Übertragungseinrichtung (ÜE) Musterklauseln

Übertragungseinrichtung (ÜE). ▪ Die Übertragungseinrichtung ist von der Brandmelderzentrale so anzusteuern, dass ausschließlich Brandalarme auf die Integrierte Feuerwehr- und Rettungs- leitstelle Bodensee weitergeleitet werden. Testalarme - bspw. durch Wartungs- arbeiten an der Brandmeldeanlage - sind gegenüber der Integrierten Feuer- wehr- und Rettungsleitstelle Bodensee nicht zulässig (siehe Ziffer 3.3). Einsatz- kosten für mögliche Fehlalarmierungen gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers der Brandmeldeanlage. Die Nummernvergabe der ÜE erfolgt durch den Konzessionär. Die Anlagen- nummer ist gut lesbar, beginnend mit den Buchstaben FN gefolgt von der Nummernkombination, auf dem Gehäuse anzubringen. ▪ Die Übertragung der Brandmeldung muss nach dem „Zwei-Wege-Prinzip“ erfol- gen. Der erste Übertragungsweg geht hierbei von dem an der Brandmeldeanla- ge angeschlossenen Übertragungsgerät mittels eines Telekom- Hauptan- schlusses zur Leitstelle des Konzessionärs. Die Alarmmeldung wird dort an- hand ihrer Kennung automatisch geroutet und über einen Anschluss in der ILS- Bodensee auf das Einsatzleitsystem zur weiteren Bearbeitung aufgespielt. Al- ternativ wird die Alarmmeldung bei einem eventuellen Ausfall des Hauptan- schlusses über das Mobilfunknetz an die Leitstelle des Konzessionärs übertra- gen. Hinweis: Durch die bevorstehende Modernisierung der Integrierten Leitstelle Bodensee werden ab dem 01.01.2016 alle baurechtlich geforderten Brandmel- deanlagen entsprechend der oben genannten Verfahrensweise für Brandalarme sowie der unter Punkt 3.3 genannten Verfahrensweise für Wartung und Revisi- on geroutet. Um das genannte Zeitfenster einhalten zu können werden mit Be- ginn des Jahres 2015 Bestandanlagen schrittweise in die neue Technik inte- griert.
Übertragungseinrichtung (ÜE). Die ÜE wird ausschließlich vom Konzessionär der Empfangszentrale für Brandmeldungen eingerichtet und gewartet. Sie bleibt dessen Eigentum. Störungen der ÜE und im Telekommunikations- netz sind umgehend dem Konzessionär zu melden. Dieser wird die Fehlerbeseitigung unverzüglich ein- leiten. 3.1.1 Standort der ÜE‌ Die ÜE ist im Handbereich der Brandmeldezentrale zu installieren und die Nummer der BMA und die Erreichbarkeit des Konzessionärs ist gut lesbar am Gehäuse anzubringen. Die ÜE ist von der BMZ so anzusteuern, dass ausschließlich Brandalarme zur Leitstelle Grimma weiterge- leitet werden.
Übertragungseinrichtung (ÜE). 4.1 Die Art der Übertragungseinrichtung wird vom Konzessionär in Absprache mit der ILS festgelegt. 4.2 Die technische Anschaltung der Übertragungseinrichtung an die Brandmelderzentrale ist mit dem Konzessionär abzustimmen. 4.3 Das Zurückstellen der Übertragungseinrichtung muss ausschließlich über das Feu- erwehr-Bedienfeld erfolgen. 4.4 Sollen diese Einrichtungen in einem Schrank untergebracht werden, so ist der Schrank mit einem Schloss des Typs DOM CL 1 zu versehen. 4.5 Baulich bedingte Abweichungen hiervon müssen vor Baubeginn mit dem Konzessio- när abgesprochen werden.
Übertragungseinrichtung (ÜE). Beschilderung nach DIN 4066
Übertragungseinrichtung (ÜE). Die Stadt Heilbronn unterhält eine Übertragungseinrichtung für Gefahrenmeldungen (ÜAG) an die Übertragungseinrichtungen (ÜE) für Brandmeldungen angeschlossen werden können. Der Betrieb der ÜAG ist der Firma Siemens als Konzessionär übertragen. Die Weiterleitung von Gefahrenmeldungen erfolgt über eine Doppeltrasse mit einer Kombination aus Wählverbindung über Festnetz und über Mobilfunk (GSM). 5.1. Die Übertragungseinrichtung ist so anzubringen, dass der Druckknopf eine Höhe von 1400 mm ( + / - 200 mm ) über dem Fußboden hat. Die Anschluss- und Wartungsarbeiten am Hauptmelder sind ausschließlich von der Stadt Heilbronn sowie von der Stadt Heilbronn -beauftragten Dritten- durchzuführen. 5.2. Der Zugang zur Übertragungseinrichtung zur Störungsbeseitigung durch die Stadt Heilbronn sowie von der Stadt Heilbronn -beauftragten Dritten- muss jederzeit gewährleistet sein.
Übertragungseinrichtung (ÜE). Die Übertragungseinrichtung (ÜE) ist nach den Vorgaben der Branddirektion zu beschaffen. Die Montage der ÜE erfolgt bauseits grundsätzlich in einer Höhe von 1,40 m ± 20 cm über Oberkante Fertigfußboden. Die Aufschaltung der ÜE erfolgt durch das Sachgebiet Nachrichtentechnik und Gefahrenmeldeanlagen der Branddirektion in Anwesenheit des BMA-Errichters. Durch die Rückmeldung der ÜE wird ausschließlich - das Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) - die Rundumkennleuchte / Blitzleuchte angesteuert. Die ÜE ist durch vorgenannte Fachfirmen bei der Wartung (also mindestens einmal jährlich) in Zusammenarbeit mit der Zentralen Leitstelle der Branddirektion auf Funktion zu Prüfen.

Related to Übertragungseinrichtung (ÜE)

  • Übertragung Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Lizenzen, die Sie für die Nutzung der Software erworben haben, dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht übertragen oder abgetreten werden. Sämtliche versuchten Übertragungen oder Abtretungen sind null und nichtig und nicht wirksam. Die Übertragung von Lizenzen und die Abtretung dieser Vereinbarung können unter XXX@xxxx.xxx beantragt werden.

  • Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Kostentragung Die Kosten für Planungs- und Mängelgutachten trägt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim- mungen die Krankenkasse.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.