ("vertrauliche Informationen"), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei kei- nem Dritten zuganglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit all- gemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmä- ßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Listing- Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber Darle- hensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Listing- Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften Genossen- schaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Vo- raussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und au- torisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Infor- mationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berech- tigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenba- rung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt wer- den, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhän- gig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Ge- schäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflich- ten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zu- gänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Rege- lungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauf- tragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergrei- fen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicher- zustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Ins- besondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vor- schriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch einge- schriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Ein- verständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtli- che zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffe- nen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensneh- mer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflich- tet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu erset- zen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Wei- se am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber Darlehens- geber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-MitteilungMittei- lung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften Genossen- schaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungs- anzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehens- geber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zu- stimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informa- tionen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behan- deln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zu- gänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Of- fenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum all- gemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wer- den, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schrift- lich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Ge- schäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflich- ten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugäng- lich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht da- für ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen be- achten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauf- tragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Ab- stimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Ins- besondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vor- schriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch einge- schriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Ein- verständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Ver- einbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflich- tet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergän- zungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Samples: Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist nahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („ÜbertragungsanzeigeÜbertragungsan- zeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- men, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-) Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Ge- burtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 8.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Par- tei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwi- ckelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegen- heitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ be- zeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die ver- pflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Be- auftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Ge- richts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In die- sem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich infor- mieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maß- nahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 8.2 enden mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 8.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 8.4 Soweit gesetzlich zulässig und soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, ist die Haftung des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber, gleich aus welchem Rechts- grund, für Schäden mittelbarer oder unmittelbarer Art sowie Folgeschäden ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit. 8.5 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages be- treffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensneh- mer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wir- kung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alterna- tiv kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle einge- richtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoände- rungen mitteilen kann. 8.6 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchfüh- rung zu tragen. 8.7 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen ge- troffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 8.8 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragsspra- che und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darle- hensnehmer ist Deutsch. 8.9 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergän- zungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte. Bei dem vorliegenden Angebot handelt es sich um ein Angebot von Nachrangdarlehen der PIN Grünstrom 58 GmbH & Co. KG. Die Nachrangdarlehen sind langfristige, schuldrechtliche Verträge, die mit wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken verbunden sind. Der Anleger sollte daher die nachfolgende Risikobelehrung aufmerksam lesen und bei seiner Ent- scheidung entsprechend berücksichtigen. Insbesondere sollte die Vermögensanlage des An- legers seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen und seine Investition in die Vermö- gensanlage sollte nur einen geringen Teil seines Gesamtvermögens ausmachen. Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Risiken im Zusammen- hang mit der angebotenen Vermögensanlage dargestellt, die für die Bewertung der Vermö- gensanlage von wesentlicher Bedeutung sind. Weiterhin werden Risikofaktoren dargestellt, die die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen könnten, die erwarteten Ergebnisse zu erwirtschaften. Nachfolgend können nicht sämtliche mit der Anlage verbundenen Risiken ausgeführt werden. Auch die nachstehend genannten Risiken können hier nicht abschließend erläutert werden. Die Reihenfolge der aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse auf mögliche Eintrittswahr- scheinlichkeiten oder das Ausmaß einer potenziellen Beeinträchtigung zu.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit je- derzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags Teilbe- trags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „ZweitmarktZweit- markt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz Markt- platz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („ÜbertragungsanzeigeÜbertra- gungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberech- tigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertre- tungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungs- anzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Dar- lehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Vo- raus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils ande- ren Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Infor- mationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeit- punkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflich- teten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe be- fugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt wer- den, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Ver- schwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchfüh- rung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünf- tigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Be- auftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entschei- dung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendi- gen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu ver- meiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Ver- pflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darle- hensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages be- treffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E- Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensge- ber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darle- hensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchfüh- rung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag ent- hält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragsspra- che und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestim- mung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Projektbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertrags- übernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam Darlehens- geber innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („ÜbertragungsanzeigeÜbertra- gungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Ge- schäfts-) Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail- Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darle- hensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen ge- wahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zu- gleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Infor- mationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („be- rechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei kei- nem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertrauli- chen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Of- fenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe be- fugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit je- derzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags Teilbe- trags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „ZweitmarktZweit- markt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz Markt- platz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („ÜbertragungsanzeigeÜbertra- gungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugebenan- zugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberech- tigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertre- tungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungs- anzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Dar- lehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Vo- raus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeit- punkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflich- teten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe be- fugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt wer- den, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Ver- schwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchfüh- rung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünf- tigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Be- auftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entschei- dung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen ver- pflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendi- gen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu ver- meiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Ver- pflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darle- hensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages be- treffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E- Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensge- ber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darle- hensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchfüh- rung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag ent- hält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragsspra- che und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestim- mung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in ge- setzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Samples: Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit je- derzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags Teilbe- trags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „ZweitmarktZweit- markt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz Markt- platz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („ÜbertragungsanzeigeÜbertra- gungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugebenan- zugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberech- tigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertre- tungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungs- anzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Dar- lehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Vo- raus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils ande- ren Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Infor- mationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeit- punkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflich- teten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe be- fugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt wer- den, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Ver- schwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchfüh- rung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entschei- dung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen ver- pflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendi- gen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu ver- meiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Ver- pflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darle- hensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages be- treffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E- Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensge- ber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darle- hensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchfüh- rung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag ent- hält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragsspra- che und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestim- mung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in ge- setzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Samples: Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber Darle- hensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Listing- Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften Genossen- schaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Vo- raussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und au- torisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Infor- mationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berech- tigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, o- der c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenba- rung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt wer- den, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhän- gig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Ge- schäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflich- ten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zu- gänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Rege- lungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauf- tragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergrei- fen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicher- zustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Ins- besondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vor- schriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch einge- schriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Ein- verständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtli- che zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffe- nen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensneh- mer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflich- tet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu erset- zen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Wei- se am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Samples: Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit je- derzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags Teilbe- trags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „ZweitmarktZweit- markt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz Markt- platz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („ÜbertragungsanzeigeÜbertra- gungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugebenan- zugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberech- tigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertre- tungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungs- anzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Vo- raus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils ande- ren Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Infor- mationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeit- punkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflich- teten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe be- fugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt wer- den, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Ver- schwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchfüh- rung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünf- tigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Be- auftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darle- hensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages be- treffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E- Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensge- ber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darle- hensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchfüh- rung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag ent- hält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragsspra- che und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestim- mung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in ge- setzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Samples: Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber Darlehens- geber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-MitteilungMittei- lung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankver- bindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Xxxxxxx und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Vo- raussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisier- tes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informa- tionen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behan- deln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zu- gänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Of- fenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum all- gemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wer- den, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schrift- lich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Ge- schäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflich- ten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugäng- lich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht da- für ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen be- achten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauf- tragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Ab- stimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Ins- besondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vor- schriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch einge- schriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Ein- verständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwi- schen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Verein- barungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflich- tet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit je- derzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags Teilbe- trags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „ZweitmarktZweit- markt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz Markt- platz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („ÜbertragungsanzeigeÜbertra- gungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugebenan- zugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberech- tigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertre- tungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungs- anzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Dar- lehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Vo- raus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils ande- ren Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Infor- mationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeit- punkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflich- teten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe be- fugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt wer- den, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Ver- schwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchfüh- rung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünf- tigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Be- auftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entschei- dung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen ver- pflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendi- gen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu ver- meiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Ver- pflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darle- hensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages be- treffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E- Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensge- ber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darle- hensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchfüh- rung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag ent- hält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragsspra- che und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestim- mung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in ge- setzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1. Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Projektbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-) Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail- Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachnamen, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflichteten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchführung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3. Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4. Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5. Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit je- derzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags Teilbe- trags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „ZweitmarktZweit- markt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz Markt- platz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („ÜbertragungsanzeigeÜbertra- gungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Mail- Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugebenan- zugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberech- tigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertre- tungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungs- anzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Vo- raus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils ande- ren Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Infor- mationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die zum Zeit- punkt der Offenbarung nachweislich a) in der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, oder b) sich bereits rechtmäßig im Besitz der verpflich- teten Partei befinden oder durch diese rechtmäßig von einem zur Weitergabe be- fugten Dritten erworben wurden, oder c) zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht mehr Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich a) ohne Verschulden der verpflichteten Partei öffentlich bekannt werden, oder b) durch die verpflichtete Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben werden, oder c) durch die verpflichtete Partei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt wer- den, oder d) durch die berechtigte Partei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Die verpflichtete Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, Mitarbeitern und beruflichen Ver- schwiegenheitspflichten unterliegenden Beratern (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Durchfüh- rung dieses Vertrages befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünf- tigerweise benötigen. Die verpflichtete Partei steht dafür ein, dass alle ihre Be- auftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die verpflichtete Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entschei- dung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen ver- pflichtet sind. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die berechtigte Partei hierüber unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dieser alle notwendi- gen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu ver- meiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen. Die Ver- pflichtungen aus dieser Ziffer 10.2 enden mit Ablauf von zwei (2) Jahren nach dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages. 10.3 Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5 % an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darle- hensnehmers. 10.4 Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages be- treffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E- Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensge- ber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darle- hensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5 Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchfüh- rung zu tragen. 10.6 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag ent- hält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragsspra- che und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestim- mung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in ge- setzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 8.1 10.1. Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Angebotszeitraums Funding-Zeitraums (wie oben unter „Projektbezogene Angaben“ in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 8.3 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber oder ein Dritter im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte gesonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che solche Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen kein Marktplatz zur Verfügung stelltgestellt wird, gilt für eine Vertragsüber- nahme das folgende Verfahren: Die Vertragsübernahme ist Vertragsübernahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber gemeinsam innerhalb von zwei Wochen ab rechtswirk- samer Vereinbarung der Vertragsübernahme durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsanzeige“). Die Übertragungsanzeige erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Plattformbetreiber. Dieser wird die Übertragungsanzeige als Bote an den Darlehensnehmer weiterleiten. In der Übertra- gungsanzeige Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum Geburtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- menUnternehmen, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-Geschäfts-)Adresse, der Ort des zuständigen Registergerichts, die Registernummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie die vertretungsberechtigten Personen (mit Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort und Art der Vertretungsberechtigung) anzugeben. Die Übertragung wird mit Zugang der Übertragungsanzeige beim Darlehensnehmer unter der Voraussetzung wirksam, dass der neue Darlehensgeber insgesamt in die Rechtsstellung aus diesem Vertrag eintritt. Die hierzu erforderliche Zustimmung (§ 415 BGB) erteilt der Darlehensnehmer hiermit – unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Anforderungen gewahrt sind – bereits im Voraus. Die neue Adresse und die neue Bankverbindung gelten zugleich als autorisierte Adresse und autorisiertes Konto im Sinne dieses Vertrages. 10.2. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle Unterlagen und Informationen, die einer Partei („verpflichtete Partei“) von der jeweils anderen Partei („berechtigte Partei“) zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich zu machen. 10.3. Der Darlehensgeber erklärt, dass er nicht in Wettbewerb zum Darlehensnehmer steht. Insbesondere hält er selbst, ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) keine Beteiligung im Umfang von über 5% an einem Wettbewerber des Darlehensnehmers und ist kein Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers. 10.4. Alle Mitteilungen des Darlehensnehmers, die die Durchführung dieses Vertrages betreffen, erfolgen, soweit nicht an der jeweiligen Stelle anderweitig geregelt, durch Brief, Fax oder, soweit der Darlehensgeber eine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch E-Mail an den Darlehensgeber unter der autorisierten Adresse (Ziffer 2.1). Dies gilt nicht, falls zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen oder der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer durch eingeschriebenen Brief eine abweichende Adresse mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf Zahlungen des Darlehensnehmers; diese werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Zeichnungsschein genannte Konto („autorisiertes Konto“) geleistet. Alternativ kann mit Einverständnis des Darlehensnehmers auf der Plattform eine Schnittstelle eingerichtet werden, über die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Adress- und Kontoänderungen mitteilen kann. 10.5. Der Darlehensnehmer hat die Kosten dieses Darlehensvertrages und seiner Durchführung zu tragen. 10.6. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer über das Darlehen getroffenen Vereinbarungen in mündlicher oder schriftlicher Form. 10.7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist Deutsch. 10.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.

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