Ablieferung, Reklamation. Der verfügungsberechtigte Empfänger hat bei der Ablieferung des Gutes dessen Zustand (inkl. Menge, Zahl, Gewicht, etc.) zu prüfen. Äusserlich erkennbare Mängel oder Fehlmengen hat er in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung sofort festzuhalten. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind spätestens innerhalb von 8 Tagen seit der Ablieferung des Gutes schriftlich zu melden. Dabei trifft die Nachweispflicht den Anspruchsteller.
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Ablieferung, Reklamation. Der verfügungsberechtigte Empfänger hat bei der Ablieferung des Gutes dessen Zustand (inkl. Menge, Zahl, Gewicht, Gewicht etc.) zu prüfen. Äusserlich erkennbare Mängel oder Fehlmengen hat er in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung sofort festzuhalten. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind spätestens innerhalb von 8 Tagen Tage seit der Ablieferung des Gutes schriftlich zu melden. Dabei trifft die Nachweispflicht den Anspruchsteller.
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Ablieferung, Reklamation. Der verfügungsberechtigte Empfänger hat bei der Ablieferung des Gutes dessen Zustand (inkl. Menge, Zahl, Gewicht, Gewicht etc.) zu prüfen. Äusserlich erkennbare Mängel oder Fehlmengen hat er in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung sofort festzuhalten. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind spätestens innerhalb von 8 Tagen seit der Ablieferung des Gutes schriftlich zu melden. Dabei trifft die Nachweispflicht den Anspruchsteller.
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Ablieferung, Reklamation. Der verfügungsberechtigte Empfänger hat bei der Ablieferung des Gutes dessen Zustand (inkl. Menge, Zahl, Gewicht, etc.) zu prüfen. Äusserlich erkennbare Mängel oder Fehlmengen hat er in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung sofort festzuhalten. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind spätestens innerhalb von 8 Tagen seit der Ablieferung des Gutes schriftlich zu melden. Dabei trifft die Nachweispflicht den Anspruchsteller.
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