Übertragung dieser Maßstäbe auf die vorgelegten Verträge Musterklauseln

Übertragung dieser Maßstäbe auf die vorgelegten Verträge. Vor dem Hintergrund dieser rechtsdogmatischen Grundlagen beinhalten die zu Spangdahlem und Ramstein abgeschlossenen Entschädigungsverträge in verschie- dener Hinsicht rechtliche Risiken: In diesen Verträgen verpflichten sich die Anwohner, den Betrieb des Flugplatzes und den damit verbundenen Fluglärm ohne Einschränkung zu dulden. Damit verzichten sie auf grundrechtliche Abwehrrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. auf ihre Abwehrrechte aus Artikel 14 GG; insbesondere umfasst die Duldungsverpflichtung auch einen Verzicht auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen den Flugplatzbetrieb bzw. die Lärmeinwirkungen (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Grundrechte sind, wegen ihrer überwiegend personalen Schutzrichtung, nach Auffassung der wohl herrschenden Meinung grundsätzlich verzichtbar (vgl. 3 b, c). Zu prüfen bleibt daher, ob im Einzelfall durch vertragliche Vereinbarungen der Men- schenwürdekern der betroffenen Grundrechte tangiert ist (vgl. oben 3 d), ob der Ver- zicht in ausreichender Kenntnis der Sachlage und damit freiwillig erfolgte (vgl. oben 3 f) und ob er ggf. widerrufen (vgl. oben 3 g) werden könnte. a) Kenntnis des Umfangs der erwarteten Fluglärmbelästigung Die zukünftige Lärmbelastung aus dem Flugbetrieb lässt sich für die Anlieger nicht eindeutig ermessen: Zwar verweist § 1 des Vertrages Spangdahlem auf ein rechts- kräftiges Urteil des Landgerichts Trier, worin die Überschreitung der enteignungs- rechtlichen Zumutbarkeitsgrenze wegen des mit dem Betrieb des Flugplatzes ver- bundenen Fluglärms festgestellt wird. Auch in § 2 wird die durch Fluglärm verursach- te dauerhafte Beeinträchtigung des Wohngrundstücks als „unzumutbar“ bezeichnet, § 3 spricht von der „tatsächlichen, als unzumutbar angesehene Fluglärmbelastung“. In § 1 des Vertrags Ramstein sind diese Angaben sogar noch näher spezifiziert, hier wird für das betroffenen Hausgrundstück in der Lärmschutzzone I des Flugplatzes Ramstein ein „Dauerschallpegel von 77 bis 81,5 dB (A) und mehr sowie gleichzeitig mindestens 20 bis 50 Lärmereignisse von 100 dB (A) und mehr pro Tag“ festgestellt. Allerdings ist in § 5 des Vertrages Spangdahlem vorgesehen, dass Entschädigungs- ansprüche der Anlieger auch dann als abgegolten anzusehen sind, wenn sich die mit der vereinbarten Entschädigung ausgeglichene Beeinträchtigung durch unzumutba- ren Fluglärm noch weiter wesentlich erhöht. Auch sind in § 1 des Vertrages Ramstein zwar ein konkreter Dauerschallpegel und der Umfang einzelner Lärmereignisse um...

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