Common use of Übertragung von Anteilen Clause in Contracts

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wenn:

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Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular Zusatzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert akzeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung Anteilsübertragung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- US-Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht Ansicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen J“- und „K“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender entsprechender J“-Anteile J“- und „K“-Anteile zahlbar sein, wenn:

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Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Anteile jedes Teilfonds können mit einer schriftlichen, vom Übertragenden unterschriebenen Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgenübertragen werden, und der Übertragende bleibt Inhaber der Anteile, bis der Name des Übertragungsempfängers im betreffenden Register für die Anteile eingetragen ist. Jede Der Übertragungsurkunde muss den vollständigen eine Bestätigung des Übertragungsempfängers beigefügt sein, dass dieser keine US-Person ist und er die Anteile nicht im Namen oder zugunsten einer US- Person erwirbt. Bei gemeinschaftlichen Anteilinhabern wird bzw. werden im Falle des Ablebens eines der Inhaber der überlebende Anteilinhaber bzw. die überlebenden Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft als die einzige Person bzw. die einzigen Personen anerkannt, die Ansprüche oder Rechte auf die im Namen dieser gemeinschaftlichen Anteilinhaber eingetragenen Anteile haben. Für die Eintragung jeder Übertragung und die Anschrift sowohl Ausstellung eines neuen Namenszertifikates, wenn ein solches verlangt wird, auf den Namen des Übertragungsempfängers und – wenn notwendig und verlangt – eines eingetragenen Restzertifikates auf den Namen des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet seinkann die Verwaltungsgesellschaft eine Gebühr von höchstens EUR 25 berechnen, die auf Verlangen der Verwaltungsgesellschaft vor der Eintragung der Übertragung zahlbar ist. Die Verwaltungsratsmitglieder können Vermögenswerte eines Teilfonds werden wie folgt bewertet: Der Nettoinventarwert eines Teilfonds wird in der Basiswährung angegeben. Der Nettoinventarwert je Anteil wird in der maßgeblichen Klassenwährung angegeben. Er wird von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Handelstag berechnet, indem der Wert des Vermögens des Teilfonds abzüglich seiner Verbindlichkeiten um Geschäftsschluss an dem Markt, der an dem betreffenden Handelstag zuletzt schließt (der „Bewertungszeitpunkt“), durch die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis Zahl der zu dem Bewertungszeitpunkt im Umlauf befindlichen oder als im Umlauf befindlich geltenden Anteile geteilt und das Ergebnis nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft auf die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft nächsten zwei Dezimalstellen gerundet wird. Die Zunahme oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen Abnahme des Nettoinventarwerts eines Teilfonds (in Bezug auf nicht klassenspezifische Gewinne oder Verluste) gegenüber dem Schluss- Nettoinventarwert dieses Teilfonds am unmittelbar vorhergehenden Handelstag wird sodann auf die Berechtigung verschiedenen Anteilsklassen des Übertragenden Teilfonds umgelegt, auf der Grundlage ihrer anteiligen Schluss- Nettoinventarwerte an dem unmittelbar vorhergehenden Handelstag, bereinigt um Zeichnungen und Rücknahmen, die zu Preisen ausgeführt wurden, die am unmittelbar vorhergehenden Handelstag berechnet wurden. Klassenspezifische Gewinne oder Verluste für den jeweiligen Zeitraum (einschließlich der Gewinne oder Verluste aus und Kosten von Finanzinstrumenten, die zur Durchführung Kurssicherung zwischen einer Basiswährung und einer Klassenwährung eingesetzt werden) werden der Übertragungjeweiligen Anteilsklasse zugerechnet. Jeder Nettoinventarwert einer Anteilsklasse wird dann durch die Anzahl der jeweils im Umlauf befindlichen Anteile geteilt und auf die nächsten zwei Dezimalstellen gerundet (sofern für eine Anteilsklasse nichts anderes angegeben ist), welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen könnenworaus sich der Nettoinventarwert je Anteil ergibt, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberes sei denn, im Prospektnachtrag für einen Teilfonds ist eine alternative Rundungsmethode festgelegt. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht Vermögenswerte des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, Fonds werden wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wennfolgt bewertet:

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Samples: Mindesterstzeichnungsbetrag, Mindesterstzeichnungsbetrag

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen ver- langen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt und alle notwendigen Nachweise zur Verhinderung von Geldwäsche eingereicht hat und dieser diese von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wirdVer- waltungsratsmitgliedern akzeptiert werden. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Verwaltungsratsmitglieder die Eintragung einer Anteilsübertra- gung An- teilsübertragung ablehnen kannkönnen, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten in den USA stattfindet oder an eine US- Person erfolgtgerichtet sind; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldlichefi- nanzielle, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige verwaltungstechnische Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden ent- sprechenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft Ge- sellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um die maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf Rück- kauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von der „J“-Anteilsklassen kann fällt bei einer Übertragung dieser „J“-Anteilsklassen nur unter den folgen- den Umständen eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wennan:

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen ver- langen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt und alle notwendigen Nachweise zur Verhinderung von Geldwäsche eingereicht hat und dieser diese von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wirdVer- waltungsratsmitgliedern akzeptiert werden. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Verwaltungsratsmitglieder die Eintragung einer Anteilsübertra- gung An- teilsübertragung ablehnen kannkönnen, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten in den USA stattfindet oder an eine US- Person erfolgtgerichtet sind; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößtverstösst; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldlichefi- nanzielle, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige verwaltungstechnische Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden ent- sprechenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft Ge- sellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche die massgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche massgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf Rück- kauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche massgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von der „J“-Anteilsklassen kann fällt bei einer Übertragung dieser „J“-Anteilsklassen nur unter den folgen- den Umständen eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wennan:

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular Zusatzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert akzeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung Anteilsübertragung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- US-Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht Ansicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender entsprechender „J“-Anteile zahlbar sein, wenn:

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Übertragung von Anteilen. Die Anteile an jedem Fonds können durch Übersendung schriftlicher Anweisungen an die Verwaltungsgesellschaft c/o Allgemeiner Verwalter übertragen werden. Eine solche Anweisung muss vom Übertragenden unterschrieben (oder im Falle der Übertragung durch eine juristische Person im Namen dieser juristischen Person unterschrieben oder von ihr mit dem Siegel versehen) werden. Allerdings darf die Übertragung nicht zur Folge haben, dass der Übertragende oder der Übertragungsempfänger dann eine Anzahl Anteile halten würde, deren Wert geringer als die für den Fonds geltende Mindestbeteiligung ist. Auf die erforderliche Mindestbeteiligung für eine Übertragung kann im Ermessen des Verwaltungsrats verzichtet werden. Die Gesellschaft trägt erst dann die Übertragung der Anteile ein oder bestätigt die Tatsache, dass eine Übertragung vollzogen wurde, wenn der Übertragende und der Übertragungsempfänger das Kontoeröffnungsformular ausgefüllt haben, der Verwaltungsgesellschaft und der Gesellschaft die Identitätsnachweise erbracht haben, die die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche verlangen kann, und die betreffenden Unterlagen bei der Gesellschaft oder deren Beauftragten vorliegen. Im Falle des Todes eines von mehreren gemeinsamen Anteilsinhabern sind der oder die Überlebenden die einzigen Personen, die von der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft als die Personen anerkannt werden, die einen Rechtsanspruch auf die oder eine Beteiligung an den auf den Namen der gemeinsamen Anteilsinhaber eingetragenen Anteile besitzen. Der Verwaltungsrat kann Anträge auf Übertragung von Anteilen muss durch ablehnen, wenn ihm bekannt ist oder er angemessenerweise der Überzeugung ist, dass die Übertragung dazu führen würde, dass eine schriftliche Urkunde in Person das wirtschaftliche Eigentum an diesen Anteilen erwerben würde, die gegen die vom Verwaltungsrat auferlegten Eigentumsbeschränkungen verstößt oder dass dies zu einem rechtlichen, regulatorischen, finanziellen, steuerlichen oder wesentlichen verwalterischen Nachteil für den relevanten Fonds oder die Anteilsklasse oder die gesamte Anteilsinhaberschaft führen würde. In Irland ansässige Anteilsinhaber, die keine steuerbefreiten irischen Anleger sind, müssen die Gesellschaft im Voraus von einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen geplanten Übertragung von Anteilen unterrichten. Baring International Fund Managers (Ireland) Limited wurde von der Gesellschaft gemäß dem Managementvertrag dazu bestellt, als Verwaltungsgesellschaft zu fungieren. Gemäß den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen Bestimmungen des Managementvertrags ist die Verwaltungsgesellschaft vorbehaltlich der Aufsicht und Kontrolle des Verwaltungsrates für das Management und die Anschrift sowohl Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft und den Vertrieb der Anteile verantwortlich. Jedes Verwaltungsratsmitglied ist ein Mitglied des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet seinVerwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft hat zwei weitere Verwaltungsratsmitglieder, zu denen weitere Einzelheiten nachstehend angegeben sind. Xxxx Xxxxx (in Irland ansässig) ist Chief Executive Officer der Verwaltungsgesellschaft. Er ist für die tägliche allgemeine Verwaltung der irischen Geschäftseinheiten von Barings verantwortlich. Er besitzt mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Investmentbranche, die von Offshore-Fonds über die Anlageverwaltung bis zu den Rentenmärkten reicht. Vor seiner Ernennung bei Barings war Xxxx Xxxxx xls Managing Director bei Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx Limited tätig. Er besitzt einen B.A. der Columbia University. Xxxx Xxxxx (in Irland ansässig) ist Chief Investment Officer der Verwaltungsgesellschaft. Er kam im Xxxx 2019 zur Verwaltungsgesellschaft und ist für die Überwachung des Investmentteams und ihrer regulatorischen Verpflichtungen verantwortlich. Er arbeitet seit 2000 in der Anlageverwaltungsbranche und kam von Aberdeen Standard Investments, wo er leitendes Mitglied des globalen Kundenteams war und die Verantwortung für die Verwaltung von Multi-Asset- Mandaten trug. Mit Ausnahme von Xxxx Xxxxx xnd Xxxx Xxxxx xind alle Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnender Verwaltungsgesellschaft nicht- geschäftsführende Mitglieder. Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 16. Juli 1990 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited company) in Irland gegründet. Das ausgegebene Aktienkapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt GBP 100.000, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen das in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt voller Höhe einbezahlt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register Company Secretary der An- teilinhaberVerwaltungsgesellschaft und der Gesellschaft ist Matsack Trust Limited. Der Managementvertrag sieht vor, dass die Bestellung der Verwaltungsgesellschaft von jeder der Parteien durch schriftliche Mitteilung an die andere mit einer Frist von mindestens drei (3) Monaten gekündigt werden kann. Der Managementvertrag enthält Bestimmungen über die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und sieht unter gewissen Umständen deren Freistellung vor, vorbehaltlich von Ausschlüssen im Fall von vorsätzlicher Unterlassung, Betrug oder Fahrlässigkeit. Die Übertragung wird nur in Verwaltungsgesellschaft ist eine indirekte 100 %ige Tochtergesellschaft der Massachusetts Mutual Life Insurance Company, die zur MassMutual Financial Group gehört. Die MassMutual Financial Group ist ein globales, wachstumsorientiertes und diversifiziertes Finanzdienstleistungsunternehmen, das Register eingetragenLebensversicherungen, wenn der ErwerberRentenversicherungen, sofern er noch nicht Anteilinhaber Berufsunfähigkeitsversicherung, Langzeitpflegeversicherung, Altersvorsorgeprodukte, strukturierte auf Abfindungszahlungen beruhende Annuitäten, Treuhanddienste, Vermögensverwaltung und andere Finanzprodukte und -dienstleistungen anbietet. Neben der Gesellschaft istverwaltet die Verwaltungsgesellschaft auch die Barings Umbrella Fund plc, ein Zeichnungsantragsformular (undBarings Alpha Funds plc, soweit anwendbarBarings China A-Share Fund plc, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat Barings Currency Umbrella Fund, Barings Emerging Markets Umbrella Fund, Barings Global Opportunities Umbrella Fund, Barings Global Umbrella Fund, Barings International Umbrella Fund, Barings Korea Feeder Fund, Barings Component Funds und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wirdBarings Global Investment Funds plc. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für Lediglich die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet istBarings Global Umbrella Fund, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie Barings International Umbrella Fund und Barings Emerging Markets Umbrella Fund sind anerkannte Investmentfonds im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschriebenSinne der FMSA. IDie Verwaltungsgesellschaft wird jederzeit ihren Verpflichtungen gegenüber den von ihr verwalteten Fonds (einschließlich jedes Fonds innerhalb der Gesellschaft) nachkommen, und falls Interessenkonflikte zwischen irgendwelchen dieser Fonds entstehen sollten, wird die Verwaltungsgesellschaft ihren Obliegenheiten im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar seinRahmen des Verwaltungsgesellschaftsvertrags und ihrer Verpflichtung nachkommen, wenn:im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln, indem sie sich bemüht, den Konflikt fair zu lösen.

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Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt und alle notwendigen Nachweise zur Verhinderung von Geldwäsche eingereicht hat und dieser diese von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wirdakzeptiert werden. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Verwaltungsratsmitglieder die Eintragung einer Anteilsübertra- gung Anteilsübertragung ablehnen kannkönnen, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten in den USA stattfindet oder an eine US- Person erfolgtgerichtet sind; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldlichefinanzielle, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige verwaltungstechnische Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden entsprechenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um die maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von der „J“-Anteilsklassen kann fällt bei einer Übertragung dieser „J“-Anteilsklassen nur unter den folgenden Umständen eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wennan:

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Übertragung von Anteilen. Die 6.7.1. Bedingungen und Beschränkungen für die Übertragung von Anteilen muss Anteile sind vorbehaltlich der in der Satzung, diesem Prospekt und den Teilfondsprospekten dargelegten Beschränkungen frei übertragbar. Insbesondere kann der Fonds die Übertragung von Anteilen verweigern, wenn er feststellt, dass eine solche Über- tragung dazu führen würde, dass die Anteile von, im Namen oder für Rechnung oder zugunsten von unzulässigen Personen gehalten werden. Vorbehaltlich des Vorstehenden wird die Übertragung von Anteilen durch den Fonds gewöhnlich im Wege einer Übertragungs- erklärung wirksam, die im Register der Anteilseigner des Fonds eingetragen wird, nachdem dem Administrator eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Übertragenden oder ausgefertigte Übertragungsurkunde in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden isteiner vom Fonds akzeptierten Form übergeben wurde. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberFonds lässt nur Anteilsübertragungen wirksam werden, die er als eindeutig und vollständig ansieht. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragenDer Administrator kann vom Übertragenden und/oder vom Übertragungsempfänger alle Informationen und Begleitdokumentation verlangen, wenn der Erwerberdie er für erforderlich hält, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) um die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an wirksam werden zu lassen, einschließlich einer vollständigen und ordnungsge- mäßen AML/KYC-Dokumentation des Übertragungsempfängers. Anteilseignern wird empfohlen, sich mit dem Administrator in Verbindung zu setzen, bevor sie eine US- Person erfolgt; (b) Übertragung beantragen, um sicherzustellen, dass sie über die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile gesamte ordnungsge- mäße Dokumentation für die Gesellschaft, Transaktion verfügen. Der Fonds kann die Annahme unklarer oder unvollständiger Übertra- gungsanträge bis zum Eingang aller notwendigen Informationen und Begleitdokumentation in einer für den betreffenden Teilfonds Fonds zufrieden- stellenden Form aufschieben. Bei unklaren oder die Gesamtheit unvollständigen Übertragungsanträgen kann es zu Verzögerungen bei der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzwBearbeitung kommen. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des AnteilinhabersDer Fonds übernimmt keine Haftung für Verluste, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen Übertragende und/oder Gewähr- leistungen abzugeben Übertragungsempfän- ger infolge unklarer oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wenn:unvollständiger Übertragungsanträge erleiden.

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Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Anteile jedes Teilfonds können mit einer schriftlichen, vom Übertragenden unterschriebenen Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgenübertragen werden, und der Übertragende bleibt Inhaber der Anteile, bis der Name des Übertragungsempfängers im betreffenden Register für die Anteile eingetragen ist. Jede Der Übertragungsurkunde muss den vollständigen eine Bestätigung des Übertragungsempfängers beigefügt sein, dass dieser keine US-Person ist und er die Anteile nicht im Namen oder zugunsten einer US- Person erwirbt. Bei gemeinschaftlichen Anteilinhabern wird bzw. werden im Falle des Ablebens eines der Inhaber der überlebende Anteilinhaber bzw. die überlebenden Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft als die einzige Person bzw. die einzigen Personen anerkannt, die Fondstransaktionen (Fortsetzung) Ansprüche oder Rechte auf die im Namen dieser gemeinschaftlichen Anteilinhaber eingetragenen Anteile haben. Für die Eintragung jeder Übertragung und die Anschrift sowohl Ausstellung eines neuen Namenszertifikates, wenn ein solches verlangt wird, auf den Namen des Übertragungsempfängers und – wenn notwendig und verlangt – eines eingetragenen Restzertifikates auf den Namen des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet seinkann die Verwaltungsgesellschaft eine Gebühr von höchstens EUR 25 berechnen, die auf Verlangen der Verwaltungsgesellschaft vor der Eintragung der Übertragung zahlbar ist. Die Verwaltungsratsmitglieder können Vermögenswerte eines Teilfonds werden wie folgt bewertet: Der Nettoinventarwert eines Teilfonds wird in der Basiswährung angegeben. Der Nettoinventarwert je Anteil wird in der maßgeblichen Klassenwährung angegeben. Er wird von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Handelstag berechnet, indem der Wert des Vermögens des Teilfonds abzüglich seiner Verbindlichkeiten um Geschäftsschluss an dem Markt, der an dem betreffenden Handelstag zuletzt schließt (der „Bewertungszeitpunkt“), durch die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis Zahl der zu dem Bewertungszeitpunkt im Umlauf befindlichen oder als im Umlauf befindlich geltenden Anteile geteilt und das Ergebnis nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft auf die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft nächsten zwei Dezimalstellen gerundet wird. Die Zunahme oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen Abnahme des Nettoinventarwerts eines Teilfonds (in Bezug auf nicht klassenspezifische Gewinne oder Verluste) gegenüber dem Schluss- Nettoinventarwert dieses Teilfonds am unmittelbar vorhergehenden Handelstag wird sodann auf die Berechtigung verschiedenen Anteilsklassen des Übertragenden Teilfonds umgelegt, auf der Grundlage ihrer anteiligen Schluss- Nettoinventarwerte an dem unmittelbar vorhergehenden Handelstag, bereinigt um Zeichnungen und Rücknahmen, die zu Preisen ausgeführt wurden, die am unmittelbar vorhergehenden Handelstag berechnet wurden. Klassenspezifische Gewinne oder Verluste für den jeweiligen Zeitraum (einschließlich der Gewinne oder Verluste aus und Kosten von Finanzinstrumenten, die zur Durchführung Kurssicherung zwischen einer Basiswährung und einer Klassenwährung eingesetzt werden) werden der Übertragungjeweiligen Anteilsklasse zugerechnet. Jeder Nettoinventarwert einer Anteilsklasse wird dann durch die Anzahl der jeweils im Umlauf befindlichen Anteile geteilt und auf die nächsten zwei Dezimalstellen gerundet (sofern für eine Anteilsklasse nichts anderes angegeben ist), welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen könnenworaus sich der Nettoinventarwert je Anteil ergibt, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberes sei denn, im Prospektnachtrag für einen Teilfonds ist eine alternative Rundungsmethode festgelegt. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht Vermögenswerte des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, Fonds werden wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wennfolgt bewertet:

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Samples: Treuhandvertrag

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen f reiem Xxxxxxxx von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaberAnteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular Zusatzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert akzeptiert wird. Die Anteile sind frei f rei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung Anteilsübertragung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- US-Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht Ansicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung Verbindung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden nachstehenden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen J“- und „K“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender entsprechender J“-Anteile J“- und „K“-Anteile zahlbar sein, wenn:

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Übertragung von Anteilen. Die Übertragung Sämtliche Übertragungen von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde sind schriftlich in einer der üblichen oder allgemein ver- breiteten gängigen Form durchzuführen und jede Form der Anteilsübertragung muss den vollen Namen sowie die Anschrift des Übertragenden und des Übertragungsempfängers enthalten. Die Übertragungsurkunde für einen Anteil ist von dem Übertragenden oder für ihn zu unterschreiben und von dem Übertragungsempfänger zu unterschreiben und der Originalauftrag muss in schriftlicher Form oder per Fax an die Verwaltungsstelle gesandt werden. Der Übertragende gilt weiterhin als Inhaber des Anteils, bis der Übertragungsempfänger in Bezug darauf in das Register eingetragen worden ist. Falls der Übertragungsempfänger kein bestehender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, muss der Übertragungsempfänger ein Zeichnungsformular ausfüllen und die entsprechenden Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche einhalten. Der Verwaltungsrat kann die Eintragung einer sonstigen Anteilsübertragung ablehnen, wenn der Übertragende bzw. der Übertragungsempfänger infolge der Übertragung weniger als den (etwaigen) Mindestbestand für den jeweiligen Fonds halten oder anderweitig gegen die vorstehend beschriebenen Beschränkungen für Anteilsbesitz verstoßen würde oder nicht mit den Bedingungen dieses Prospekts vereinbar sind. Die Eintragung von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen Übertragungen kann zu gewissen Zeiten und für gewisse Zeiträume, die vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgenbestimmt werden, ausgesetzt werden, wobei diese Eintragung innerhalb eines Jahres nie länger als 30 Tage ausgesetzt werden darf. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und Der Verwaltungsrat kann die Anschrift sowohl Eintragung einer Übertragung von Anteilen ablehnen, wenn das Übertragungsdokument nicht gemeinsam mit anderen, vom Verwaltungsrat als angemessener Nachweis des Rechts des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können auf die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Vornahme einer solchen Übertragung geforderten Unterlagen am eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ortanderen, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, vom Verwaltungsrat angegebenen angemessenen Ort hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßgebliche Erklärung in Bezug auf den Erwerber erhält, ist sie verpflichtet, von jeder Zahlung an den Erwerber oder in Verbin- dung mit einem Verkauf, einer Übertragung, einer Entwertung, einer Rücknahme, einem Rückkauf oder einer sonstigen Zahlung in Bezug auf die Anteile die maßgebliche Steuer abzuziehen, wie im nachste- henden Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben. Im Fall von „J“-Anteilsklassen kann eine CDSC nur dann gegebenenfalls auf eine Übertragung entspre- chender „J“-Anteile zahlbar sein, wenn:.

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