Definitionen. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:
Definitionen. 1.1 In diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird unter „Verkäufer“ verstanden: das Mitglied des niederländischen Verbands der Händler für Stroh, Viehfutter und verwandte Produkte [Nederlandse Vereniging van Handelaren in Stro, Fourages en Aanverwante Produkten], das diese allgemeinen Bedingungen in einem Vertrag verwendet. Unter „Käufer“ wird in diesen Bedingungen verstanden: die natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder Betriebs han- delt und in deren Auftrag und für deren Rechnung der Verkäufer Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, oder der Rechtsnachfolger dieser Person.
Definitionen. 1.2.1 Kostenvoranmeldung- Bau Inhalt und Umfang der Bauunterlage Kostenvoranmeldung - Bau - (KVM-Bau) ergeben sich aus Artikel 7.1.2 ABG 1975. Weitere Einzel- heiten können im Erlasswege einvernehmlich mit den niederländischen Streitkräften geregelt werden.
Definitionen. 1.1 Vermieter", "wir", "uns" oder "unser" bezieht sich auf Bulgaria Invest Ltd, eine in Bulgarien registrierte juristische Person.
1.2 Mieter", "Sie" oder "Ihr" bezieht sich auf die natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag zur Anmietung eines Bauernhauses oder Landhauses über Bulgaria Invest Ltd. abschließt.
1.3 Objekt" bezieht sich auf das spezifische Bauernhaus oder Landhaus, das an den Mieter vermietet wird.
Definitionen. Die Uniforme Kondition Horeca (UVH) sind die Bedingungen, zu denen in den Niederlanden ansässige Catering-Unternehmen, wie z Hotels, Restaurants, Cafés und verbundene Unternehmen (einschließlich Cateringunternehmen, Partyserviceunternehmen usw.), Cateringdienste erbringen und Cateringverträge abschließen. Die UVH sind bei der Handelskammer in Woerden hinterlegt und dort unter der Nummer 40482082 registriert. In der UVH und in den Angeboten und Verträgen, auf die die UVH Anwendung finden, wird unter den folgenden Wörtern Folgendes verstanden:
Definitionen. Abnehmer die Partei, mit der CARU einen Vertrag eingeht Parteien CARU und der Abnehmer gemeinsam Vertrag der zwischen CARU und dem Abnehmer geschlossene Verkaufs- bzw. Mietvertrag der/die Container der/die Container, Büro-Units und weitere Containersysteme, deren Ausrüstung, Bauteile, Inventar und Installationen sowie alle damit verbundenen Produkte und Dienstleistungen, wie von CARU im Vertrag (und in den entsprechenden Anlagen) näher erläutert; Lieferung der Zeitpunkt, zu dem der Besitz bzw. das Nutzungsrecht an dem/den Container(n) gemäß dem Kauf- oder Mietvertrag von CARU auf den Abnehmer übertragen wird bzw. wenn der/die Container zur Übergabe verfügbar ist/sind oder bereitsteht/bereitstehen Mietdauer der Zeitraum zwischen dem Lieferdatum und dem Tag nach Rückgabe des/der Container(s) an CARU; Containerprojekte die Durchführung oder der Bau von Container-Sonderanfertigungen durch CARU im Auftrag des Abnehmers, insbesondere der Entwurf, der Auf- oder Umbau, die Einrichtung und Aufstellung, die Verbindung des/der Container oder die Nutzbar- bzw. Verfügbarmachung für bestimmte Zwecke;
Definitionen. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe, wenn sie kursiv geschrieben sind, wie folgt verstanden:
Definitionen. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachfolgenden Begriffe mit einem Großbuchstaben geschrieben und in der nachfolgenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:
1. Angebot: Das Angebot von Firma Reinders an den Kunden zum Abschluss eines Vertrags, beispielsweise in einem Angebot oder einer Preisliste, per E-Mail, Whatsapp oder mündlich.
2. Kunde: Die natürliche oder juristische Person, die Produkte von Firma Reinders erwirbt und Vertragspartner im Sinne von Artikel 6:231 Buchstabe c BW ist.
Definitionen. Für die Zwecke dieses Vertrages gelten folgende Definitionen. (…)
Definitionen a) bedeutet der Begriff »Abkommen von Chicago« das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommenen Anhänge und diesbezüglicher Änderungen sowie aller Ände- rungen der Anhänge oder des Abkommens von Chicago gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des Abkommens von Chicago, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;
b) bedeutet der Begriff »Luftfahrtbehörden« im Falle des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao, den für die zivile Luftfahrt zuständigen Minister von Curaçao; im Falle der Republik Österreich das Bun- desministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Behör- den, die berechtigt sind, die Funktionen, welche gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;
c) bedeutet der Begriff »vereinbarte Dienste« internationale Linienluftverkehrsdienste auf der/den im An- hang zu diesem Abkommen näher benannten Flugstrecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
d) bedeutet der Begriff »namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen« jedes gemäß Artikel 3 (Namhaftma- chung und Widerruf) des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsun- ternehmen;
e) hat der Begriff »Hoheitsgebiet« die diesem Begriff in Artikel 2 des Abkommens von Chicago zugewiesene Bedeutung;
f) haben die Begriffe »Luftverkehrsdienst«, »internationaler Luftverkehrsdienst«, »Luftverkehrsunterneh- men« und »nichtgewerbliche Landung« die ihnen in Artikel 96 des Abkommens von Chicago zugewiese- nen Bedeutungen;
g) bedeutet der Begriff »festgelegte Flugstrecke« eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke;
h) bedeutet der Begriff »Kapazität« in Zusammenhang mit den vereinbarten Diensten die verfügbare Trag- kraft der für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der mit diesen Luftfahrzeugen betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Flugstrecke oder Teilflugstrecke;
i) bedeutet der Begriff »Tarif« die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionsgebühren und ande- rer zusätzlicher Vergütungen für Agenturen oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch aus- schließlich Entgelt oder Konditionen für die Beförderung von Post;
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