Abgeltung von Überstunden Musterklauseln

Abgeltung von Überstunden. Die Abgeltung der Überstunden hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Stundensatz: monatliches Grundgehalt divi- diert durch den Überstundenteiler mit einem Zuschlag von 50 Prozent) zu erfolgen. Der Überstundenteiler er- rechnet sich aus der kollektivvertraglichen Normalar- beitszeit multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkommastel- len kaufmännisch gerundet),dh, ab 1. 1. 2022 beträgt der Überstundenteiler 160,21. Eine Abgeltung in Frei- zeit kann vereinbart werden. Eine Abgeltung in diesem Sinne ist jedenfalls nicht vor- gesehen, solange und soweit eine Übertragungsmög- lichkeit im Sinne der Abschnitte C.2. bis C.4. besteht. C.5.1.2. Abgeltung von Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsstunden sind im Verhältnis 1 : 1,3 abzugel- ten (Stundensatz: monatliches Grundgehalt dividiert durch den Mehrarbeitsstundenteiler mit einem Zu- schlag von 30 Prozent). Der Mehrarbeitsstundenteiler errechnet sich aus dem vereinbarten wöchentlichen Stundenausmaß multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkom- mastellen kaufmännisch gerundet). Eine Abgeltung in Freizeit kann vereinbart werden. Zuschlagsfrei sind jedenfalls Zeitguthaben, die im Sin- ne der Abschnitte C.2. bis C.4. übertragen werden so- wie Mehrarbeitsstunden, die aufgrund der Inan- spruchnahme des persönlichen Rechts auf Mehrarbeit (siehe C.7.) erbracht werden. C.5.2. Zeitguthaben bei Durchrechnung für Teilzeit- beschäftigte Ist am Ende der Gleitzeitperiode bzw des Durchrech- nungszeitraums mehr Zeitguthaben vorhanden, als zuschlagsfrei übertragen werden kann, werden vor- rangig die Stunden übertragen, die bei Nichtübert- ragbarkeit mit einem geringeren Zuschlag zu vergü- ten wären. (Mehrarbeitsstunden sind vor Überstunden zu übertragen.) Nicht übertragbare Mehrleistunden sind im Folgemonat samt Zuschlägen abzugelten. (vgl Beispiel Anhang 6) Im Einzelfall kann bereits übertragenes Zeitguthaben auf Antrag des Arbeitnehmers im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber mit einem Zuschlag von 15 % ausbe- zahlt werden. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist zu dokumentieren. C.5.3. Auszahlung von Mehrleistungen Überstunden gemäß C.5.1. erster Satz sowie deren Zu- schläge sind im Folgemonat auszuzahlen. Durch Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Zeit, die im Rahmen von Überstunden gemäß C.5.1. erster Satz gearbeitet worden ist, in die zu leis- tende Normalarbeitszeit miteingerechnet und nur die Zuschläge ausbezahlt werden. Nicht übertragbare Mehrarbeits- und Überstunden, die sich nach C.2. bis C.4. aufgrund der Betrachtung des Durchrechnungszeitra...
Abgeltung von Überstunden. Die Abgeltung der Überstunden hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Stundensatz: monatliches Grundgehalt divi- diert durch den Überstundenteiler mit einem Zuschlag von 50 Prozent) zu erfolgen. Der Überstundenteiler er- rechnet sich aus der kollektivvertraglichen Normalar- beitszeit multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkommastel- len kaufmännisch gerundet), dh, ab 1. 1. 2022 beträgt der Überstundenteiler 160,21. Eine Abgeltung in Frei- zeit kann vereinbart werden. Eine Abgeltung in diesem Sinne ist jedenfalls nicht vor- gesehen, solange und soweit eine Übertragungsmög- lichkeit im Sinne der Abschnitte C.2. bis C.4. besteht. errechnet sich aus dem vereinbarten wöchentlichen Stundenausmaß multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkom- mastellen kaufmännisch gerundet). Eine Abgeltung in Freizeit kann vereinbart werden. Zuschlagsfrei sind jedenfalls Zeitguthaben, die im Sin- ne der Abschnitte C.2. bis C.4. übertragen werden so- wie Mehrarbeitsstunden, die aufgrund der Inan- spruchnahme des persönlichen Rechts auf Mehrarbeit (siehe C.7.) erbracht werden.
Abgeltung von Überstunden. Nicht kompensierte Überstunden sind erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche abzugelten.
Abgeltung von Überstunden a) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grund- stundenvergütung und einem Zuschlag.

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