STELLUNGNAHME Musterklauseln

STELLUNGNAHME. 40.1 Der kunde bestätigt hierbei, dass er den erhalt von kontoauszügen und handelsbestätigungen online erlaubt. 40.2 Avatrade bietet dem kunden einen passwortgeschützten zugriff auf online berichte. 40.3 Der kunde kann tägliche, monatliche oder jährliche kontoauszüge erstellen, die die transaktionsaktivitäten, 40.4 Die verluste und gewinne, offene positionen, marginbilanzen, kontogutschriften und - belastungen detailliert darstellen. Ausdrucke der monatlichen kontoauszüge können nur auf anfrage erhalten werden und kann zu zusätzlichen gebühren führen. 40.5 Diese kontoauszüge von avatrade sollten als dem kunden persönlich geliefert betrachtet werden, unabhängig davon, ob sie von dem kunden erhalten wurden oder nicht. 40.6 Der kunde hat avatrade unverzüglich über die änderung seiner adresse schriftlich zu benachrichtigen. 40.7 Die zustimmung ist in kraft getreten, bis sie vom kunden schriftlich widerrufen und von avatrade nach bereich 16 dieser kundenvereinbarung erhalten worden ist.
STELLUNGNAHME. 08.12.2020 im Rahmen der schriftlichen Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Europa und Internationales des Landtags Nordrhein-Westfalen – „Europäische Fördermittel für NRW zur Umsetzung der Ziele des Europäischen Grünen Deals“, Vorlagen 17/3810, 17/3809 und 17/3779 Mit dem europäischen Green Deal hat die Europäische Kommission im Dezember 2019 ein weitreichendes Programm für mehr Klima- und Umweltschutz in der Europäischen Union vorgelegt und die Themen Klimaschutz, Ökologie und Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt ihrer politischen Agenda gerückt. Die EU soll mit dem ehrgeizigen Plan international eine Vorreiterrolle für mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit übernehmen. Der ambitionierte Plan wird viele Veränderungen mit sich bringen. Er zielt vor allem auf eine grundlegende Umgestaltung von Industrie, Energieversorgung, Landwirtschaft, Verkehr und der Gesellschaft in den 27 EU-Mitgliedsstaaten ab. So soll Europa bis zum Jahr 2050 als erster Kontinent klimaneutral werden. Es ist aus Sicht der nordrhein-westfälischen Wirtschaft richtig, dass Klima- und Umweltschutz als Elemente der Nachhaltigkeit einen hohen politischen Stellenwert in Europa haben. Um die Klima- und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, sind jedoch erhebliche Anstrengungen erforderlich. Bei der Umsetzung des Green Deals wird es maßgeblich darauf ankommen, dass Klimaschutz an unserem Standort gleichermaßen ökologisch wirksam, sozial verträglich und zugleich ökonomisch erfolgreich ist. Uerdinger Str. 00-00 00000 Düsseldorf Telefon 0000 0000-0 Fax 0000 0000-000 xxxx@xxxxxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxxxx.xxx Der Green Deal wird sich nur dann als Treiber für Wertschöpfung und Wohlstand in Europa herausstellen, wenn auch die konkrete Umsetzung gelingt. Hier wird es wesentlich darauf ankommen, dass ein geeigneter regulatorischer Rahmen und unterstützende Maßnahmen die heimischen Unternehmen dazu befähigen, mit Innovationen und am Markt erfolgreichen Produkten zu den Zielen des Green Deal beizutragen. Eine wirklich nachhaltige Entwicklung gelingt nur mit einer wettbewerbsfähigen und innovationsstarken europäische Industrie. Sie schafft erst die Voraussetzungen, um die nötigen Investitionen in Klima- und Umweltschutz aufbringen zu können. Die deutsche und nordrhein-westfälische Industrie trägt seit Jahrzehnten mit innovativen Technologien und Produkten maßgeblich zu einem immer effizienteren Einsatz natürlicher Ressourcen bei. Existenziell ist der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Industrieunterne...
STELLUNGNAHME. 40.1 Der Kunde bestätigt hierbei, dass er den Erhalt von Kontoauszügen und Handelsbestätigungen online erlaubt. 40.2 Avatrade bietet dem Kunden einen passwortgeschützten Zugriff auf Online-Berichte. 40.3 Der Kunde kann tägliche, monatliche oder jährliche Kontoauszüge erstellen, die die Transaktionsaktivitäten, die Verluste und Gewinne, offene Positionen, Marginbilanzen, Kontogutschriften und -belastungen detailliert darstellen. 40.4 Ausdrucke der monatlichen Kontoauszüge sind nur auf Anfrage erhältlich und können zusätzlich berechnet werden. 40.5 Diese Kontoauszüge von AVATRADE sollten als dem Kunden persönlich geliefert betrachtet werden, unabhängig davon, ob sie beim Kunden eingegangen sind oder nicht. 40.6 Der Kunde hat AVATRADE unverzüglich über die Anderung seiner Adresse schriftlich zu benachrichtigen. 40.7 Die Zustimmung ist in kraft getreten, bis sie vom Kunden schriftlich widerrufen und von AVATRADE nach Bereich 16 dieser Kundenvereinbarung erhalten worden ist.
STELLUNGNAHME. Der BFH hat in der Entscheidung II R 21/05 in dem Fall einer im Jahr 1989 (!) gegründeten liechtensteinischen Stiftung entschieden, dass die zu § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für die Fallgruppe der mittelbaren Schenkungen ent- wickelten Grundsätze, wonach eine Schenkung erst dann ausgeführt ist, wenn der Beschenkte das erhalten hat, wor- über er im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und recht- lich frei verfügen kann, auch auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG4 zu übertragen sei. Die Übertragbarkeit dieser These, die im Fall mittelbarer Schenkungen das Be- reicherungsprinzip zutreffend konkretisiert, auf den Fall der Dotierung einer Stiftung ist fragwürdig. Der Tatbestand des Standesnachrichten § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fordert lediglich den Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts auf die Stif- tung. Das zu verneinen, setzt voraus, dass entweder (siehe dazu 3.) die Stiftung nicht wirksam errichtet wurde (Frage des Stiftungsstatuts) oder (siehe dazu 4.) der Stiftung und deren Vermögensträgerschaft die Anerkennung im deut- schen Recht versagt wird, somit auf der Grundlage des Art. 6 EGBGB (ordre public) das Trennungsprinzip durch- brochen wird, oder dass (siehe dazu 5.) der Vermögenser- werb durch einen gegenläufigen Rückübertragungsan- spruch (zum Beispiel durch eine lediglich treuhänderische Übertragung) neutralisiert wird. Eine reine Verwendungsbe- schränkung im Verhältnis zum Stifter (siehe dazu 6.) kann dagegen den Vermögensübergang auf die Stiftung nicht hindern. Sie kann – wenn man der Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG durch den BFH folgt – lediglich die Entstehung einer wirtschaftlichen Bereicherung und damit die Entste- hung der Schenkungsteuer ausschließen.
STELLUNGNAHME der Gewerkschaft Textil - Bekleidung Bezirk Baden-Württemberg zum ARBEITS- UND BETRIEBSORDNUNG vom 15. Juni 1972 ( T V A B O )
STELLUNGNAHME. Die Hausbank übersendet den Bürgschaftsan- trag mit den erforderlichen Angaben und Unter- lagen der Bürgschaftsbank, die ihn eigen- verantwortlich prüft und alsdann eine Stellung- nahme einer Xxxxxx zu dem Antrag einholt. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, eine zu- sätzliche Stellungnahme eines Wirtschaftsver- bandes einzuholen. Die Hausbank ist verpflich- tet, den Bürgschaftsantrag aufgrund ihrer Kenntnisse zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn die Darstellungen des/der Kreditnehmers/- in unzutreffend sind; die Antragsangaben sind subventionserheblich nach § 264 StGB.
STELLUNGNAHME. 03.05.2021 im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen durch den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landesplanung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Klimaschutzge- setzes Nordrhein-Westfalen – KSG NRW (Landtags-Drs. 17/12976)
STELLUNGNAHME. 1 Die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter erhält im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Anordnung der personalrechtlichen Massnahme, ausgenommen bei fristloser Kündigung, Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser Vorgang ist schriftlich festzuhalten.
STELLUNGNAHME. Ziel der Gesetzesauslegung sollte sein, zu einheitlichen, vorhersehbaren Ergeb- nissen zu gelangen. Deshalb soll hier versucht werden, von den herkömmlichen Maßstäben auszugehen. Nach diesen ist es regelmäßig erforderlich, die vollstän- digen Klauseln zur Einsicht bereitzuhalten oder sie zu überlassen, siehe oben, C.
STELLUNGNAHME. Der Rechtsprechung und überwiegenden Literatur ist zuzugeben, dass die Ver- tragspartner, die einen Vertrag durchführen, zum Ausdruck bringen, dass der Ab- schluss nicht an der bewusst und unbewusst fehlenden Einigung über die Einbe- ziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen scheitern soll. Dabei ist es überzeugender, die Begründung auf den in § 306 BGB zum Aus- druck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken zu stützen, als auf die Theorie des letzten Wortes (mithin § 150 Abs. 2 BGB). Für letzteren Ansatz spricht die saubere dogmatische Einordnung. Indessen bleibt das Recht der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen besonderes Recht und rechtfertigt eine Abweichung von der allgemeinen Vertragsdogmatik. Zudem zeigen die Parteien regelmäßig, dass die Vertragsdurchführung wichtiger ist, als der Wettlauf um das letzte Wort. Damit ist auch die Diskussion um die Abwehrklauseln entschieden: Sie sind für den Inhalt des Vertrages nicht relevant. Das Verhalten der Parteien widerspricht dem Inhalt der Abwehrklausel, die Vertragsdurchführung ist den Parteien wichtiger. Xxxxxxxx sie dennoch auf der Abwehrklausel, setzen sie sich zu ihrem Verhalten in Wider- spruch. Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer § 305 BGB Rn. 197. 251 Siehe BGH NJW 1982, 1749, 1750 mit weiteren Nachweisen. 252 BGH NJW-RR 1986, 1378 f. 253 BGH NJW 1985, 1838, 1839 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 946; de Lousanoff NJW 1985, 2921, 2923 f.; Münchener Kommentar/Basedow § 305 Rn. 104. 254 BGH NJW-RR 2004, 555; Münchener Kommentar/Basedow § 305 Rn. 104. 255 OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 946. Dass kollidierende Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden, ist richtig. Es liegt dann kein Einverständnis im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB vor. Hinsichtlich sich deckender Klauseln ist nicht einsichtig, weshalb dem Willen der Parteien nicht genüge getan werden solle in einer Privatrechtsordnung, die ihre Fundamente in der Privatautonomie sieht. Dabei decken sich Klauseln nicht nur, wenn sie einen inhaltlich identischen Wortlaut haben, sondern schon, wenn ihr Regelungsergebnis gleich ist. So ist die teilweise oder vollständige, deklaratori - sche Wiederholung des Gesetzes unschädlich, auch wenn sie nur auf einer Seite erfolgt. Ein einfaches Beispiel sind Haftungsklauseln, die sich regelmäßig reduzie- ren lassen auf die Verschuldensformen, für die nicht gehaftet werden soll und die Ausnahmefälle nach § 309 Nr. 7 BGB. Aus sprachlichen Gründen sind oft weitere gesetzliche Tatbestandsmerkmale wie die Voraussetzung des Schadenseintritts ...