Gewährleistung Vertragssoftware Musterklauseln

Gewährleistung Vertragssoftware. (1) Mängel der Vertragssoftware werden vom Anbieter nach schriftlicher Mitteilung durch den Kunden innerhalb an- gemessener Frist behoben. Dies geschieht nach Xxxx des Anbieters entweder durch Lieferung eines Updates oder einer zumutbaren Handlungsanweisung. Die Gewährleis- tungsfrist beim Softwarekauf ist ein (1) Jahr ab Lieferung der Vertragssoftware. Die Lieferung eines Updates setzt keine neue Gewährleistungsfrist in Gang. (2) Soweit der Anbieter zur Analyse oder Behebung von Sachmängeln Zugriff auf die Systemumgebung der Ver- tragssoftware benötigt, wird der Kunde dem Anbieter den erforderlichen Zugriff auf Anforderung unverzüglich ge- währen. Ist der Anbieter zur Nachbesserung der Vertrags- software nicht in der Lage, verzögert sich diese über eine angemessen gesetzte Frist hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur, wenn es sich um einen Sachmangel handelt, durch den die vertragsge- mäße Nutzung der mangelhaften Vertragssoftware ent- weder aufgehoben oder wesentlich gemindert wird. (3) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen: (a) wenn der Kunde die Vertragssoftware nicht in der vereinbarten Sys- temumgebung oder nicht unter den vereinbarten Einsatz- bedingungen einsetzt, (b) für Fehlfunktionen der Ver- tragssoftware, die durch die Systemumgebung der Ver- tragssoftware verursacht werden, (c) wenn der Kunde o- der ein nicht zur proALPHA-Unternehmensgruppe gehö- render Dritter im Auftrag des Kunden die Vertragssoft- ware geändert hat. (4) Der Anbieter hat Verzögerungen in der Beseitigung oder Umgehung eines Sachmangels nicht zu vertreten, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten bei der Analyse und/oder Beseiti- gung eines Sachmangels nicht nachkommt, wenn die Meldung eines Sachmangels durch den Kunden unvoll- ständig ist oder der Kunde nicht alle zur Analyse und Be- hebung eines Sachmangels erforderlichen Informationen, Unterlagen und Dateien auf Anforderung des Anbieters nachreicht. (5) Stellt sich heraus, dass kein Sachmangel vorliegt und hätte der Kunde dies bei Anwendung der erforderlichen Sorg- falt erkennen können, so ist der Anbieter berechtigt, den Bearbeitungsaufwand für die Analyse des vom Kunden als Xxxxxxxxxx gemeldeten vermeintlichen Fehlers zu den dann gültigen Preisen des Anbieters gesondert in Rech- nung zu stellen.