Common use of Ablesung und Abrechnung Clause in Contracts

Ablesung und Abrechnung. 3.1 Die evm ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die evm vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten er- halten hat. Die evm kann die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen wird, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich ei- nes Lieferantenwechsels oder sonst eines berechtigten Interesses erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt oder der Netzbe- treiber oder die evm die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht betreten können, darf die evm den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauf- tragten der evm Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss min- destens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bit- ten, den Zählerstand abzulesen. 3.2 Die Rechnungsstellung erfolgt einmal jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von der evm festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. 3.3 Während des Abrechnungszeitraums leistet der Kunde in von der evm bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen. Die evm wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Die Abschläge werden anteilig für den Zeitraum entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte ange- messen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 3.5 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der evm angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. 3.6 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines of- fensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt. 3.7 Die angegebenen Preise im Strombereich gelten für einen Ein-Tarif-Zähler im Standard- Lastprofil (SLP). Die Preisstellung für x. X. Xxxxxxx ist den Preisblättern der Grundversor- gung zu entnehmen.

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Samples: Stromliefervertrag, Gas Supply Agreement

Ablesung und Abrechnung. 3.1 Die evm ist Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die evm wir vom örtlichen Netzbetreiber Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden durch- führenden Dritten er- halten haterhalten haben. Die evm kann Wir können die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden von Ihnen abgelesen wird, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung Abrech- nung oder anlässlich ei- nes eines Lieferantenwechsels oder sonst eines berechtigten Interesses erfolgt. Der Kunde kann Sie können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm Ihnen nicht zumutbar ist. Wenn der Kunde Sie die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt vornehmen oder der Netzbe- treiber Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber oder die evm wir die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht betreten können, darf die evm dürfen wir den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen erforder- lichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde haben Sie nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauf- tragten der evm Beauftragten von uns Zutritt zu seinen Ihren Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss min- destens mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers kann den Kunden Sie ebenfalls bit- tenbitten, den Zählerstand abzulesen. Ist an der Lieferstelle ein intelligentes Messsystem installiert, so erfolgt die Ablesung aus- schließlich durch den Netzbetreiber per Fernauslesung. 3.2 Die Rechnungsstellung erfolgt Sie erhalten einmal jährlich zum Ende des AbrechnungsjahresAbrechnungsjahres unentgeltlich eine Ab- rechnung Ihres Verbrauchs in Papierform, soweit sofern Sie sich nicht vorzeitig für die elektronische Über- mittlung entschieden haben. Weiterhin bieten wir Ihnen eine Zwischen- monatliche, vierteljährliche oder Endabrechnung erstellt wirdhalbjährliche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus unseren Ergänzenden Bedingungen ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Soweit Sie sich in dem Fall, in dem keine Fernübermittlung der Verbrauchs- daten erfolgt, für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheiden, stellen wir Ihnen zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate zur Verfügung. Die Abrechnungsinformation können Sie sich unter Eingabe Ihres Zählerstandes in Ihrem Kundenportal abrufen. Soweit bei Ihnen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten Sie monatlich eine unentgeltliche elektro- nische Abrechnungsinformation. 3.3 Das Abrechnungsjahr wird von der evm uns festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. 3.3 . Während des Abrechnungszeitraums leistet der Kunde leisten Sie in von der evm uns bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen. Die evm wird dem Kunden Wir werden Ihnen die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Die Abschläge werden anteilig für den Zeitraum entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung Abschlagszah- lung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer KundenHaushalte. Macht der Kunde glaubhaftMachen Sie glaub- haft, dass sein Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche jahreszeit- liche Verbrauchsschwankungen sind auf Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte ange- messen angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Umsatzsteuersat- zes und erlösabhängiger Abgabensätze. 3.5 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der evm uns angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. 3.6 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines of- fensichtlichen offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch Ver- brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt Messeinrich- tung verlangen und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt. 3.7 Die angegebenen Preise im Strombereich gelten für einen Ein-Tarif-Zähler im Standard- Lastprofil (SLP). Die Preisstellung für x. X. Xxxxxxx ist den Preisblättern der Grundversor- gung Grundver- sorgung zu entnehmen.

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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag

Ablesung und Abrechnung. 3.1 Die evm ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden1.1 Der Kunde erhält eine schriftliche Dokumentation (Grunddatenblatt I), die evm vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten er- halten hattechnischen Merkmale der Heizungsanlage einschließlich aller Mess­ und Erfassungsstellen beinhaltet. Die evm kann die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangenEr verpflichtet sich, dass diese vom Kunden abgelesen wirdAngaben zu prüfen und uns Unstimmigkeiten sofort und Veränderungen, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich ei- nes Lieferantenwechsels oder sonst eines berechtigten Interesses erfolgtsobald sie auftreten, zu melden. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Wenn Beanstandet der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt oder der Netzbe- treiber oder die evm die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht betreten könnenAngaben in dem Grunddatenblatt nicht, darf die evm werden diese den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat Abrechnungen zugrunde gelegt. 1.2 Einmal jährlich erhält der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit von uns eine Aufforderung, die abzurechnenden Kosten sowie Daten und Änderungen zu den Nutzerverhältnissen über unser Serviceportal oder den Datenaustausch aufzugeben. Kunden, die unseren Internet­ service oder den Datenaustausch nicht nutzen, erhalten eine Aufforderung, die Daten in einem Ausweis versehenen Beauf- tragten der evm Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss min- destens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bit- ten, den Zählerstand abzulesenFormular aufzugeben. 3.2 Die Rechnungsstellung erfolgt einmal jährlich zum 1.3 Zu diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, dem Kunden einen angemessenen Abschlag auf unsere Vergütung in Rechnung 1.4 Vier Monate nach Ende des AbrechnungsjahresAbrechnungszeitraumes sind wir berechtigt, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von der evm festgelegtAbschlussrechnung nach Preisliste über unsere durchgeführten Arbeiten zu legen, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. 3.3 Während des Abrechnungszeitraums leistet wenn der Kunde in von der evm bestimmtenuns die angeforderten Daten nicht übermittelt hat. Gehen uns die notwendigen Informationen erst zu, nachdem wir eine Abschluss­ rechnung gelegt haben, stellen wir für unsere erbrachte Gesamtleistung eine reguläre Service­Rechnung, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungenwir einen angemessenen Verspätungsschaden gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnen dürfen. Die evm Eine bezahlte Abschluss­ rechnung wird dem Kunden dabei angerechnet. 1.5 Für die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilenAblesung und Wartung müssen die Geräte für die Monteure frei zugänglich sein. 1.6 Der Kunde gewährt bei Bedarf Zutritt zum Gebäude und den Erfassungsgeräten. Die Abschläge werden anteilig für den Zeitraum entsprechend dem Verbrauch Den Ablesetermin kündigen wir, falls erforderlich, in geeigneter Weise mindestens sieben Tage im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnetVoraus an. Ist zum angegebenen Termin eine solche Berechnung Ablesung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nehmen wir – nach dem durchschnittlichen vorheriger Ankündigung in Textform – einen zweiten Ableseversuch vor. Wird auch an diesem Termin kein Zutritt gewährt, können wir entweder den Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigenbetreffenden Nutzeinheit gemäß der Heizkostenverordnung und den anerkannten Regeln schätzen oder weitere –kostenpflichtige – Ablesetermine anbieten. 3.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums 1.7 Der Kunde prüft vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen, ob seine Angaben über die verbrauchsabhängigen Preise, so wird abzurechnenden Kosten und die Änderungen in den Nutzerverhältnissen mit den in der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte ange- messen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes Abrechnung verarbeiteten Daten übereinstimmen und erlösabhängiger Abgabensätzeteilt uns Unstimmigkeiten unverzüglich mit. 3.5 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der evm angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. 3.6 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines of- fensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt. 3.7 Die angegebenen Preise im Strombereich gelten für einen Ein-Tarif-Zähler im Standard- Lastprofil (SLP). Die Preisstellung für x. X. Xxxxxxx ist den Preisblättern der Grundversor- gung zu entnehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen