Abnahme der Pflegeleistungen Musterklauseln

Abnahme der Pflegeleistungen. Besondere Regelungen zur Abnahme ergeben sich aus der Anlage Nr. .
Abnahme der Pflegeleistungen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mitteilen, wenn die Pflegeleistung erbracht ist. Bei unwesentlichen Eingriffen ist diese Mitteilung ausreichend und steht einer Abnahme gleich. Pflegeleistungen des Auftragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in die Werkleistungen führen, unterliegen der Abnahme. Soweit Eingriffe einer Abnahme unterliegen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Werkleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Für die Einhaltung der vereinbarten Wiederherstellungszeit* genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Mitteilung für die Fristwahrung.