Ablieferung, Abnahme Musterklauseln

Ablieferung, Abnahme. (1) Soweit Gegenstand des Einzelvertrages die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses durch den Anbieter ist, erfolgt die Ablieferung an den Kunden entsprechend den hier festgelegten Vereinbarungen.
Ablieferung, Abnahme. 7.1 Der Anbieter installiert selbst oder durch Dritte die vertragsgegenständlichen Programme und führt gegen besonderes Entgelt die Einweisung in System- und Programmbedienung durch.
Ablieferung, Abnahme. 8.1 Die Sache gilt als abgeliefert, sobald sie der AG oder der von ihm benannte Empfänger in Besitz genommen hat.