Pflege Musterklauseln

Pflege. Der Kunde ist für die Dauer dieses Vertrages zum sachgemäßen Umgang mit der Wärmeübergabestation verpflichtet. Er hat jegliche Handlungen zu unterlassen, die den störungsfreien Betrieb der Wärmeübergabestation beeinträchtigen oder gefährden können. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des FVU, selbst oder durch Dritte Veränderungen oder Reparaturen an der Wärmeübergabestation durchzuführen. Dem Kunden ist es für die Laufzeit dieses Vertrages nicht gestattet, die Wärmeübergabestation vom Versorgungsnetz des FVU zu trennen oder auszutauschen.
Pflege. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Pflege zur Störungsbeseitigung und/oder zur Lieferung neuer Programmstände* nach folgenden Regelungen:
Pflege. 4.1 Die Stallbetreiber garantiert den ordnungsgemäßen Zustand der Ihm überlassen Pensionspferde. Die notwendige Pflege wird, auch ohne Anweisung durch den Pferdebesitzer geleistet.
Pflege. Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
Pflege. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Pflege zur Störungsbeseitigung (Details zur Stö- rungsdefinition ergeben sich aus der LB (Anlage V2)) und/oder zur Lieferung neuer Programmstände* nach folgenden Regelungen:
Pflege. Die individuell behinderungsspezifische erforderliche Grundpflege wird durch das Angebot Beschäftigungs- und Förderbereich gewährleistet, soweit der Bedarf durch das gem. Leistungsvereinbarung zur Verfügung stehende Personal abgedeckt werden kann. Dazu gehören beispielsweise Hilfestellungen bei Nahrungsaufnah- me, bei Toilettengängen, der persönlichen Hygiene usw. Die Leistungen sind be- grenzt, sofern sie über die vereinbarte personelle, sächliche und räumliche Ausstat- tung des Angebotes Beschäftigungs- und Förderbereich hinausgehen. Das Angebot Beschäftigungs- und Förderbereich erbringt bei Bedarf einfachste Maßnah- men der Behandlungspflege entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.03.2017 – B 3 KR 43/16 B), soweit es dafür keine besondere medizinische Sachkunde oder medizinische Fertigkeiten bedarf und kein besonders hoher Pflegebedarf besteht. Einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der Eingliederungshilfe sind danach solche, die ohne medizinische Vorkenntnisse und Fertig- keiten von Laien erbracht werden können, und mit keinen nennenswerten Infektionsgefah- ren oder Verletzungsgefahren verbunden sind, sowie keiner medizinisch notwendigen Übungsanleitung bedürfen. Es darf keine Verordnung einer häuslichen Krankenpflege durch den Arzt gemäß § 37 SGB V erforderlich sein, das heißt der Arzt muss entschieden haben, dass die Maßnahme von Laien ohne medizinische Vorkenntnisse und Fertigkeiten erbracht werden können. Die Leistungen sind durch die personelle und sächliche sowie räumliche Ausstattung des Angebotes Beschäftigungs- und Förderbereich begrenzt. Eine darüberhinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Der Umfang der individuell zu er- bringenden Pflegemaßnahmen (Grundpflege und einfachste Maßnahmen der Behand- lungspflege) ist bei der Ermittlung der Hilfebedarfsgruppen zu berücksichtigen. Die Ausfüh- rungen von Maßnahmen und Leistungen, die darüber hinausgehen und auf die ein An- spruch gegenüber einem vorrangig zuständigen Leistungsträger besteht - zum Beispiel nach § 37 SGB V oder Leistungen nach SGB XI - gehören nicht zu den Aufgaben.
Pflege. Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen) – Instandhaltung und Säuberung von Kinderspielplätzen – Kehrdienst, Papier- und Abfallkörbe leeren, Mülldienst – Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen) – Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten, Müllbeseitigung, Sperrgutabfuhr – Toilettenbetreuung (Seife, Handtücher, Papier) – Abfluss-Siphon reinigen – Dachrinnenreinigung – Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern – Fernseh-, Video- und Musikanlagen und Sattelitenanla- gen aufstellen und anschließen – Computeranlagen aufstellen und anschließen – Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. program- mieren – Aufstellung und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten – Lampen aufhängen – Bilder aufhängen – Gardinen abnehmen und aufhängen – Rollos spannen – Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter) – Kühlschränke abtauen – Möbelmontage – Regale zusammenbauen und aufstellen – Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung) – Auslegen von Ködern und Fallen zur Schädlingsbekämp- fung
Pflege. D+L bietet dem Kunden für einen Teil der Programme einen Softwarewartungsvertrag an, den diese mit Wirkung der Abnahme der Programme bzw. im Fall des nachträglichen Abschlusses ab entgeltlicher Istaufnahme des Installationsstandes der Programme abschließen können. Eine Aufbewahrungspflicht der Programme seitens D+L besteht nur, wenn ein Softwarewartungsvertrag dafür abgeschlossen wird.
Pflege. Mit dem vom Sozialministerium geförderten Informations- und Beschwerdetelefon „Pflege und Wohnen in Einrichtungen“ steht die Verbraucherzentrale pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen für Fragen rund um die Pflege und das Wohnen in Wohnformen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) sowie zum Vertragsrecht nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zur Verfügung. Damit ist die Verbraucherzentrale eine kostenfreie und vertrauliche telefonische und schriftliche Anlaufstelle für alle Fragen und Probleme rund um die Pflege und das Wohnen in Einrichtungen. Menschen, die in diesem Bereich Rat suchen oder eine Beschwerde haben, können sich entweder an eine der landesweit 135 Pflegestützpunkte wenden oder an das Informations- und Beschwerdetelefon der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. Sofern die Zuständigkeit der Verbraucherzentrale nicht gegeben ist, vermittelt diese die Fragen und Probleme je nach Themengebiet auch an die Beratungs- und Prüfbehörden nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (BP-LWTG), den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen beziehungsweise die Pflege- oder Krankenkassen. Die Verbraucherzentrale arbeitet mit den vorgenannten Behörden, Kassen und Einrichtungen eng und vertrauensvoll zusammen. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz (LME) ist seit Jahren in Kontakt mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und weiterhin an einer Zusammenarbeit interessiert. In einem Gespräch mit der Verbraucherzentrale im Xxxxxx 2012 wurde festgelegt, weiterhin zusätzliche Gebiete, auf denen eine vertiefte Zusammenarbeit sinnvoll ist, zu identifizieren. Im Bereich der Energiekennzeichnung wurde eine intensivere Zusammenarbeit vereinbart.
Pflege. Mit Abschluß des Kaufvertrags über Software schließen die Vertragsparteien gleichzeitig einen Pfle- gevertrag für die eigene Software und Software Dritter (z. B. Datenbanken) ab, es sei denn, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien schließt dies aus. Für die Software Dritter gelten die Bestimmungen des jeweiligen Rechteinhabers, die die Aescudata auf Wunsch zur Verfügung stellt. Für die eigene Software gibt es prinzipiell Pflegeverträge ohne Releasewechsel und mit Releasewech- sel.