Abgabe. Abgabe ist jede Form der Hingabe bzw. Verabreichung an Minderjährige. Auch Besorgung von Zigaretten im Auftrag von Erwachsenen ist erfasst. Maßgeblich ist, ob eine minderjährige Person die tatsächliche Gewalt über Tabakwaren erhält. Auch der Versandhandel mit Tabakwaren (etwa auf Telefon oder Internetbestellung) unterfällt entgegen vereinzelter unterinstanzlicher Rechtsprechung dem Abgabeverbot. Denn auch das Merkmal der „Öffentlichkeit“ ist bei der Zustellung im öffentlichen Raum gegeben.
Abgabe. Die Einreichung der Unterlagen muss bis zum 30.07.2020 digital erfolgen: xxxxx://xx.xxxxxxx.xxxxxx.xx (Referenznummer: KB202001BBGZ-EU) (reference number: KB202001BBGZ-EU) The city of Erlangen is building a new community, meeting and health centre by 2022. Within the framework of a two-stage art competition, an art-in-architecture project will be developed here. The new BBGZ building complex is constructed on Hartmannstrasse in Erlangen. The complex consists of three sections:
Abgabe. Die Welpen dürfen nicht vor Beginn der 10. Lebenswoche (ab 64.Tag) und nur nach durchgeführter, erster Schutzimpfung sowie nach erfolgtem implantieren und registrieren des Mikrochips abgegeben werden.
Abgabe. 5.1 Die Abgabe des Kaufgegenstandes erfolgt nach Zahlungseingang, ab Stand- bzw. Lagerplatz (Betriebsgelände der SWM).
5.2 Der Käufer hat die für Verladung und Transport notwendigen Arbeitskräfte und Gerätschaften zu stellen und alle Abholkosten (einschl. etwaiger Hilfeleistungen der abgebenden Stelle) zu zahlen.
5.3 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 3 Wochen ab Datum der Bereit- stellungsanzeige abzuholen. Diese Abnahmeverpflichtung gehört zu den Hauptleistungspflich- ten des Käufers.
5.4 Der Abholtermin ist rechtzeitig vorher mit der abgebenden Stelle abzustimmen. Mit der Über- gabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch mit Ablauf der Drei-Wochen-Frist, geht die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.
5.5 Bei Verkauf nach Stückzahl oder Maß wird die genaue Menge durch Zählen oder Messen bei der Aushändigung unter Aufsicht der abgebenden Stelle festgestellt.
5.6 Bei Verkauf nach Gewicht erfolgt die Verwiegung auf der dem Lagerort nächstgelegenen Waa- ge auf Kosten des Käufers, die Wiegekarten sind unverzüglich der abgebenden Stelle auszu- händigen. Tatsächliche Mengen werden bei der Schlussabrechnung berücksichtigt (Nachbe- rechnung oder Rückvergütung). Handelsübliche Mehrmengen sind vom Käufer abzunehmen. Nachlieferung kann nicht gewährt werden.
5.7 Der Käufer hat nur Anspruch auf diejenigen Dokumente, zu deren Weitergabe die SWM be- rechtigt sind.
Abgabe. Die Konzessionsnehmerin entrichtet der Konzessionsgeberin für die Sondernutzung an öffentlichen Grund und Boden gemäss den Bestimmungen von Art. 2 des Reglements betreffend die Entschädi- gungsregelung der Sondernutzung des öffentlichen Grund und Bodens für die Zwecke der Elektrizi- tätsversorgung im Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Wettingen vom 17. Xxxx 2016 eine Kon- zessionsabgabe. Die Einzelheiten sind im Anhang 1 geregelt.
Abgabe. Die Konzessionsnehmerin entrichtet der Konzessionsgeberin für die Sondernutzung an öffentlichen Grund und Boden gemäss den Bestimmungen des Reglements betreffend die Entschädigungsrege- lung der Sondernutzung des öffentlichen Grund und Bodens für die Zwecke der Elektrizitätsversor- gung im Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Arni vom 4. September 219 eine Konzessionsab- gabe.
Abgabe. Abgabe ist jede Form der Hingabe bzw. Verabreichung an Minderjährige. Auch Besorgung von Alkoholika im Auftrag von Erwachsenen ist erfasst. Maßgeblich ist, ob eine minderjährige Person die tatsächliche Gewalt über alkoholische Getränke erhält. Auch der Versandhandel mit Alkohol (etwa auf Telefon oder Internetbestellung) unterfällt dem Abgabeverbot. Denn auch das Merkmal der „Öffentlichkeit“ ist bei der Zustellung im öffentlichen Raum gegeben.
Abgabe. Die Abgabe der Sendungen erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen in den produktspezifischen AGB in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen AGB nicht Abweichendes vereinbart ist.
3.1. Ablage in das E-Briefpostfach des Empfängers(E-Brief)
3.1.1. Empfänger*in eines E-Brief ist die in der Anschrift angegebene (natürliche oder juristische) Person.
3.1.2. Verfügt der*die Empfänger*in über ein elektronisches Postfach gemäß den AGB E- Brief in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter xxxx.xx/xxx, wird die Sendungim E- Briefpostfach des*der Empfänger*in abgelegt und der*dieEmpfänger*in mittels E-Mail über den Empfang der Sendung verständigt.
3.1.3. Die Sendung gilt gegenüber einer Privatperson im E-Briefkasten als zugestellt, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann; vom Zugangwird mit Ablauf des auf den Eingang im E-Briefkasten folgenden Werktags ausgegangen. Gegenüber einem*einer Geschäftskund*in wird die Zustellung am Werktag des Eingangs im E-Briefkasten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten bzw am nächsten Werktag üblichen Geschäftszeiten zugrunde gelegt.
3.2. Abgabe von Sendung sowie Sendungen mit derZusatzleistung Einschreiben
3.2.1. Die Abgabe einer Sendung sowie einer Sendung mit der Zusatzleistung Einschrieben an Empfänger*innen in Österreich erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungenin den AGB Brief National in der jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter xxxx.xx/xxx
3.2.2. Die Weiterleitung (Abgabe) einer Sendung sowie einerSendung mit der Zusatzleistung Einschrieben an Empfänger*innen außerhalb Österreichs (grenzüberschreitende Sendungen) erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen in den AGB Brief International in der jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter xxxx.xx/xxx
3.2.3. Der*die Absender*in kann bei eingeschriebenen Sendungen innerhalb von 6 Monaten von dem der Aufgabe der Sendung folgenden Tag an bei jeder Post-Geschäftsstelle nach der richtigen Abgabe nachforschen lassen. Es gelten die diesbezüglichen Bestimmungen in den AGB Brief National bzw. AGB Brief International in derjeweils geltenden Fassung.
Abgabe. Der Bericht soll in ausgedruckter Form vorgelegt werden. Eine elektronische Beilage (DVD) kann mit eingereicht werden.
Abgabe. Das konkurrierende Angebot muss abgegeben sein, um die Rechtsfolgen gemäß § 22 25 Abs. 2 und 3 auszulösen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Angebotsunterlage ge- mäß § 14 Abs. 3 veröffentlicht ist8. Die Veröffentlichung der Entscheidung zur Abga- be des Angebots gemäß § 10 Abs. 3 oder die Übermittlung der Angebotsunterlage an die BaFin genügen nicht9. Das Merkmal der Abgabe ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das konkurrie- 2ł rende Angebot gemäß § 15 untersagt wird. Erfolgt die Untersagung vor der Veröffent- lichung der Angebotsunterlage, fehlt es an der Abgabe – die Annahmefrist des ur-
A. Xxxxxxxx in FrankfKomm. WpÜG, § 22 Rz. 13; Xxxxx in Heidel, § 22 WpÜG Rz. 4; Noack/Holzborn in Schwark/Xxxxxx, § 22 WpÜG Rz. 5; Wackerbarth in Münch- Komm. WpÜG, § 22 Rz. ł (Zielgesellschaft sei „Zweiter“).
A. Wackerbarth in Münch Komm. WpÜG, § 22 Xx. x.