Übertragung von Großereignissen Musterklauseln

Übertragung von Großereignissen. (1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach den §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.
Übertragung von Großereignissen. 1 - Die Regierung kann eine Liste der nationalen und nicht nationalen Ereignisse erstellen, die von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind und daher nicht auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen werden, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Die Regierung bestimmt, ob diese Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, falls aufgrund des öffentlichen Interesses aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen. Die Regierung teilt der Europäischen Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß diesem Paragrafen getroffen hat oder in Zukunft treffen wird. @ 2 - Die Anbieter von linearen audiovisuellen Mediendiensten dürfen die von ihnen erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Gliedstaat oder Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Gliedstaat oder Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, insofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Sendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Gliedstaat oder dem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 derselben Richtlinie festgelegt worden ist.