Gewährleistung Musterklauseln

Gewährleistung. 12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Gewährleistung. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 13.1.Der Kunde hat die Warengebrauchs- und Pflegeanweisungen der bezogenen Waren zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass die Pflege sowie Reinigung dieser Waren samt den warenzugehörigen Materialien fachgerecht erfolgt und dass die Temperatur und Luftfeuchtigkeit der Warenumgebung auf die Waren und deren Materialien abgestimmt ist. 13.2.Die Gewährleistung für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt entfällt. Gleiches gilt, wenn der Kunde ohne unsere ausdrückliche Zustimmung die Ware, das Gerät oder unsere Leistung (Montage) ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 00.0.Xxx der Kunde Unternehmer, so hat er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen, d.h. er hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Montage und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 00.0.Xx allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 13.5.Handelt es sich bei der mangelhaften Sache um von uns gelieferte Ware, die von uns oder einem Dritten beim Kunden eingebaut wurde und nicht ohne unzu...
Gewährleistung. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­ rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­ lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftli­ cher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismä­ ßig ist, kann der Auftraggeber nur das Hono­ rar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatz­ ansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag einge­ räumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ ne Gewährleistung ausgeschlossen. werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­ sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­ gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­ traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwi­ schen dem Journalisten und dem Auftragge­ ber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimm­ te Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber be­ weispflichtig für den Inhalt der Abreden, die­ se sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­ sprüche erheben oder presse­ und strafrecht­ liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­ len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­ xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­ trag an Dritte überträgt. Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie­ ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com­ puterviren in oder an E­Mail...
Gewährleistung. Soweit die Sparkasse Lizenzrechte an den Kunden vermittelt hat, richten sich Gewährleistungsansprüche aus dem Lizenzverhältnis gegen den Hersteller Star Finanz. Die Sparkasse übernimmt die Gewähr dafür, Lizenz- wünsche des Kunden für ein gemäß dem Abonnement zeitlich befristetes Nutzungsrecht weiterzuleiten. Von der Sparkasse zur Verfügung gestellte Flyer oder sonstige Werbemittel zu SFirm sind nur dann eine Garantieerklä- rung der Sparkasse im Sinne von § 433 BGB bzw. § 639 BGB, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden gesondert vereinbart wird. Die Sparkasse übernimmt die Gewähr, per Hotline oder Fernwartung den Kunden bei der SFirm- Nutzung sachgerecht zu unterstützen und gegebenenfalls bei der Ermittlung von Softwarefehlern und deren Be- seitigung zu helfen. Mitgeteilte Fehler an der Software werden in Zusammenarbeit mit dem Hersteller geprüft und durch Bereitstellung von Patches oder Updates des Herstellers beseitigt. Die Sparkasse hat selbst keinen Zugriff auf den Programmcode und kann daher Softwarefehler nur durch den Hersteller beseitigen. Arbeitet SFirm nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, können insbesondere Zahlungsvorgänge nicht fehlerfrei über SFirm ausgelöst werden, so ist der Fehler möglichst konkret der Sparkasse mitzuteilen und der Sparkasse die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist den Fehler zu suchen und Wege aufzuzeigen, wie der Fehler vermieden oder umgangen werden kann. Gemäß Nr. 4.3 hat der Kunde bei der Feh- leraufklärung aktiv mitzuwirken. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung, ins- besondere per Online-Update) oder Neulieferung der Software zur Installation. Dabei ist der Sparkasse vom Kun- den eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Hat die Sparkasse die Nachbesserung zweimal ver- geblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen und der Kunde kann die Vergütung herabsetzen oder den Ver- trag fristlos kündigen. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels können erst geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Für Schadenersatzansprüche gilt Nr. 7. Vom Kunden oder im Auftrag des Kunden von Dritten vorgenommene Änderungen an SFirm-Programmteilen führen zum Verlust von Gewähr- leistungsansprüchen gegenüber der Sparkasse, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Auslieferung der Software, eines Updates oder von Wartungsleistungen, es sei ...
Gewährleistung. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Xxxx defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von Xxxxxxx, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäd...
Gewährleistung. 7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
Gewährleistung. 13.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.
Gewährleistung. Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
Gewährleistung. Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistungserbringung durch die XXXX.XX schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Ist die Reklamation berechtigt und erfolgt sie rechtzeitig, steht dem Auftraggeber ausschließlich das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die XXXX.XX zu. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in dem von ihm als druckreif bezeichneten Abzug übersehen hat, sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Belichtungsfehler oder Fehler bei der Reproduktion, insbesondere für Farbabweichungen bei Farbvorlagen, es sei denn es wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ein Andruck oder Matchprint angefertigt. Etwaige Gewährleistungsansprüche verfallen nach sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Werkes an den Auftraggeber. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Auftraggeber, insbesondere auf von ihm zur Verfügung gestellten Objekten/ Vorlagen/Materialen zurückzuführen ist. Das im Vorpunkt über Recherchen Ausgeführte gilt auch im Hinblick auf Gewährlistung. Für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses einer kostenlosen Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ wird die Gewährleistung nicht übernommen, sondern ausgeschlossen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Gewährleistung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Gewährleistungsregeln.