Common use of Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen Clause in Contracts

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Funding-Zeitraums (wie in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet sich, nicht an die in Ziffer 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber innerhalb von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsan- zeige“). Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- men, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-

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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 10.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Funding-Zeitraums (wie in den Emissionsbezogenen Angaben im Darlehensvertrag geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich hin- sichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet verpflichtet sich, nicht an die in Ziffer 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber innerhalb von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsan- zeige“). Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- men, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-

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Samples: Darlehensvertrag, Darlehensvertrag, Darlehensvertrag

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 10.1 8.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Funding-Zeitraums (wie in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet sich, nicht an die in Ziffer 10.3 8.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber innerhalb von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsan- zeige“). Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- men, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-

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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen

Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 10.1 9.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Funding-Zeitraums (wie in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet sich, nicht an die in Ziffer 10.3 9.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber innerhalb von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsan- zeige“). Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- men, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-

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Übertragbarkeit; Vertraulichkeit; Wettbewerbsschutz; sonstige Vereinbarungen. 10.1 9.1 Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Funding-Zeitraums (wie in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) jederzeit vererbt oder hinsichtlich des gesamten Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags an Dritte verkauft und im Wege der Vertragsübernahme abgetreten werden. Der Darlehensgeber ver- pflichtet sich, nicht an die in Ziffer 10.3 genannten Personen zu verkaufen. Sofern der Plattformbetreiber im Auftrag des Darlehensnehmers für diese Zwecke einen Marktplatz zur Verfügung stellt (worüber der Darlehensnehmer den Darlehensgeber durch ge- sonderte Mitteilung in Kenntnis setzen wird, die „Zweitmarkt-Listing-Mitteilung“), ist eine sol- che Vertragsübernahme nur über diesen Marktplatz und nur im Rahmen der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zulässig. Soweit der Plattformbetreiber keinen Marktplatz zur Verfügung stellt, gilt für eine Vertragsüber- nahme, dass diese dem Darlehensnehmer durch den alten und den neuen Darlehensgeber innerhalb von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist („Übertragungsan- zeige“). Dabei sind bei Privatpersonen der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Ge- burtsdatum und die Bankverbindung des neuen Darlehensgebers anzugeben. Bei Unterneh- men, Genossenschaften und Vereinen sind deren Firma bzw. Name, Sitz und (Geschäfts-

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