Common use of Übertragung von Anteilen Clause in Contracts

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wenn:

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Samples: Prospectus, Prospectus Extract

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Anteile jedes Teilfonds können mit einer schriftlichen, vom Übertragenden unterschriebenen Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgenübertragen werden, und der Übertragende bleibt Inhaber der Anteile, bis der Name des Übertragungsempfängers im betreffenden Register für die Anteile eingetragen ist. Jede Der Übertragungsurkunde muss den vollständigen eine Bestätigung des Übertragungsempfängers beigefügt sein, dass dieser keine US-Person ist und er die Anteile nicht im Namen oder zugunsten einer US- Person erwirbt. Bei gemeinschaftlichen Anteilinhabern wird bzw. werden im Falle des Ablebens eines der Inhaber der überlebende Anteilinhaber bzw. die überlebenden Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft als die einzige Person bzw. die einzigen Personen anerkannt, die Ansprüche oder Rechte auf die im Namen dieser gemeinschaftlichen Anteilinhaber eingetragenen Anteile haben. Für die Eintragung jeder Übertragung und die Anschrift sowohl Ausstellung eines neuen Namenszertifikates, wenn ein solches verlangt wird, auf den Namen des Übertragungsempfängers und – wenn notwendig und verlangt – eines eingetragenen Restzertifikates auf den Namen des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet seinkann die Verwaltungsgesellschaft eine Gebühr von höchstens EUR 25 berechnen, die auf Verlangen der Verwaltungsgesellschaft vor der Eintragung der Übertragung zahlbar ist. Die Verwaltungsratsmitglieder können Vermögenswerte eines Teilfonds werden wie folgt bewertet: Der Nettoinventarwert eines Teilfonds wird in der Basiswährung angegeben. Der Nettoinventarwert je Anteil wird in der maßgeblichen Klassenwährung angegeben. Er wird von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Handelstag berechnet, indem der Wert des Vermögens des Teilfonds abzüglich seiner Verbindlichkeiten um Geschäftsschluss an dem Markt, der an dem betreffenden Handelstag zuletzt schließt (der „Bewertungszeitpunkt“), durch die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis Zahl der zu dem Bewertungszeitpunkt im Umlauf befindlichen oder als im Umlauf befindlich geltenden Anteile geteilt und das Ergebnis nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft auf die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft nächsten zwei Dezimalstellen gerundet wird. Die Zunahme oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen Abnahme des Nettoinventarwerts eines Teilfonds (in Bezug auf nicht klassenspezifische Gewinne oder Verluste) gegenüber dem Schluss- Nettoinventarwert dieses Teilfonds am unmittelbar vorhergehenden Handelstag wird sodann auf die Berechtigung verschiedenen Anteilsklassen des Übertragenden Teilfonds umgelegt, auf der Grundlage ihrer anteiligen Schluss- Nettoinventarwerte an dem unmittelbar vorhergehenden Handelstag, bereinigt um Zeichnungen und Rücknahmen, die zu Preisen ausgeführt wurden, die am unmittelbar vorhergehenden Handelstag berechnet wurden. Klassenspezifische Gewinne oder Verluste für den jeweiligen Zeitraum (einschließlich der Gewinne oder Verluste aus und Kosten von Finanzinstrumenten, die zur Durchführung Kurssicherung zwischen einer Basiswährung und einer Klassenwährung eingesetzt werden) werden der Übertragungjeweiligen Anteilsklasse zugerechnet. Jeder Nettoinventarwert einer Anteilsklasse wird dann durch die Anzahl der jeweils im Umlauf befindlichen Anteile geteilt und auf die nächsten zwei Dezimalstellen gerundet (sofern für eine Anteilsklasse nichts anderes angegeben ist), welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen könnenworaus sich der Nettoinventarwert je Anteil ergibt, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberes sei denn, im Prospektnachtrag für einen Teilfonds ist eine alternative Rundungsmethode festgelegt. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht Vermögenswerte des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, Fonds werden wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wennfolgt bewertet:

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Samples: Prospectus, Prospectus

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular Zusatzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert akzeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung Anteilsübertragung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- US-Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht Ansicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen J“- und „K“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender entsprechender J“-Anteile J“- und „K“-Anteile zahlbar sein, wenn:

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Samples: Prospectus Excerpt, Prospectus

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen ver- langen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt und alle notwendigen Nachweise zur Verhinderung von Geldwäsche eingereicht hat und dieser diese von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wirdVer- waltungsratsmitgliedern akzeptiert werden. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Verwaltungsratsmitglieder die Eintragung einer Anteilsübertra- gung An- teilsübertragung ablehnen kannkönnen, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten in den USA stattfindet oder an eine US- Person erfolgtgerichtet sind; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößtverstösst; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldlichefi- nanzielle, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige verwaltungstechnische Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden ent- sprechenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft Ge- sellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche die massgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche massgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf Rück- kauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche massgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von der „J“-Anteilsklassen kann fällt bei einer Übertragung dieser „J“-Anteilsklassen nur unter den folgen- den Umständen eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wennan:

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Samples: Prospekt

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss (a) Jeder im Register eingetragene Anteilinhaber ist berechtigt, jegliche Anteile in seinem Bestand durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten gebräuchlicher Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit anderen vom Treuhänder jeweils genehmigten Form erfolgen. zu übertragen. (b) Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können sein und der Übertragende gilt so lange als Inhaber der Anteile, die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnenübertragen werden sollen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung Name des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers Übertragungsempfängers in das Register der An- teilinhabereingetragen wurde. Für jeden Teilfonds ist eine separate Übertragungsurkunde erforderlich. Die Übertragungsurkunde muss keine Urkunde sein; die Bescheinigungen über die Qualifikation des Übertragungsempfängers gemäß Artikel 30 müssen jedoch beiliegen. (c) Jede Übertragungsurkunde, die gestempelt werden muss, wird ordnungsgemäß gestempelt und beim Manager zur Eintragung hinterlegt (oder bei einer vom Manager für diesen Zweck benannten Person), einschließlich der Nachweise oder Dokumente, die der Treuhänder ggf. verlangt, um den Rechtsanspruch des Übertragenden oder sein Recht auf Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular Anteile zu belegen. (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular d) Der Manager (oder die vom Manager für US-Personendiesen Zweck benannte Person) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat kann die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kannÜbertragung von Anteilen ablehnen, wenn (a) die diese Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; , dass der Übertragende oder der Übertragungsempfänger weniger als den Mindestbestand hält. (e) Alle Übertragungsurkunden werden im Register eingetragen und können vom Manager einbehalten werden. (f) Keine Übertragung oder angebliche Übertragung eines Anteils, für die Gesellschaft verpflichtet ein Eintrag im Register vorhanden ist, außer eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder Übertragung gemäß diesem Artikel, berechtigt den Übertragungsempfänger, diesbezüglich eingetragen zu entwertenwerden, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen noch wird eine Mitteilung über diese Übertragung zu zahlen ist, zu begleichenbzw. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung angebliche Übertragung (mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie Ausnahme der oben genannten) im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wenn:Register eingetragen.

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Samples: Novationsvertrag

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde Anteilsübertragungen können schriftlich in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten gebräuchlichen Form durchgeführt werden und müssen vom oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgenim Namen des Übertragenden unterzeichnet werden. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen Ferner sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift sowohl des Übertragenden als auch und des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet seinÜbertragungsempfängers anzugeben. Die Verwaltungsratsmitglieder können Der Verwaltungsrat kann jederzeit für die Registrierung von Übertragungsurkunden eine Gebühr festlegen, wobei diese höchstens 5 % des Nettoinventarwerts der von der Übertragung betroffenen Anteile zum Bewertungszeitpunkt am Handelstag unmittelbar vor dem Datum der Übertragung betragen darf. Der Verwaltungsrat kann die Eintragung von Anteils- übertragungen einer Anteilsübertragung ablehnen, bis wenn (a) Aufgrund dieser Übertragung (i) der Übertragende oder der Übertragungsempfänger eine Anzahl von Anteilen unter dem (etwaigen) Mindestbestand der jeweiligen Klasse oder des jeweiligen Fonds halten würde, oder (ii) der Übertragungsempfänger (als Erstanleger in den Fonds) eine Anzahl von Anteilen unter dem Mindestzeichnungsbetrag halten würde; (b) sämtliche anwendbaren Steuern und/oder Stempelsteuern in Bezug auf die Übertragungsurkunde beim nicht gezahlt wurden; (c) die Übertragungsurkunde nicht am eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen angemessenen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern der Verwaltungsrat vorgibt, zusammen mit angemessenem Grund festgelegt werden kann(i) dem (etwaigen) Zertifikat für die Anteile, zu- sammen mit anderen auf die es sich etwaig bezieht, (ii) den Nachweisen in Bezug auf für die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund der Verwaltungsrat angemessenerweise verlangen kann, (iii) den maßgeblichen Informationen und Erklärungen, die der Verwaltungsrat angemessenerweise vom Übertragungsempfänger verlangen kann, insbesondere ein ordnungsgemäß vom geplanten Übertragungsempfänger ausgefülltes Zeichnungsformular, Informationen und Erklärungen der Art, die von einem Zeichner von Anteilen eines Fonds verlangt werden können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragenund (iv) einer Gebühr, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch die der Verwaltungsrat jeweils für die Eintragung Registrierung einer Anteilsübertra- gung ablehnen Übertragungsurkunde festlegen kann, wenn hinterlegt wird; oder (ad) dem Verwaltungsrat bekannt ist oder er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten zu einem wirtschaftlichen Eigentum dieser Anteile führen würde, das gegen die vom Verwaltungsrat festgelegten Beschränkungen verstoßen würde, oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder rechtliche, aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldlichefinanzielle, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige verwaltungstechnische Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds einen Fonds, eine Klasse oder die Anteilsinhaber der Gesellschaft in der Gesamtheit oder eines Fonds oder einer Klasse verursachen könnte. Falls vom Verwaltungsrat entsprechend verlangt, muss ein Übertragungsempfänger der Anteilinhaber hätte Gesellschaft die Zertifikate, Stellungnahmen, Erklärungen oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhaberssonstigen Nachweise einreichen, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichender Verwaltungsrat für einen der vorgenannten Zwecke vorschreibt. Ein potenzieller Erwerber Die Registrierung von Übertragungen kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegenfür Zeiträume ausgesetzt werden, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhältder Verwaltungsrat festlegt und stets vorausgesetzt, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wenn:dass diese Registrierung nicht für mehr als 30 Tage ausgesetzt wird.

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Samples: Prospectus

Übertragung von Anteilen. Anteilseigner können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Geschäftsführung ihre Anteile an Dritte übertragen, die (i) die Zulässigkeitskriterien des Teilfonds für Anlagen gemäß Artikel 19 der ELTIF-Verordnung erfüllen und (ii) als zulässige Anleger für die Anteilsklasse zu betrachten sind, zu der die Anteile gehören. Der Übertragende, der die Anteile übertragen möchte, muss einen Nachweis über die Zulässigkeit des Empfängers erbringen. Die Geschäftsführung legt die Termine fest, an denen eine Übertragung von Anteilen muss durch stattfinden kann. Anträge auf Übertra- gung müssen in einem Format und gemäß einem Verfahren gestellt werden, das von der jeweiligen Vertriebsstelle/Unterver- triebsstelle nach Abstimmung mit dem AIFM festgelegt wird. Für den Fall, dass die Mindestanlage für eine schriftliche Urkunde in bestimmte Anteilsklasse nach einer üblichen Anteilsübertragung vom Empfänger nicht mehr erreicht oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder nicht aufrechterhalten wird (bei anteiliger Anteilsübertragung), behält sich die Ge- schäftsführung das Recht vor, die betreffenden gehaltenen Anteile in dessen Namen unterzeichnet seineine andere Anteilsklasse umzuwandeln, bei welcher die Mindestanlage erreicht werden kann. Die Verwaltungsratsmitglieder können Geschäftsführung kann eine Übertragung von Anteilen in den folgenden Fällen ablehnen: ▪ der Empfänger ist kein zulässiger Anleger, ▪ der Empfänger erfüllt die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnenZulassungskriterien nicht, bis wozu auch die Übertragungsurkunde beim Sitz Nichteinhaltung der Gesellschaft oder einem anderen Ortgeltenden Gesetze und Verord- nungen, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kannder Satzung und des Prospekts gehört, zu- sammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche Übertragung verstößt gegen die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt Wertpapiergesetze, ▪ der Empfänger ist eine unzulässige Person, ▪ der Empfänger hat nicht alle Verfahren zur Identitätsprüfung und dieser Prävention von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbarGeldwäsche und sonstigen diesbezüg- lich geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wobei jedoch der Verwaltungsrat Empfänger hat nicht alle Unterlagen ausgefüllt, die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kannfür die Bearbeitung der Übertragung erforderlich sind, wenn (a) ▪ es fehlt ein zufriedenstellender Nachweis, dass es sich bei dem vorgeschlagenen Empfänger nicht um einen Vorsorgeplan handelt, ▪ die Übertragung innerhalb wäre nach Ansicht der Vereinigten Staaten Geschäftsführung ungesetzlich oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre hätte tatsächlich oder aufsichtsrechtlichewahrscheinlich nach- teilige aufsichtsbehördliche, rechtliche, geldlichefinanzielle, oder steuerliche Konsequenzen oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile administrative Nach- teile für die Gesellschaftden Fonds, den betreffenden Teilfonds Teilfonds, oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen Anteilseigner insgesamt zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein Folge, ▪ es fehlt ein zufriedenstellender Nachweis über die der Identität des Erwerbers vorliegt; Empfängers, oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist▪ der Fonds ist verpflichtet, eine entsprechende Rückgabe oder Einziehung einer Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwertendurchzuführen, um maßgebliche die entsprechende Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Anteilseigners auf eine solche Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber Von einem potenziellen Empfänger kann dazu verpflichtet seinverlangt werden, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben dass er Zusicherungen, Garantien oder Unterlagen vorzulegenvorlegt, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen könnenGeschäftsführung bezüglich der vorgenannten Sachverhalte möglicherweise verlangt. Falls die Gesellschaft der Fonds keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber Empfänger erhält, ist sie verpflichtet, von muss der Fonds bei jeder Zahlung an den Erwerber Empfänger oder in Verbin- dung mit einem jedem Verkauf, einer jeder Übertragung, einer Entwertungjeder Annullierung, einer Rücknahmejeder Rückgabe, einem Rückkauf jedem Rückkauf, jeder Annullierung oder einer jeder sonstigen Zahlung in Bezug auf für die Anteile die maßgebliche entsprechende Steuer abzuziehenabziehen. 30.Umwandlung von Anteilen Anträge von Anteilseignern auf Umwandlung von Anteilen einer Anteilsklasse (die „Original-Anteile“) in Anteile einer anderen Anteilsklasse des Teilfonds (die „neuen Anteile“) sind zulässig und können für jeden Umwandlungstag gestellt werden. Vo- raussetzung ist, wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschriebendass bis zum Annahmeschluss für diesen Umwandlungstag ein vollständiger Antrag eingereicht wird. Die Anzahl der neuen Anteile, die bei einer Umwandlung ausgegeben werden, basiert auf den jeweiligen neuesten verfügbaren Nettoinventarwerten der Original-Anteile und der neuen Anteile. Sofern für eine bestimmte Anteilsklasse kein Nettoinventar- wert verfügbar ist, erfolgt die Umwandlung auf der Basis des ursprünglichen Ausgabepreises der betreffenden Anteilsklasse. Im Fall Tausch für die Rückgabe der Original-Anteile werden am Umwandlungstag die neuen Anteile ausgegeben. Aufgrund von „J“-Anteilsklassen besonderen steuerlichen Bestimmungen, die am steuerlichen Sitz eines Anteilseigners gelten, können für diesen Anteilseigner im Ermessen der Geschäftsführung andere Regelungen gelten. Das Umwandlungsverfahren wird nachfolgend näher beschrie- ben. Das Recht zur Umwandlung der Original-Anteile setzt voraus, dass alle für die neuen Anteile geltenden Anforderungen an die Zulässigkeit des Anlegers erfüllt sind. Darüber hinaus unterliegen Umwandlungsanträge den für die neuen Anteile geltenden Bestimmungen über die Mindestanlagebeträge für Erst- oder weitere Zeichnungen. Anteilseigner, die ihre Anteile umwandeln möchten, müssen ein Umwandlungsformular einreichen. Das Umwandlungsformu- lar muss beim Administrator gemäß den Anweisungen auf entsprechendem Formular eingereicht werden. Das Umwandlungs- formular kann eine CDSC auf Anfrage vom Administrator bezogen werden. Der Fonds bearbeitet nur Umwandlungsanträge, die als eindeutig und vollständig angesehen werden. Anträge werden nur dann als vollständig angesehen, wenn der Fonds alle Informationen und die Begleitdokumentation erhalten hat, die er für die Bearbeitung des Antrags für erforderlich hält. Der Fonds kann die Annahme missverständlicher oder unvollständiger Anträge bis zum Eingang aller notwendigen Informationen und Nachweisdokumente in einer für den Fonds zufriedenstellenden Form aufschieben. Bei unklaren oder unvollständigen Anträgen kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen. Der Fonds übernimmt keine Haftung für Verluste, die Anleger infolge unklarer oder unvollständiger Anträge erleiden. Anträge müssen bis zum Annahmeschluss des Umwandlungstags beim Administrator eingereicht werden, damit diese An- träge bearbeitet werden können. Nach dem Annahmeschluss eingehende Anträge werden so behandelt, als wären sie bis zum Annahmeschluss für den nächsten Umwandlungstag eingegangen. Der Fonds kann jedoch Umwandlungsanträge, die nach dem Annahmeschluss eingehen, unter bestimmten Bedingungen annehmen, wie in Abschnitt 6.9 des allgemeinen Teils des Prospekts („Late Trading, Market Timing und andere verbotene Praktiken“) beschrieben. Die Geschäftsführung behält sich das Recht vor, beliebige Anträge auf Umwandlung von Anteilen in neue Anteile nach ihrem alleinigen Ermessen ganz oder teilweise abzulehnen. Die Umwandlung von Anteilen wird ausgesetzt, wenn die Ermittlung des Nettoinventarwerts pro Anteil der Original-Anteile oder der neuen Anteile ausgesetzt wird oder wenn die Rückgabe von Original-Anteilen oder die Zeichnung neuer Anteile gemäß der Satzung und dem Prospekt ausgesetzt wird. Das Verhältnis, zu dem die Original-Anteile in neue Anteile umgewandelt werden, wird anhand der folgenden Formel be- stimmt: A = (B x C x D) / E wobei: A die Anzahl der zuzuteilenden neuen Anteile ist; B die Anzahl der Original-Anteile ist, die in neue Anteile umgetauscht werden sollen; C der neueste verfügbare Nettoinventarwert pro Anteil der Original-Anteile am Umwandlungstag ist; D falls zutreffend der vom Fonds festgelegte Wechselkurs zwischen der Referenzwährung der Original-Anteile und derje- nigen der neuen Anteile ist. Handelt es sich um ein und dieselbe Referenzwährung, ist D gleich eins (1); und E der neueste verfügbare Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteile am Umwandlungstag ist. Eine Umwandlungsgebühr wird erhoben, sofern sie nicht von der Geschäftsführung ausgesetzt wird. Die Umwandlungsgebühr entspricht der positiven Differenz (sofern zutreffend) zwischen der auf die neuen Anteile anwendbaren Zeichnungsgebühr und der für die Original-Anteile gezahlten Zeichnungsgebühr oder einem niedrigeren Betrag, der gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar seinfür jede An- teilsklasse im Teilfondsprospekt angegeben ist. Dabei sei klargestellt, wenn:dass bei einer Umwandlung neben einer etwaigen Um- wandlungsgebühr keine zusätzliche Zeichnungsgebühr erhoben wird.

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Samples: Teilfondsprospekt

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen ver- langen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt und alle notwendigen Nachweise zur Verhinderung von Geldwäsche eingereicht hat und dieser diese von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wirdVer- waltungsratsmitgliedern akzeptiert werden. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Verwaltungsratsmitglieder die Eintragung einer Anteilsübertra- gung An- teilsübertragung ablehnen kannkönnen, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten in den USA stattfindet oder an eine US- Person erfolgtgerichtet sind; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldlichefi- nanzielle, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige verwaltungstechnische Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden ent- sprechenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft Ge- sellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um die maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf Rück- kauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von der „J“-Anteilsklassen kann fällt bei einer Übertragung dieser „J“-Anteilsklassen nur unter den folgen- den Umständen eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wennan:

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Samples: Prospectus Excerpt

Übertragung von Anteilen. Die 6.7.1. Bedingungen und Beschränkungen für die Übertragung von Anteilen muss Anteile sind vorbehaltlich der in der Satzung, diesem Prospekt und den Teilfondsprospekten dargelegten Beschränkungen frei übertragbar. Insbesondere kann der Fonds die Übertragung von Anteilen verweigern, wenn er feststellt, dass eine solche Über- tragung dazu führen würde, dass die Anteile von, im Namen oder für Rechnung oder zugunsten von unzulässigen Personen gehalten werden. Vorbehaltlich des Vorstehenden wird die Übertragung von Anteilen durch den Fonds gewöhnlich im Wege einer Übertragungs- erklärung wirksam, die im Register der Anteilseigner des Fonds eingetragen wird, nachdem dem Administrator eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Übertragenden oder ausgefertigte Übertragungsurkunde in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden isteiner vom Fonds akzeptierten Form übergeben wurde. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberFonds lässt nur Anteilsübertragungen wirksam werden, die er als eindeutig und vollständig ansieht. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragenDer Administrator kann vom Übertragenden und/oder vom Übertragungsempfänger alle Informationen und Begleitdokumentation verlangen, wenn der Erwerberdie er für erforderlich hält, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) um die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an wirksam werden zu lassen, einschließlich einer vollständigen und ordnungsge- mäßen AML/KYC-Dokumentation des Übertragungsempfängers. Anteilseignern wird empfohlen, sich mit dem Administrator in Verbindung zu setzen, bevor sie eine US- Person erfolgt; (b) Übertragung beantragen, um sicherzustellen, dass sie über die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile gesamte ordnungsge- mäße Dokumentation für die Gesellschaft, Transaktion verfügen. Der Fonds kann die Annahme unklarer oder unvollständiger Übertra- gungsanträge bis zum Eingang aller notwendigen Informationen und Begleitdokumentation in einer für den betreffenden Teilfonds Fonds zufrieden- stellenden Form aufschieben. Bei unklaren oder die Gesamtheit unvollständigen Übertragungsanträgen kann es zu Verzögerungen bei der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzwBearbeitung kommen. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des AnteilinhabersDer Fonds übernimmt keine Haftung für Verluste, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen Übertragende und/oder Gewähr- leistungen abzugeben Übertragungsempfän- ger infolge unklarer oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wenn:unvollständiger Übertragungsanträge erleiden.

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Samples: Teilfondsprospekt

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung Sämtliche Übertragungen von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde sind schriftlich in einer der üblichen oder allgemein ver- breiteten gängigen Form durchzuführen und jede Form der Anteilsübertragung muss den vollen Namen sowie die Anschrift des Übertragenden und des Übertragungsempfängers enthalten. Die Übertragungsurkunde für einen Anteil ist von dem Übertragenden oder für ihn zu unterschreiben und von dem Übertragungsempfänger zu unterschreiben und der Originalauftrag muss in schriftlicher Form oder per Fax an die Verwaltungsstelle gesandt werden. Der Übertragende gilt weiterhin als Inhaber des Anteils, bis der Übertragungsempfänger in Bezug darauf in das Register eingetragen worden ist. Falls der Übertragungsempfänger kein bestehender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, muss der Übertragungsempfänger ein Zeichnungsformular ausfüllen und die entsprechenden Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche einhalten. Der Verwaltungsrat kann die Eintragung einer sonstigen Anteilsübertragung ablehnen, wenn der Übertragende bzw. der Übertragungsempfänger infolge der Übertragung weniger als den (etwaigen) Mindestbestand für den jeweiligen Fonds halten oder anderweitig gegen die vorstehend beschriebenen Beschränkungen für Anteilsbesitz verstoßen würde oder nicht mit den Bedingungen dieses Prospekts vereinbar sind. Die Eintragung von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen Übertragungen kann zu gewissen Zeiten und für gewisse Zeiträume, die vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgenbestimmt werden, ausgesetzt werden, wobei diese Eintragung innerhalb eines Jahres nie länger als 30 Tage ausgesetzt werden darf. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und Der Verwaltungsrat kann die Anschrift sowohl Eintragung einer Übertragung von Anteilen ablehnen, wenn das Übertragungsdokument nicht gemeinsam mit anderen, vom Verwaltungsrat als angemessener Nachweis des Rechts des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können auf die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Vornahme einer solchen Übertragung geforderten Unterlagen am eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ortanderen, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, vom Verwaltungsrat angegebenen angemessenen Ort hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wenn:.

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Samples: Prospectus

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen f reiem Xxxxxxxx von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular Zusatzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert akzeptiert wird. Die Anteile sind frei f rei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung Anteilsübertragung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- US-Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht Ansicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen J“- und „K“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender entsprechender J“-Anteile J“- und „K“-Anteile zahlbar sein, wenn:

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Samples: Prospectus Extract

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular Zusatzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert akzeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung Anteilsübertragung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- US-Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht Ansicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender entsprechender „J“-Anteile zahlbar sein, wenn:

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Samples: Prospectus

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt und alle notwendigen Nachweise zur Verhinderung von Geldwäsche eingereicht hat und dieser diese von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wirdakzeptiert werden. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Verwaltungsratsmitglieder die Eintragung einer Anteilsübertra- gung Anteilsübertragung ablehnen kannkönnen, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten in den USA stattfindet oder an eine US- Person erfolgtgerichtet sind; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldlichefinanzielle, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige verwaltungstechnische Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden entsprechenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um die maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von der „J“-Anteilsklassen kann fällt bei einer Übertragung dieser „J“-Anteilsklassen nur unter den folgenden Umständen eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wennan:

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Samples: Prospectus

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Anteile jedes Teilfonds können mit einer schriftlichen, vom Übertragenden unterschriebenen Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgenübertragen werden, und der Übertragende bleibt Inhaber der Anteile, bis der Name des Übertragungsempfängers im betreffenden Register für die Anteile eingetragen ist. Jede Der Übertragungsurkunde muss den vollständigen eine Bestätigung des Übertragungsempfängers beigefügt sein, dass dieser keine US-Person ist und er die Anteile nicht im Namen oder zugunsten einer US- Person erwirbt. Bei gemeinschaftlichen Anteilinhabern wird bzw. werden im Falle des Ablebens eines der Inhaber der überlebende Anteilinhaber bzw. die überlebenden Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft als die einzige Person bzw. die einzigen Personen anerkannt, die Fondstransaktionen (Fortsetzung) Ansprüche oder Rechte auf die im Namen dieser gemeinschaftlichen Anteilinhaber eingetragenen Anteile haben. Für die Eintragung jeder Übertragung und die Anschrift sowohl Ausstellung eines neuen Namenszertifikates, wenn ein solches verlangt wird, auf den Namen des Übertragungsempfängers und – wenn notwendig und verlangt – eines eingetragenen Restzertifikates auf den Namen des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet seinkann die Verwaltungsgesellschaft eine Gebühr von höchstens EUR 25 berechnen, die auf Verlangen der Verwaltungsgesellschaft vor der Eintragung der Übertragung zahlbar ist. Die Verwaltungsratsmitglieder können Vermögenswerte eines Teilfonds werden wie folgt bewertet: Der Nettoinventarwert eines Teilfonds wird in der Basiswährung angegeben. Der Nettoinventarwert je Anteil wird in der maßgeblichen Klassenwährung angegeben. Er wird von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Handelstag berechnet, indem der Wert des Vermögens des Teilfonds abzüglich seiner Verbindlichkeiten um Geschäftsschluss an dem Markt, der an dem betreffenden Handelstag zuletzt schließt (der „Bewertungszeitpunkt“), durch die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis Zahl der zu dem Bewertungszeitpunkt im Umlauf befindlichen oder als im Umlauf befindlich geltenden Anteile geteilt und das Ergebnis nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft auf die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft nächsten zwei Dezimalstellen gerundet wird. Die Zunahme oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen Abnahme des Nettoinventarwerts eines Teilfonds (in Bezug auf nicht klassenspezifische Gewinne oder Verluste) gegenüber dem Schluss- Nettoinventarwert dieses Teilfonds am unmittelbar vorhergehenden Handelstag wird sodann auf die Berechtigung verschiedenen Anteilsklassen des Übertragenden Teilfonds umgelegt, auf der Grundlage ihrer anteiligen Schluss- Nettoinventarwerte an dem unmittelbar vorhergehenden Handelstag, bereinigt um Zeichnungen und Rücknahmen, die zu Preisen ausgeführt wurden, die am unmittelbar vorhergehenden Handelstag berechnet wurden. Klassenspezifische Gewinne oder Verluste für den jeweiligen Zeitraum (einschließlich der Gewinne oder Verluste aus und Kosten von Finanzinstrumenten, die zur Durchführung Kurssicherung zwischen einer Basiswährung und einer Klassenwährung eingesetzt werden) werden der Übertragungjeweiligen Anteilsklasse zugerechnet. Jeder Nettoinventarwert einer Anteilsklasse wird dann durch die Anzahl der jeweils im Umlauf befindlichen Anteile geteilt und auf die nächsten zwei Dezimalstellen gerundet (sofern für eine Anteilsklasse nichts anderes angegeben ist), welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen könnenworaus sich der Nettoinventarwert je Anteil ergibt, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberes sei denn, im Prospektnachtrag für einen Teilfonds ist eine alternative Rundungsmethode festgelegt. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht Vermögenswerte des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, Fonds werden wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wennfolgt bewertet:

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