Überversicherung, Doppelversicherung. 1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung zu erbringen. 2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt. 3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
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Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Betriebsunterbrechungsversicherung, Betriebsallrisk Versicherungsvertrag
Überversicherung, Doppelversicherung. 1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung Ersatzleistung zu erbringen.
2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versicherer Versiche- rer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium, Haushaltsversicherung Exklusiv
Überversicherung, Doppelversicherung. 1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung zu erbringen.
2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer Versicherungs-nehmer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy
Überversicherung, Doppelversicherung. (1. ) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung bedingungs- gemäße Ersatzleistung zu erbringen.
(2. ) Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert Versiche- rungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie Mindest- prämie bleibt unberührt.
(3. ) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung
Überversicherung, Doppelversicherung. 1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung zu erbringen.
2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach § 51 VersVG Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) idgF eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG.) idgF.
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Samples: Sachversicherung
Überversicherung, Doppelversicherung. 1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung zu erbringenerbrin- gen.
2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versicherer Versi- cherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Prämie Prämien verlangen. Eine tariflich festgelegte fest- gelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
3. Im lm Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
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Samples: Haushaltsversicherung
Überversicherung, Doppelversicherung. 1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung Ersatzleistung zu erbringen.
2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
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Samples: Betriebsunterbrechungsversicherung