Rechtliche Risiken Musterklauseln

Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- mentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- ten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- mentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- lichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- tragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- gestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- genslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern (z. X. Xxxxxxx) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfahren unterliegen daher möglicherweise auslän- dischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertragspartner eines Zielfonds ihren vertrag- lichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtli- chen Feststellung bestehender Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Ver- tragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesell- schaft nur mit Hilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gutachten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. rele- vant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- träge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, ...
Rechtliche Risiken. Änderungen (auch möglicherweise rückwirkend) von Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis können sich zum Nachteil der Nachrangdarlehensnehmerin auswirken und die Erträge aus der Vermögensanlage/den Nachrangdarlehen oder ihre Werthaltigkeit vermindern. Sollten auf internationaler (insbesondere europäischer) und nationaler Ebene umfangreiche und einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen, für Aktivitäten auf den Finanzmärkten, insbesondere für bestimmte Geldanlageprodukte eingeführt werden, können Nachteile für den Nachrangdarlehensgeber nicht ausgeschlossen werden. In den letzten Jahren hat ein stetiger Wandel bei der rechtlichen Beurteilung einzelner Rechtsfragen im Zusammenhang mit Geld- und Kapitalanlagen stattgefunden. Betroffene Einzelfragen sind beispielsweise Fragen des Fernabsatzes von Geldanlagen, Inhalte von Widerrufsbelehrungen, etc. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass wesentliche Parameter der Prognose zu Lasten der Nachrangdarlehensgeber/Anleger nicht gehalten werden können. Soweit die Treuhänderin oder secupay zugunsten der Nachrangdarlehensgeber Sicherheiten erhält, verwaltet und/oder verwertet, führt sie keine rechtliche Prüfung derselben zugunsten der Nachrangdarlehensgeber durch, da sie gegenüber den Nachrangdarlehensgebern nicht zur Rechtsberatung befugt ist. Es wird daher jedem Nachrangdarlehensgeber empfohlen, auf eigene Kosten fachliche rechtliche Beratung hinzuzuziehen, um Risiken der Sicherheiten hinsichtlich Bestand, Reichweite oder Durchsetzbarkeit zutreffend zu beurteilen. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Treuhänderin und der secupay rein wirtschaftlicher Natur ist; sollte diese als Rechtsdienstleistung einzustufen sein, besteht das Risiko der Unwirksamkeit der von ihr eingegangenen Verträge.
Rechtliche Risiken. Die ALPINE-Gruppe unterliegt dem Risiko aus Rechtsstreitigkei- ten. • Änderungen von baurechtlichen Gesetzen, Verordnungen und Stan- dards könnten sich erheblich negativ auf die Geschäfts- und Finanz- lage sowie das Geschäftsergebnis der ALPINE-Gruppe auswirken. • Die ALPINE-Gruppe unterliegt in den Staaten, in denen sie inves- tiert ist, mannigfaltigen politischen, wirtschaftlichen und rechtli- chen Rahmenbedingungen. • Die ALPINE-Gruppe ist generell dem Risiko einer Änderung der steuerlichen Gesetzgebung ausgesetzt. • Bei Verzögerungen oder Mängeln in der Ausführung von Bauvor- haben können Belastungen, insbesondere aus Gewährleistungsan- sprüchen, Vertragsstrafen und Reputationsschäden, entstehen. • Die ALPINE-Gruppe ist Ziel kartellrechtlicher Untersuchungen in Slowenien und könnte auch darüber hinaus Ziel kartellrechtlicher Untersuchungen und Sanktionen werden. • Bei der Abrechnung von Bauleistungen kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Auftraggebern kommen. • Die Verletzung von Schutzrechten Dritter bzw. die Verletzung von Schutzrechten der ALPINE-Gruppe durch Dritte können erheblich negative Auswirkungen auf die Geschäfte der ALPINE-Gruppe ha- ben. • Jeder Anleger trägt das Risiko der Veranlagungsentscheidung. • Die Anleihegläubiger sind dem Risiko der strukturellen Nachran- gigkeit der Teilschuldverschreibungen gegenüber anderen von der Emittentin und deren Tochtergesellschaften aufgenommenen Finan- zierungen ausgesetzt. • Anleger unterliegen im Hinblick auf die Emittentin dem Kreditrisi- ko. • Anleger sind dem Risiko von Kursschwankungen der Teilschuld- verschreibungen (Kursrisiko) ausgesetzt. • Anleger sind dem Risiko ausgesetzt, dass sich kein liquider Markt für die Teilschuldverschreibungen entwickelt oder der Handel aus- gesetzt wird, und aufgrund eines Widerrufs der Notierung oder ei- ner Aussetzung des Handels mit den Teilschuldverschreibungen kann es zu verzerrter Preisbildung oder zur Unmöglichkeit des Ver- kaufs der Teilschuldverschreibungen kommen. • Die Emittentin kann Transaktionen tätigen, die nicht im Interesse der Anleihegläubiger sind, wie etwa weitere Verbindlichkeiten auf- nehmen, die gleichrangig mit den Teilschuldverschreibungen sind. • Bei einer zukünftigen Geldentwertung (Inflation) könnte sich die reale Rendite der Anlage verringern. • Die Bonität der Emittentin kann sich während der Laufzeit der Teilschuldverschreibungen verändern (Bonitätsänderungsrisiko). • Die Teilschuldverschreibungen unterliegen nicht dem...
Rechtliche Risiken. Die ALPINE-Gruppe unterliegt dem Risiko aus Rechtsstreitigkeiten. Änderungen von baurechtlichen Gesetzen, Verordnungen und Standards könnten sich erheblich negativ auf die Geschäfts- und Finanzlage sowie das Geschäftsergebnis der ALPINE-Gruppe auswirken. Die ALPINE-Gruppe unterliegt in den Staaten, in denen sie investiert ist, mannigfaltigen politischen, wirtschaftli- chen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Die ALPINE-Gruppe ist generell dem Risiko einer Änderung der steuerlichen Gesetzgebung ausgesetzt. Bei Verzögerungen oder Mängeln in der Ausführung von Bauvorhaben können Belastungen, insbesondere aus Ge- währleistungsansprüchen, Vertragsstrafen und Reputationsschäden, entstehen. Die ALPINE-Gruppe ist Ziel kartellrechtlicher Untersuchungen in Slowenien und könnte auch darüber hinaus Ziel kartellrechtlicher Untersuchungen und Sanktionen werden. Bei der Abrechnung von Bauleistungen kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Auftraggebern kom- men. Die Verletzung von Schutzrechten Dritter bzw. die Verletzung von Schutzrechten der ALPINE-Gruppe durch Dritte können erheblich negative Auswirkungen auf die Geschäfte der ALPINE-Gruppe haben.
Rechtliche Risiken. Die Entwicklung der Rechts- und Steuersituation wie auch Rechtsprechung kann sich nachteilig oder vorteil- haft auf die Immobilieninvestitionen, gegebenenfalls auch abhängig von der jeweiligen Nutzung, auswirken. Diese Risiken können allgemeiner Natur sein (z. B. Steu- ergesetze, Sozialgesetzgebung hinsichtlich Gesund- heitsimmobilien, Mietgesetzgebung) bzw. sich auf die konkrete Immobilie (z. B. Denkmalschutz) oder deren Standort (z. B. Sanierungsgebiet, Erhaltungssatzung) beziehen. Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Immo­ bilien­Gesellschaften Vor dem Erwerb einer Immobilie wird eine Ankaufs- prüfung von der Gesellschaft, in der Regel unterstützt durch fachkundige Berater, durchgeführt, um insbeson- dere kaufmännische, technische, steuerliche und recht- liche Risiken zu erfassen und zu bewerten. Dabei kann im Einzelfall allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass trotz sorgfältiger Auswahl von fachkundigen Be- ratern und sorgfältiger Prüfung durch die Gesellschaft bei der Erwerbsprüfung einzelne relevante Umstände nicht vollständig erkannt bzw. bewertet werden. Dies kann unter anderem Marktrisiken, bauliche Mängel, Vertragsrisiken oder grundbuchrechtliche Risiken be- inhalten. Sollte die Erwerbsprüfung abgebrochen wer- den oder aus anderen Gründen kein Ankauf erfolgen, können Kosten oder Strafzahlungen anfallen, die vom Sondervermögen zu tragen sind. Zudem besteht das Ri- siko, dass abgeschlossene Kaufverträge nicht vollzogen werden und diese entsprechend rückabgewickelt wer- den müssen, wobei gleichfalls das Sondervermögen mit diesbezüglichen Kosten belastet werden kann. Im Falle einer verzögerten Erwerbsabwicklung besteht das Risiko für das Sondervermögen, zusätzliche Kosten für die Be- reitstellung von Fremdkapital tragen zu müssen. Beim Erwerb von Beteiligungen an Immobilien-Gesell- schaften sind Risiken, die sich aus der Gesellschaftsform ergeben, Risiken im Zusammenhang mit dem möglichen Ausfall von Gesellschaftern und Risiken der Änderung der steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Dies gilt ins- besondere, wenn die Immobilien-Gesellschaften ihren Sitz im Ausland haben. Darüber hinaus ist zu berück- sichtigen, dass im Falle des Erwerbs von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften diese mit nur schwer erkennbaren Verpflichtungen belastet sein können. Schließlich kann es für den Fall der beabsichtigten Ver- äußerung der Beteiligung an einem ausreichend liquiden Sekundärmarkt fehlen. Bei Veräußer...
Rechtliche Risiken. Die Gruppe unterliegt dem Risiko aus Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit ihrer operativen Geschäftstätigkeit. Die Gruppe unterliegt in den Staaten, in denen sie investiert ist, mannigfaltigen politischen, wirt- schaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Ent- wicklungsgrad der Rechtsordnungen in CEE bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten und Risiken. Die Gruppe ist bei der Vermietung rechtlichen Risiken von Mieterschutzvorschriften ausgesetzt. Die Gruppe ist dem Risiko einer Änderung der steuerlichen Gesetzgebung ausgesetzt. Die Gruppe ist generell dem Risiko einer Änderung der Gesetzgebung, insbesondere der regulatori- schen Gesetzgebung ausgesetzt. Der derzeitige Hauptaktionär IMMOFINANZ AG, einer der Hauptkonkurrenten der Emittentin, könnte in die Lage kommen, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Emittentin und damit indi- rekt des Vorstands der Emittentin maßgeblich zu beeinflussen. Die Entwicklung und Bewirtschaftung (Bestandgabe, Betrieb) der Immobilien der Gruppe unterliegt einer Vielzahl von Bewilligungen und verwaltungsrechtlichen Genehmigungen und den mit deren möglichen Widerruf, Ablauf, Aussetzung oder ähnlichem verbundenen Risiken. Nutzungsänderungen von Immobilien der Gruppe sind durch Widmung, Bau- und Raumordnung beschränkt. Die Gruppe kann Verlusten und Haftungen (einschließlich Steuerbelastungen) in Bezug auf ihre Im- mobilien ausgesetzt sein, die aus den Handlungen und Unterlassungen von Verkäufern oder früheren Eigentümern oder Besitzern resultieren oder sich auf einen Vorbesitzer beziehen. Die Gruppe operiert in einem regulatorischen Umfeld mit drastisch hohen Strafdrohungen.
Rechtliche Risiken. VERTRAGSPARTNER- UND VERTRAGSABSCHLUSSRISIKO Es besteht das Risiko, dass sich nicht sämtliche Vertragspartner der Investmentgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften immer vertragsgemäß verhalten und berechtigte Ansprüche der Invest- mentgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften jederzeit voll- umfänglich und zeitgerecht erfüllen. Die Investmentgesellschaft trägt insoweit mittelbar das Bonitäts- und Zahlungsunfähigkeits- risiko der Vertragspartner, insbesondere das von Mietern der Objektgesellschaften sowie das der jeweiligen Verkäufer der noch zu erwerbenden Vermögensgegenstände. Bonitätsanga- ben/Finanzkennzahlen zu Mietern von Immobilien basieren grundsätzlich auf Angaben Dritter. Es besteht das Risiko, dass wesentliche Vertragspartner der Investmentgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften bestehenden finanziellen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht nachkommen. Zudem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertraglich vereinbarte Regelungen von verschiedenen Vertragsparteien un- terschiedlich ausgelegt werden. Daher besteht das Risiko, dass die Investmentgesellschaft bzw. die Objektgesellschaften unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kos- tenintensiven gerichtlichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern durchsetzen können oder eine solche Durchsetzung insgesamt scheitert. Dies gilt insbesondere, wenn die Haftung von Vertragspartnern beschränkt ist. Aber auch nach einer obsiegenden rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts ist nicht sichergestellt, dass die Investmentgesellschaft bzw. die Objektgesellschaften stets ihre Ansprüche gegenüber der unterlegenen Partei in vollem Umfang durchsetzen können, da diese möglicherweise zahlungsunfähig oder auf sonstige Wei- se vermögenslos geworden ist, was sich negativ auf die vom Anleger erzielbaren Rückflüsse auswirken und bis hin zu einem Totalverlust führen kann.
Rechtliche Risiken a) Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit der Änderung von rechtlichen Rahmenbe- dingungen der Länder, in denen der ABO Wind-Konzern tätig ist.
Rechtliche Risiken. 2.6.1 Die Geschäftstätigkeit der DREI Gruppe ist von den allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere für Immobilien in Deutschland, abhängig.
Rechtliche Risiken. Da Xxxxxxxxxx in zahlreichen Ländern auf der ganzen Welt tätig ist und Transaktionen und Verträge abschließt, die dem Recht verschiedener Länder unterliegen, besteht keine absolute Sicherheit, dass entsprechende Transaktionen und Verträge nicht für ungültig erklärt werden. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn sich rechtliche Bedingungen und deren Verständnis nach Abschluss eines Vertrages ändern und möglicherweise entsprechende Änderungen rückwirkend gelten. Dabei operiert Oikocredit auch in solchen Ländern, deren Rechtssystem vergleichsweise wenig entwickelt ist. In solchen Ländern können Ansprüche ggfs. nur mit sehr hohen Kosten, nach langer Zeit oder gar nicht gerichtlich geltend gemacht oder durchgesetzt werden. Verluste auf Grund der vorgenannten Umstände könnten das Finanzergebnis von Oikocredit negativ beeinträchtigen und somit nachteilige Auswirkungen auf die auf die Genossenschaftsanteile gezahlte Dividende sowie auf den Nettoinventarwert und den Preis der Genossenschaftsanteile haben. Dies wiederum kann dazu führen, dass die Rückflüsse an die AnlegerInnen geringer als erwartet sind bzw. ausbleiben oder die treuhänderische Beteiligung der AnlegerInnen vollständig an Wert verliert.