STELLUNGNAHME Musterklauseln

STELLUNGNAHME. 40.1 Der kunde bestätigt hierbei, dass er den erhalt von kontoauszügen und handelsbestätigungen online erlaubt.
STELLUNGNAHME. 07.04.2021 im Rahmen des Clearingverfahrens zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes (LAbfG; Ge- setzentwurf Stand 17.03.2021) Die Clearingstelle Mittelstand wurde vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW gebeten, den Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes auf seine Mittelstandsverträglichkeit hin zu überprüfen. Im Jahr 2019 wurde bereits schon einmal ein Clearingverfahren zum Landesabfallgesetz durchgeführt. Dort ging es im Wesentlichen um die An- passung des NRW-Landesrechts an die europa- und bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Blick auf die sog. Abfallrahmenrichtlinie, wobei der Gesetzent- wurf sich auf eine 1:1-Umsetzung und die notwendige Konkretisierung von Bun- des- und Europarecht beschränkt hat. Die nordrhein-westfälische Wirtschaft hat seinerzeit sowohl die im Gesetzentwurf formulierte Zielsetzung als auch die ge- wählte Art und Weise der Umsetzung unterstützt. Auf unsere entsprechende Stel- lungnahme vom 28.02.2019 nehmen wir insoweit ausdrücklich Bezug. Wesentlichste Änderung beim nun vorliegenden Gesetzentwurf ist die Einführung einer Bevorzugungspflicht für ökologisch vorteilhafte Erzeugnisse bei der öffentli- chen Beschaffung. Hierzu soll mit entsprechenden Änderungen an § 2 „das öf- fentliche Beschaffungsrecht angelehnt an § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes fortentwickelt und eine Bevorzugungspflicht von Rezyclaten einge- führt“ werden (vgl. Gesetzentwurf, Begründung zu Nr. 4 (§ 2), S. 58). Daneben sind einige kleinere, vor allem redaktionelle Änderungen geplant. Zu dem vorliegenden Gesetzentwurf sind folgende Details anzumerken: Xxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxxxxxxx Telefon 0000 0000-0 Fax 0000 0000-000 xxxx@xxxxxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxxxx.xxx KrWG ausgestaltet werden soll. In materieller Hinsicht betont die geplante Rege- lung die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und eröffnet zusätzliche Marktchan- cen für abfallwirtschaftlich sinnvolle Produkte und Dienstleistungen. Aus unserer Sicht sollte die Bevorzugungspflicht ergänzt werden. Ziel sollte sein, dass dies nicht nur für Recyclingbaustoffe gilt, also Sekundärrohstoffe, die als Erzeugnis das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, sondern generell alle Sekundärroh- stoffe vorzugswürdig berücksichtigt werden. Hierdurch ließen sich die im LAbfG genannten Zielsetzungen einer Circular Economy noch besser erreichen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da sowohl auf Bu...
STELLUNGNAHME. Der BFH hat in der Entscheidung II R 21/05 in dem Fall einer im Jahr 1989 (!) gegründeten liechtensteinischen Stiftung entschieden, dass die zu § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für die Fallgruppe der mittelbaren Schenkungen ent- wickelten Grundsätze, wonach eine Schenkung erst dann ausgeführt ist, wenn der Beschenkte das erhalten hat, wor- über er im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und recht- lich frei verfügen kann, auch auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG4 zu übertragen sei. Die Übertragbarkeit dieser These, die im Fall mittelbarer Schenkungen das Be- reicherungsprinzip zutreffend konkretisiert, auf den Fall der Dotierung einer Stiftung ist fragwürdig. Der Tatbestand des Standesnachrichten § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fordert lediglich den Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts auf die Stif- tung. Das zu verneinen, setzt voraus, dass entweder (siehe dazu 3.) die Stiftung nicht wirksam errichtet wurde (Frage des Stiftungsstatuts) oder (siehe dazu 4.) der Stiftung und deren Vermögensträgerschaft die Anerkennung im deut- schen Recht versagt wird, somit auf der Grundlage des Art. 6 EGBGB (ordre public) das Trennungsprinzip durch- brochen wird, oder dass (siehe dazu 5.) der Vermögenser- werb durch einen gegenläufigen Rückübertragungsan- spruch (zum Beispiel durch eine lediglich treuhänderische Übertragung) neutralisiert wird. Eine reine Verwendungsbe- schränkung im Verhältnis zum Stifter (siehe dazu 6.) kann dagegen den Vermögensübergang auf die Stiftung nicht hindern. Sie kann – wenn man der Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG durch den BFH folgt – lediglich die Entstehung einer wirtschaftlichen Bereicherung und damit die Entste- hung der Schenkungsteuer ausschließen.
STELLUNGNAHME. I. Zu Teilfrage 2: Entschädigungsverträge Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes sind parlamentsinterne Stellungnahmen, die nicht für die öffentliche Diskussion außerhalb des Landtags bestimmt sind. Eine - auch nur auszugsweise - Veröffentlichung oder Verbreitung bedarf der Zustimmung des Direktors beim Landtag.
STELLUNGNAHME. 1 Die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter erhält im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Anordnung der personalrechtlichen Massnahme, ausgenommen bei fristloser Kündigung, Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser Vorgang ist schriftlich festzuhalten.
STELLUNGNAHME. 28.07.2021 im Rahmen des Clearingverfahrens zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstat- tung von Unternehmen
STELLUNGNAHME der Gewerkschaft Textil - Bekleidung Bezirk Baden-Württemberg zum ARBEITS- UND BETRIEBSORDNUNG vom 15. Juni 1972 ( T V A B O )
STELLUNGNAHME. 03.05.2021 im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen durch den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landesplanung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Klimaschutzge- setzes Nordrhein-Westfalen – KSG NRW (Landtags-Drs. 17/12976)
STELLUNGNAHME. Für die zuletzt genannte Ansicht spricht, dass eine Kündigung nur „ultima ratio“ sein darf. Es ist deshalb unmaßgeblich, ob die X- OHG einen Betriebsrat hatte und ob dieser widersprochen hat. Zudem soll der Betriebsrat dem Schutz des Arbeitnehmers die- nen. Wenn jetzt der Betriebsrat den Widerspruch versäumt, darf dies nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer nun der Schutz des KSchG gar nicht zugute kommt. Die X-OHG hätte somit nach dem Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit der A einen anderen Arbeitsplatz zuweisen müssen. Die Kündigung ist also sozialwidrig und deshalb unwirksam.
STELLUNGNAHME. 03.05.2021 im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen durch den Landtagsausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz zum Klimaanpassungsgesetz Nordrhein- Westfalen (KlAnG) (LT-Drs. 17/12977)