Übertragung von Anteilen. 6.7.1. Bedingungen und Beschränkungen für die Übertragung von Anteilen Anteile sind vorbehaltlich der in der Satzung, diesem Prospekt und den Teilfondsprospekten dargelegten Beschränkungen frei übertragbar. Insbesondere kann der Fonds die Übertragung von Anteilen verweigern, wenn er feststellt, dass eine solche Über- tragung dazu führen würde, dass die Anteile von, im Namen oder für Rechnung oder zugunsten von unzulässigen Personen gehalten werden. Vorbehaltlich des Vorstehenden wird die Übertragung von Anteilen durch den Fonds gewöhnlich im Wege einer Übertragungs- erklärung wirksam, die im Register der Anteilseigner des Fonds eingetragen wird, nachdem dem Administrator eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Übertragenden ausgefertigte Übertragungsurkunde in einer vom Fonds akzeptierten Form übergeben wurde. Der Fonds lässt nur Anteilsübertragungen wirksam werden, die er als eindeutig und vollständig ansieht. Der Administrator kann vom Übertragenden und/oder vom Übertragungsempfänger alle Informationen und Begleitdokumentation verlangen, die er für erforderlich hält, um die Übertragung wirksam werden zu lassen, einschließlich einer vollständigen und ordnungsge- mäßen AML/KYC-Dokumentation des Übertragungsempfängers. Anteilseignern wird empfohlen, sich mit dem Administrator in Verbindung zu setzen, bevor sie eine Übertragung beantragen, um sicherzustellen, dass sie über die gesamte ordnungsge- mäße Dokumentation für die Transaktion verfügen. Der Fonds kann die Annahme unklarer oder unvollständiger Übertra- gungsanträge bis zum Eingang aller notwendigen Informationen und Begleitdokumentation in einer für den Fonds zufrieden- stellenden Form aufschieben. Bei unklaren oder unvollständigen Übertragungsanträgen kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen. Der Fonds übernimmt keine Haftung für Verluste, die Übertragende und/oder Übertragungsempfän- ger infolge unklarer oder unvollständiger Übertragungsanträge erleiden.
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Samples: Teilfondsprospekt
Übertragung von Anteilen. 6.7.119.01 Jeder Anteilsinhaber, der im Register eines Teilfonds eingetragen ist, ist be- rechtigt, alle oder einzelne Anteile, die von ihm gehalten werden, durch eine Übertragungsurkunde in der üblichen von der Verwaltungsgesellschaft vorge- sehen Form oder in einer sonstigen Form, die von der Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls genehmigt wird, an eine andere Person zu übertragen.
19.02 Jede Übertragungsurkunde muss vom Übertragenden unterzeichnet werden, der solange der Inhaber der zu übertragenden Anteile bleibt, bis der Name des Übertragungsempfängers in das entsprechende Register eingetragen wird. Bedingungen Die Übertragungsurkunde muss kein Vertrag sein; es müssen jedoch Bestäti- gungen und Beschränkungen Erklärungen zu dem Status, der Ansässigkeit und der Identität nach Unter-Klausel 5.05 dieses Vertrags und/oder im Hinblick auf die Quali- fikation des Übernehmenden andere Erklärungen beigefügt sein, die die Ver- waltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen bestimmen kann.
19.03 Jede Übertragungsurkunde ist gemeinsam mit dem Anteilsschein oder den Anteilscheinen für die zu übertragenden Anteile (sofern solche ausgestellt wurden) sowie den sonstigen Nachweisen oder Dokumenten, die von Ver- waltungsgesellschaft zur Überprüfung des Anspruchs des Übertragenden oder seines Rechtes, die Anteile zu übertragen, benötigt werden, der Verwaltungs- gesellschaft zur Registrierung zu auszuhändigen. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf die Vorlage von Anteilscheinen, die verloren gegangen sind, gestoh- len oder zerstört wurden, verzichten, wenn der Übertragenden die bei dem Antrag auf Ersatz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
19.04 Alle zu registrierenden Übertragungsurkunden können von der Verwaltungs- gesellschaft einbehalten werden.
19.05 Die Verwaltungsgesellschaft kann für die Registrierung einer Übertragung und die Ausstellung eines neuen Anteilscheins, sofern dieser im Namen des Übertragungsempfängers beantragt wird, und die Ausstellung eines Anteil- scheins für überschüssige Anteile, soweit dies erforderlich ist und im Namen des Übertragenden beantragt wird, eine Gebühr von Anteilen bis zu € 25 erheben. Sofern die Verwaltungsgesellschaft eine solche Gebühr verlangt, muss sie vor der Registrierung der Übertragung der Anteile gezahlt werden. Die Verwal- tungsgesellschaft hat das Recht, alle Informationen, die nach ihrer Meinung nach für die Feststellung der Identität des Übertragungsempfängers erforder- lich sind vorbehaltlich und solche Garantien zu verlangen, die der in der Satzung, diesem Prospekt und den Teilfondsprospekten dargelegten Beschränkungen frei übertragbar. Insbesondere Verwaltungsgesellschaft angemessen erscheinen.
19.06 Die Verwaltungsgesellschaft kann der Fonds nach freiem Ermessen die Registrierung ei- ner Übertragung von Anteilen verweigern, wenn er feststelltwenn:
(i) die Übertragung gegen Eigentumsbeschränkungen, dass die von der Verwal- tungsgesellschaft festgelegt worden sind, verstößt oder gesetzliche, re- gulative, monetäre, steuerliche oder wesentliche verwaltungstechnische Nachteile für den Fonds, einen Teilfonds oder einen Anteilsinhaber ha- ben könnte; oder
(ii) der Übertragende oder der Übertragungsempfänger als Folge dieser Übertragung eine Anzahl von Anteilen halten würden, die unter der im Prospekt von Zeit zu Zeit festgelegten Mindestbeteiligung liegt; oder
(iii) die in Hinblick auf die Übertragungsurkunde angefallenen Steuern und/ oder Stempelgebühren nicht gezahlt worden sind; oder
(iv) die Übertragungsurkunde der Verwaltungsgesellschaft oder einer von ihr beauftragten Person nicht unter Beifügung solcher Beweise, die nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft notwendig sind, um das Recht des Übertragenden diese Übertragung vorzunehmen zu können nachzuwei- sen und sonstiger Informationen, die von der Verwaltungsgesellschaft vernünftigerweise vom Übertragungsempfänger verlangt werden kön- nen, zur Verfügung gestellt wird.
19.07 Die Registrierung der Übertragung von Anteilen kann für solche Über- tragung dazu führen würdeZeit oder Zeiträume ausgesetzt werden, die von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt werden, unter der Voraussetzung, dass die Anteile vonRegistrierung von Übertragungen nicht mehr als dreißig (30) Tage in jedem Jahr ausgesetzt werden darf.
19.08 Im Falle des Todes eines Anteilsinhabers sind der oder die Überlebenden, im sofern der Verstorbene ein gemeinsamer Anteilsinhaber war, und die Testa- mentsvollstrecker und Nachlassverwalter eines verstorbenen Anteilsinhabers, der alleiniger oder alleiniger überlebender Anteilsinhaber war, die einzigen Personen, deren Ansprüche und Eigentumsrechte an dem in seinem Namen eingetragenen Anteilen von der Verwaltungsgesellschaft anerkannt werden; diese Regelung befreit den Nachlass des verstorbenen Anteilsinhabers, unab- hängig davon, ob er alleiniger oder für Rechnung oder zugunsten gemeinsamer Anteilsinhaber war, jedoch nicht von unzulässigen Personen gehalten werden. Vorbehaltlich des Vorstehenden wird die Übertragung von Anteilen durch den Fonds gewöhnlich im Wege einer Übertragungs- erklärung wirksam, Verbindlichkeiten die im Register der Anteilseigner des Fonds eingetragen wird, nachdem dem Administrator eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Übertragenden ausgefertigte Übertragungsurkunde in einer vom Fonds akzeptierten Form übergeben wurde. Der Fonds lässt nur Anteilsübertragungen wirksam werdenBezug auf die Anteile, die er als eindeutig und vollständig ansieht. Der Administrator kann vom Übertragenden und/von ihm allein oder vom Übertragungsempfänger alle Informationen und Begleitdokumentation verlangengemeinsam gehalten wurden, die er für erforderlich hält, um die Übertragung wirksam werden zu lassen, einschließlich einer vollständigen und ordnungsge- mäßen AML/KYC-Dokumentation des Übertragungsempfängers. Anteilseignern wird empfohlen, sich mit dem Administrator in Verbindung zu setzen, bevor sie eine Übertragung beantragen, um sicherzustellen, dass sie über die gesamte ordnungsge- mäße Dokumentation für die Transaktion verfügen. Der Fonds kann die Annahme unklarer oder unvollständiger Übertra- gungsanträge bis zum Eingang aller notwendigen Informationen und Begleitdokumentation in einer für den Fonds zufrieden- stellenden Form aufschieben. Bei unklaren oder unvollständigen Übertragungsanträgen kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen. Der Fonds übernimmt keine Haftung für Verluste, die Übertragende und/oder Übertragungsempfän- ger infolge unklarer oder unvollständiger Übertragungsanträge erleidenbestehen.
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Samples: Trust Agreement
Übertragung von Anteilen. 6.7.119.01 Jeder Anteilsinhaber, der im Register eines Teilfonds eingetragen ist, ist be- rechtigt, alle oder einzelne Anteile, die von ihm gehalten werden, durch eine Übertragungsurkunde in der üblichen von der Verwaltungsgesellschaft vorge- sehen Form oder in einer sonstigen Form, die von der Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls genehmigt wird, an eine andere Person zu übertragen.
19.02 Jede Übertragungsurkunde muss vom Übertragenden unterzeichnet werden, der solange der Inhaber der zu übertragenden Anteile bleibt, bis der Name des Übertragungsempfängers in das entsprechende Register eingetragen wird. Bedingungen Die Übertragungsurkunde muss kein Vertrag sein; es müssen jedoch Bestätigun- gen und Beschränkungen Erklärungen zu dem Status, der Ansässigkeit und der Identität nach Unter-Klausel 5.05 dieses Vertrags und/oder im Hinblick auf die Qualifikation des Übernehmenden andere Erklärungen beigefügt sein, die die Verwaltungs- gesellschaft nach eigenem Ermessen bestimmen kann.
19.03 Jede Übertragungsurkunde ist gemeinsam mit dem Anteilsschein oder den Anteilscheinen für die zu übertragenden Anteile (sofern solche ausgestellt wurden) sowie den sonstigen Nachweisen oder Dokumenten, die von Ver- waltungsgesellschaft zur Überprüfung des Anspruchs des Übertragenden oder seines Rechtes, die Anteile zu übertragen, benötigt werden, der Verwaltungs- gesellschaft zur Registrierung zu auszuhändigen. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf die Vorlage von Anteilscheinen, die verloren gegangen sind, gestoh- len oder zerstört wurden, verzichten, wenn der Übertragenden die bei dem Antrag auf Ersatz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
19.04 Alle zu registrierenden Übertragungsurkunden können von der Verwaltungsge- sellschaft einbehalten werden.
19.05 Die Verwaltungsgesellschaft kann für die Registrierung einer Übertragung und die Ausstellung eines neuen Anteilscheins, sofern dieser im Namen des Über- tragungsempfängers beantragt wird, und die Ausstellung eines Anteilscheins für überschüssige Anteile, soweit dies erforderlich ist und im Namen des Über- tragenden beantragt wird, eine Gebühr von Anteilen bis zu € 25 erheben. Sofern die Verwaltungsgesellschaft eine solche Gebühr verlangt, muss sie vor der Registrie- rung der Übertragung der Anteile gezahlt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, alle Informationen, die nach ihrer Meinung nach für die Feststel- lung der Identität des Übertragungsempfängers erforderlich sind vorbehaltlich und solche Ga- rantien zu verlangen, die der in der Satzung, diesem Prospekt und den Teilfondsprospekten dargelegten Beschränkungen frei übertragbar. Insbesondere Verwaltungsgesellschaft angemessen erscheinen.
19.06 Die Verwaltungsgesellschaft kann der Fonds nach freiem Ermessen die Registrierung ei- ner Übertragung von Anteilen verweigern, wenn er feststelltwenn:
(i) die Übertragung gegen Eigentumsbeschränkungen, dass eine solche die von der Verwal- tungsgesellschaft festgelegt worden sind, verstößt oder gesetzliche, re- gulative, monetäre, steuerliche oder wesentliche verwaltungstechnische Nachteile für den Fonds, einen Teilfonds oder einen Anteilsinhaber ha- ben könnte; oder
(ii) der Übertragende oder der Übertragungsempfänger als Folge dieser Über- tragung dazu führen würdeeine Anzahl von Anteilen halten würden, die unter der im Pros- pekt von Zeit zu Zeit festgelegten Mindestbeteiligung liegt; oder
(iii) die in Hinblick auf die Übertragungsurkunde angefallenen Steuern und/ oder Stempelgebühren nicht gezahlt worden sind; oder
(iv) die Übertragungsurkunde der Verwaltungsgesellschaft oder einer von ihr beauftragten Person nicht unter Beifügung solcher Beweise, die nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft notwendig sind, um das Recht des Übertragenden diese Übertragung vorzunehmen zu können nachzuwei- sen und sonstiger Informationen, die von der Verwaltungsgesellschaft vernünftigerweise vom Übertragungsempfänger verlangt werden können, zur Verfügung gestellt wird.
19.07 Die Registrierung der Übertragung von Anteilen kann für solche Zeit oder Zeiträume ausgesetzt werden, die von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt werden, unter der Voraussetzung, dass die Anteile vonRegistrierung von Übertragungen nicht mehr als dreißig (30) Tage in jedem Jahr ausgesetzt werden darf.
19.08 Im Falle des Todes eines Anteilsinhabers sind der oder die Überlebenden, im sofern der Verstorbene ein gemeinsamer Anteilsinhaber war, und die Testa- mentsvollstrecker und Nachlassverwalter eines verstorbenen Anteilsinhabers, der alleiniger oder alleiniger überlebender Anteilsinhaber war, die einzigen Personen, deren Ansprüche und Eigentumsrechte an dem in seinem Namen eingetragenen Anteilen von der Verwaltungsgesellschaft anerkannt werden; diese Regelung befreit den Nachlass des verstorbenen Anteilsinhabers, unab- hängig davon, ob er alleiniger oder für Rechnung oder zugunsten gemeinsamer Anteilsinhaber war, jedoch nicht von unzulässigen Personen gehalten werden. Vorbehaltlich des Vorstehenden wird die Übertragung von Anteilen durch den Fonds gewöhnlich im Wege einer Übertragungs- erklärung wirksam, Verbindlichkeiten die im Register der Anteilseigner des Fonds eingetragen wird, nachdem dem Administrator eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Übertragenden ausgefertigte Übertragungsurkunde in einer vom Fonds akzeptierten Form übergeben wurde. Der Fonds lässt nur Anteilsübertragungen wirksam werdenBezug auf die Anteile, die er als eindeutig und vollständig ansieht. Der Administrator kann vom Übertragenden und/von ihm allein oder vom Übertragungsempfänger alle Informationen und Begleitdokumentation verlangengemeinsam gehalten wurden, die er für erforderlich hält, um die Übertragung wirksam werden zu lassen, einschließlich einer vollständigen und ordnungsge- mäßen AML/KYC-Dokumentation des Übertragungsempfängers. Anteilseignern wird empfohlen, sich mit dem Administrator in Verbindung zu setzen, bevor sie eine Übertragung beantragen, um sicherzustellen, dass sie über die gesamte ordnungsge- mäße Dokumentation für die Transaktion verfügen. Der Fonds kann die Annahme unklarer oder unvollständiger Übertra- gungsanträge bis zum Eingang aller notwendigen Informationen und Begleitdokumentation in einer für den Fonds zufrieden- stellenden Form aufschieben. Bei unklaren oder unvollständigen Übertragungsanträgen kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen. Der Fonds übernimmt keine Haftung für Verluste, die Übertragende und/oder Übertragungsempfän- ger infolge unklarer oder unvollständiger Übertragungsanträge erleidenbestehen.
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Samples: Trust Agreement
Übertragung von Anteilen. 6.7.1(a) Jeder im Register eingetragene Anteilinhaber ist berechtigt, jegliche Anteile in seinem Bestand durch eine schriftliche Urkunde in gebräuchlicher Form oder einer anderen vom Treuhänder jeweils genehmigten Form zu übertragen.
(b) Jede Übertragungsurkunde muss vom Übertragenden unterzeichnet sein und der Übertragende gilt so lange als Inhaber der Anteile, die übertragen werden sollen, bis der Name des Übertragungsempfängers in das Register eingetragen wurde. Bedingungen Für jeden Teilfonds ist eine separate Übertragungsurkunde erforderlich. Die Übertragungsurkunde muss keine Urkunde sein; die Bescheinigungen über die Qualifikation des Übertragungsempfängers gemäß Artikel 30 müssen jedoch beiliegen.
(c) Jede Übertragungsurkunde, die gestempelt werden muss, wird ordnungsgemäß gestempelt und Beschränkungen beim Manager zur Eintragung hinterlegt (oder bei einer vom Manager für diesen Zweck benannten Person), einschließlich der Nachweise oder Dokumente, die der Treuhänder ggf. verlangt, um den Rechtsanspruch des Übertragenden oder sein Recht auf Übertragung der Anteile zu belegen.
(d) Der Manager (oder die vom Manager für diesen Zweck benannte Person) kann die Eintragung einer Übertragung von Anteilen Anteile sind vorbehaltlich der in der Satzung, diesem Prospekt und den Teilfondsprospekten dargelegten Beschränkungen frei übertragbar. Insbesondere kann der Fonds die Übertragung von Anteilen verweigernablehnen, wenn er feststelltdiese Übertragung zur Folge hätte, dass eine solche Über- tragung dazu führen würde, dass die Anteile von, im Namen der Übertragende oder für Rechnung oder zugunsten von unzulässigen Personen gehalten werden. Vorbehaltlich des Vorstehenden wird die Übertragung von Anteilen durch der Übertragungsempfänger weniger als den Fonds gewöhnlich im Wege einer Übertragungs- erklärung wirksam, die Mindestbestand hält.
(e) Alle Übertragungsurkunden werden im Register der Anteilseigner des Fonds eingetragen wirdund können vom Manager einbehalten werden.
(f) Keine Übertragung oder angebliche Übertragung eines Anteils, nachdem dem Administrator für die ein Eintrag im Register vorhanden ist, außer eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Übertragenden ausgefertigte Übertragungsurkunde in einer vom Fonds akzeptierten Form übergeben wurde. Der Fonds lässt nur Anteilsübertragungen wirksam Übertragung gemäß diesem Artikel, berechtigt den Übertragungsempfänger, diesbezüglich eingetragen zu werden, die er als eindeutig und vollständig ansiehtnoch wird eine Mitteilung über diese Übertragung bzw. Der Administrator kann vom Übertragenden und/oder vom Übertragungsempfänger alle Informationen und Begleitdokumentation verlangen, die er für erforderlich hält, um die angebliche Übertragung wirksam werden zu lassen, einschließlich einer vollständigen und ordnungsge- mäßen AML/KYC-Dokumentation des Übertragungsempfängers. Anteilseignern wird empfohlen, sich (mit dem Administrator in Verbindung zu setzen, bevor sie eine Übertragung beantragen, um sicherzustellen, dass sie über die gesamte ordnungsge- mäße Dokumentation für die Transaktion verfügen. Der Fonds kann die Annahme unklarer oder unvollständiger Übertra- gungsanträge bis zum Eingang aller notwendigen Informationen und Begleitdokumentation in einer für den Fonds zufrieden- stellenden Form aufschieben. Bei unklaren oder unvollständigen Übertragungsanträgen kann es zu Verzögerungen bei Ausnahme der Bearbeitung kommen. Der Fonds übernimmt keine Haftung für Verluste, die Übertragende und/oder Übertragungsempfän- ger infolge unklarer oder unvollständiger Übertragungsanträge erleidenoben genannten) im Register eingetragen.
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Samples: Novationsvertrag
Übertragung von Anteilen. 6.7.119.01 Jeder Anteilsinhaber, der im Register eines Teilfonds eingetragen ist, ist berech- tigt, alle oder einzelne Anteile, die von ihm gehalten werden, durch eine Übertragungsurkunde in der üblichen von der Verwaltungsgesellschaft vorge- sehen Form oder in einer sonstigen Form, die von der Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls genehmigt wird, an eine andere Person zu übertragen.
19.02 Jede Übertragungsurkunde muss vom Übertragenden unterzeichnet werden, der solange der Inhaber der zu übertragenden Anteile bleibt, bis der Name des Übertragungsempfängers in das entsprechende Register eingetragen wird. Bedingungen und Beschränkungen Die Übertragungsurkunde muss kein Vertrag sein; es müssen jedoch Bescheini- gungen in Hinblick auf die Qualifikation des Übernehmenden im Sinne der Unter-Klausel 39.01 beigefügt sein.
19.03 Jede Übertragungsurkunde ist gemeinsam mit dem Anteilsschein oder den Anteilscheinen für die zu übertragenden Anteile (sofern solche ausgestellt wurden) sowie den sonstigen Nachweisen oder Dokumenten, die von Verwal- tungsgesellschaft zur Überprüfung des Anspruchs des Übertragenden oder sei- nes Rechtes, die Anteile zu übertragen, benötigt werden, der Verwaltungsge- sellschaft zur Registrierung zu auszuhändigen. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf die Vorlage von Anteilscheinen, die verloren gegangen sind, gestoh- len oder zerstört wurden, verzichten, wenn der Übertragenden die bei dem Antrag auf Ersatz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
19.04 Alle zu registrierenden Übertragungsurkunden können von der Verwaltungs- gesellschaft einbehalten werden.
19.05 Die Verwaltungsgesellschaft kann für die Registrierung einer Übertragung und die Ausstellung eines neuen Anteilscheins, sofern dieser im Namen des Über- tragungsempfängers beantragt wird, und die Ausstellung eines Anteilscheins für überschüssige Anteile, soweit dies erforderlich ist und im Namen des Übertragenden beantragt wird, eine Gebühr von Anteilen bis zu € 25 erheben. Sofern die Verwaltungsgesellschaft eine solche Gebühr verlangt, muss sie vor der Registrierung der Übertragung der Anteile gezahlt werden. Die Verwaltungs- gesellschaft hat das Recht, alle Informationen, die nach ihrer Meinung nach für die Feststellung der Identität des Übertragungsempfängers erforderlich sind vorbehaltlich und solche Garantien zu verlangen, die der in der Satzung, diesem Prospekt und den Teilfondsprospekten dargelegten Beschränkungen frei übertragbar. Insbesondere Verwaltungsgesellschaft angemes- sen erscheinen.
19.06 Die Verwaltungsgesellschaft kann der Fonds nach freiem Ermessen die Registrierung einer Übertragung von Anteilen verweigern, wenn er feststelltwenn:
(i) die Übertragung gegen Eigentumsbeschränkungen, dass eine solche die von der Verwal- tungsgesellschaft festgelegt worden sind, verstößt oder gesetzliche, regu- lative, monetäre, steuerliche oder wesentliche verwaltungstechnische Nachteile für den Fonds, einen Teilfonds oder einen Anteilsinhaber haben könnte; oder
(ii) der Übertragende oder der Übertragungsempfänger als Folge dieser Über- tragung dazu führen würdeeine Anzahl von Anteilen halten würden, dass die Anteile von, unter der im Namen oder für Rechnung oder zugunsten Pro- spekt von unzulässigen Personen gehalten werden. Vorbehaltlich des Vorstehenden wird Zeit zu Zeit festgelegten Mindestbeteiligung liegt; oder
(iii) die Übertragung von Anteilen durch den Fonds gewöhnlich im Wege einer Übertragungs- erklärung wirksam, in Hinblick auf die im Register der Anteilseigner des Fonds eingetragen wird, nachdem dem Administrator eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Übertragenden ausgefertigte Übertragungsurkunde in einer vom Fonds akzeptierten Form übergeben wurde. Der Fonds lässt nur Anteilsübertragungen wirksam werden, die er als eindeutig und vollständig ansieht. Der Administrator kann vom Übertragenden angefallenen Steuern und/oder vom Übertragungsempfänger alle Informationen und Begleitdokumentation verlangenStempelgebühren nicht gezahlt worden sind; oder
(iv) die Übertragungsurkunde der Verwaltungsgesellschaft oder einer von ihr beauftragten Person nicht unter Beifügung solcher Beweise, die er für erforderlich hältnach tel verfügt (oder nach dem abgeschlossenen Verkauf von Anlagen, deren Ver- kauf vereinbart worden ist, verfügen wird), um den für eine solche Reduzie- rung an die Übertragung wirksam werden Verwaltungsgesellschaft zu lassen, einschließlich einer vollständigen und ordnungsge- mäßen AML/KYC-Dokumentation des Übertragungsempfängers. Anteilseignern wird empfohlen, sich mit dem Administrator in Verbindung zu setzen, bevor sie eine Übertragung beantragen, um sicherzustellen, dass sie über die gesamte ordnungsge- mäße Dokumentation für die Transaktion verfügen. Der Fonds kann die Annahme unklarer oder unvollständiger Übertra- gungsanträge bis zum Eingang aller notwendigen Informationen und Begleitdokumentation in einer für den Fonds zufrieden- stellenden Form aufschieben. Bei unklaren oder unvollständigen Übertragungsanträgen kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen. Der Fonds übernimmt keine Haftung für Verluste, die Übertragende und/oder Übertragungsempfän- ger infolge unklarer oder unvollständiger Übertragungsanträge erleidenzahlenden Betrag abzudecken.
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Samples: Trust Agreement