Pflege. Der Kunde ist für die Dauer dieses Vertrages zum sachgemäßen Umgang mit der Wärmeübergabestation verpflichtet. Er hat jegliche Handlungen zu unterlassen, die den störungsfreien Betrieb der Wärmeübergabestation beeinträchtigen oder gefährden können. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des FVU, selbst oder durch Dritte Veränderungen oder Reparaturen an der Wärmeübergabestation durchzuführen. Dem Kunden ist es für die Laufzeit dieses Vertrages nicht gestattet, die Wärmeübergabestation vom Versorgungsnetz des FVU zu trennen oder auszutauschen.
Pflege. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Pflege zur Störungsbeseitigung und/oder zur Lieferung neuer Programmstände* nach folgenden Regelungen:
Pflege. Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
Pflege. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Pflege zur Störungsbeseitigung (Details zur Stö- rungsdefinition ergeben sich aus der LB (Anlage V2)) und/oder zur Lieferung neuer Programmstände* nach folgenden Regelungen:
Pflege. Die individuell behinderungsspezifische erforderliche Grundpflege wird durch das Angebot Beschäftigungs- und Förderbereich gewährleistet, soweit der Bedarf durch das gem. Leistungsvereinbarung zur Verfügung stehende Personal abgedeckt werden kann. Dazu gehören beispielsweise Hilfestellungen bei Nahrungsaufnah- me, bei Toilettengängen, der persönlichen Hygiene usw. Die Leistungen sind be- grenzt, sofern sie über die vereinbarte personelle, sächliche und räumliche Ausstat- tung des Angebotes Beschäftigungs- und Förderbereich hinausgehen. Das Angebot Beschäftigungs- und Förderbereich erbringt bei Bedarf einfachste Maßnah- men der Behandlungspflege entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.03.2017 – B 3 KR 43/16 B), soweit es dafür keine besondere medizinische Sachkunde oder medizinische Fertigkeiten bedarf und kein besonders hoher Pflegebedarf besteht. Einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der Eingliederungshilfe sind danach solche, die ohne medizinische Vorkenntnisse und Fertig- keiten von Laien erbracht werden können, und mit keinen nennenswerten Infektionsgefah- ren oder Verletzungsgefahren verbunden sind, sowie keiner medizinisch notwendigen Übungsanleitung bedürfen. Es darf keine Verordnung einer häuslichen Krankenpflege durch den Arzt gemäß § 37 SGB V erforderlich sein, das heißt der Arzt muss entschieden haben, dass die Maßnahme von Laien ohne medizinische Vorkenntnisse und Fertigkeiten erbracht werden können. Die Leistungen sind durch die personelle und sächliche sowie räumliche Ausstattung des Angebotes Beschäftigungs- und Förderbereich begrenzt. Eine darüberhinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Der Umfang der individuell zu er- bringenden Pflegemaßnahmen (Grundpflege und einfachste Maßnahmen der Behand- lungspflege) ist bei der Ermittlung der Hilfebedarfsgruppen zu berücksichtigen. Die Ausfüh- rungen von Maßnahmen und Leistungen, die darüber hinausgehen und auf die ein An- spruch gegenüber einem vorrangig zuständigen Leistungsträger besteht - zum Beispiel nach § 37 SGB V oder Leistungen nach SGB XI - gehören nicht zu den Aufgaben.
Pflege. Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen) – Instandhaltung und Säuberung von Kinderspielplätzen – Kehrdienst, Papier- und Abfallkörbe leeren, Mülldienst – Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen) – Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten, Müllbeseitigung, Sperrgutabfuhr – Toilettenbetreuung (Seife, Handtücher, Papier) – Abfluss-Siphon reinigen – Dachrinnenreinigung – Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern – Fernseh-, Video- und Musikanlagen und Sattelitenanla- gen aufstellen und anschließen – Computeranlagen aufstellen und anschließen – Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. program- mieren – Aufstellung und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten – Lampen aufhängen – Bilder aufhängen – Gardinen abnehmen und aufhängen – Rollos spannen – Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter) – Kühlschränke abtauen – Möbelmontage – Regale zusammenbauen und aufstellen – Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung) – Auslegen von Ködern und Fallen zur Schädlingsbekämp- fung
Pflege. 4.1 Die Stallbetreiber garantiert den ordnungsgemäßen Zustand der Ihm überlassen Pensionspferde. Die notwendige Pflege wird auch ohne Anweisung durch den Pferdebesitzer geleistet.
4.2 Um das Wohlbefinden der Pensionspferde zu gewährleisten, werden folgende Pflegemaßnahmen zugesichert:
Pflege. ( 1 ) isyde wird den Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der Software beraten sowie Fehler der Software feststellen und beheben.
( 2 ) isyde berät in angemessenem Umfang den vom Kunden benannten Spezialisten telefonisch bei Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software. Voraussetzung für eine wirksame telefonische Beratung ist eine genaue und umfassende Beschreibung des Sachverhalts und der sich hieraus ergebenden Frage. Nicht enthalten sind in der telefonischen Beratung besondere Untersuchungen und Rechnertests; diese werden nur auf gesonderten Wunsch des Kunden durchgeführt und dem Kunden nach Aufwand von isyde in Rechnung gestellt. Die telefonische Beratung erfolgt während der Betriebszeiten von isyde im Sinne der Bestimmung 5(5).
( 3 ) isyde übernimmt die Feststellung von Fehlern der Software und die Beseitigung dieser Fehler, so dass die Software die im seinerzeitigen Software-Lizenzvertrag zwischen dem Kunden und isyde vereinbarten Leistungen erbringt. Soweit isyde nicht Lizenzgeber der Software ist, werden der Kunde und isyde vor Beginn des Pflegevertrags den Stand der Software in Form eines Statusberichts festlegen, der die Grundlage für die spätere Feststellung eines Fehlers sein wird. Die Leistung von isyde schließt auch eine etwaige Anpassung der dazugehörigen Dokumentation ein.
( 4 ) Treten an der Software Fehler auf, hat der Kunde diese unverzüglich isyde in einer von isyde vorgegebenen Form anzuzeigen. isyde wird die Fehlerbeseitigung während der Betriebszeiten im Sinn der Bestimmung 5(5) durchführen.
( 5 ) Die Betriebszeit von isyde ist: Montag. Donnerstag 09:00 . 15:00 Uhr Xxxxxxx 09:00 . 14:00 Uhr jeweils ausgenommen gesetzliche Feiertage.
( 6 ) Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass • der Fehler vom Kunden angezeigt und ausreichend beschrieben wird und für isyde bestimmbar ist. • festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vereinbarten Form gemeldet werden. • erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung isyde zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. • der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter nicht in die Software in der Weise eingegriffen oder sie geändert hat, dass hierdurch der Fehler entstanden ist. • die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. • Eine Fehlerbehebung kann auch darin bestehen, dass isyde dem Kunden Maßnahmen zur Umgehung oder temporären Überbrückung von Xxxxxxx nennt.
( 7 ) Die Verpflichtung zur Erbringung der ...
Pflege. 1.1 Zusätzliche Leistungen nach besonderer Vereinbarung
Pflege. 3.1 Der Pensionsbetrieb garantiert den ordnungsgemäßen Zustand der Ihm überlassen Pensions- pferde. Die notwendige Pflege wird, auch ohne Anweisung durch den Pferdebesitzer geleistet.
3.2 Um das Wohlbefinden der Pensionspferde zu gewährleisten, werden folgende Pflegemaßnah- men zugesichert: • Die eingestallten Pferde werden kontinuierlich auf den Gesundheitszustand hin beobach- tet. Hier wird speziell auf das Verhalten und das äußere Erscheinungsbild des Pferdes ge- achtet. • Treten erkennbare Merkmale auf, z.B. Verweigerung der Futteraufnahme, eindeutige Krankheitssymptome, werden sofort Entscheidungen getroffen. Ist der Besitzer nicht er- reichbar, wird der Tierarzt oder ggf. Hufschmied unverzüglich benachrichtigt. Bis zu des- sen eintreffen, werden Maßnahmen, die im Handlungsbereich des Pensionsbesitzers oder dessen Personal möglich sind, durchgeführt. • Zur Reinigung gehören das zur Verfügung stellen einer sauberen Box (incl. Reinigen der Boxenwände) und das regelmäßige ausmisten sowie einstreuen des Einstellplatzes. • Die Pflegeleistung umfasst das Bewegen der Pferde als Pflichtleistung nach Absprache mit den Pferdebesitzern durch – Paddock, Weidegang, Führanlage, Longieren – (Nicht zu- treffendes streichen), sofern das Pferd nicht vom Besitzer/Reiter bewegt wird.