Abnahme mit Protokoll. 7.2.1 In der Regel lädt Sunrise, wann immer Arbeits- ergebnisse, Gerätelieferungen oder andere Lieferobjekte als Teil der Dienstleistungen bereitgestellt werden, den Kunden zu einem Abnahmeverfahren ein und erstellt dafür ein Protokoll (selbst, wenn der Kunde nicht am Verfahren teilnimmt). Sofern nicht anders ver- einbart erfolgt die Abnahme innerhalb von 10 (zehn) Tagen, nachdem dem Kunden mitgeteilt wurde, dass das Abnahmeverfahren beginnen kann. Verzögert der Kunde die Abnahme über diese Frist hinaus und stellt er in dieser Zeit keine schriftliche Mängelrüge zu, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als er- folgt, wenn der Kunde den produktiven Betrieb aufnimmt oder die Lieferobjekte verändert. 7.2.2 Wird beim Abnahmetest ein geringfügiger Mangel festgestellt, erfolgt die Abnahme den- noch nach Abschluss des Tests. Sunrise und der Kunde vereinbaren in diesem Fall, bis wann Sunrise diesen Mangel zu beseitigen hat. Besei- tigt Sunrise die Mängel bis zu diesem Zeitpunkt und trotz einer schriftlichen Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der Kunde einzig berechtigt, die Kosten für die betroffene Dienstleistung zu reduzieren. 7.2.3 Wird ein wesentlicher Mangel während des Abnahmetests festgestellt, wird die Abnahme verschoben. Sunrise hat den Mangel in ange- messener Frist zu beheben und den Kunden zu gegebener Zeit zu einem neuen Abnahmetest einzuladen. Wenn der Abnahmetest aufgrund des gleichen Mangels ein zweites Mal scheitert, kann der Kunde: • die Ausführung der Dienstleistung weiterhin verlangen; • eine Minderung der Kosten für die mangel- hafte Dienstleistung verlangen; • die Annahme der mangelhaften Dienstleis- tung verweigern. 7.2.4 Ein Mangel gilt nur dann als wesentlich, wenn die Dienstleistung die ausdrücklich vereinbar- ten Spezifikationen nicht erfüllt oder derart beeinträchtigt ist, dass sie für den Kunden un- brauchbar ist. 7.2.5 Soweit gesetzlich zulässig sind alle anderen Rechte des Kunden im Falle einer gescheiterten Abnahme ausgeschlossen, mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche gemäss Ziffer 12.
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Abnahme mit Protokoll. 7.2.1 In der Regel lädt Sunrise, wann immer Arbeits- ergebnisse, Gerätelieferungen oder andere Lieferobjekte Lie- ferobjekte als Teil der Dienstleistungen bereitgestellt bereit- gestellt werden, den Kunden zu einem Abnahmeverfahren ein und erstellt dafür ein Protokoll (selbst, wenn der Kunde nicht am Verfahren Ver- fahren teilnimmt). Sofern nicht anders ver- einbart verein- bart erfolgt die Abnahme innerhalb von 10 (zehn) Tagen, nachdem dem Kunden mitgeteilt wurde, dass das Abnahmeverfahren beginnen kann. Verzögert der Kunde die Abnahme über diese Frist hinaus und stellt er in dieser Zeit keine schriftliche Mängelrüge zu, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als er- folgt, wenn der Kunde den produktiven Betrieb aufnimmt oder die Lieferobjekte verändert.
7.2.2 Wird beim Abnahmetest ein geringfügiger Mangel festgestellt, erfolgt die Abnahme den- noch nach Abschluss des Tests. Sunrise und der Kunde vereinbaren in diesem Fall, bis wann Sunrise diesen Mangel zu beseitigen hat. Besei- tigt Beseitigt Sunrise die Mängel bis zu diesem Zeitpunkt und trotz einer schriftlichen Mahnung Mah- nung mit einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der Kunde einzig berechtigt, die Kosten für die betroffene Dienstleistung zu reduzieren.
7.2.3 Wird ein wesentlicher Mangel während des Abnahmetests festgestellt, wird die Abnahme Abnah- me verschoben. Sunrise hat den Mangel in ange- messener angemessener Frist zu beheben und den Kunden zu gegebener Zeit zu einem neuen Abnahmetest einzuladen. Wenn der Abnahmetest Abnah- metest aufgrund des gleichen Mangels ein zweites Mal scheitert, kann der Kunde: • die Ausführung der Dienstleistung weiterhin weiter- hin verlangen; • eine Minderung der Kosten für die mangel- hafte Dienstleistung verlangen; • die Annahme der mangelhaften Dienstleis- tung verweigern.
7.2.4 Ein Mangel gilt nur dann als wesentlich, wenn die Dienstleistung die ausdrücklich vereinbar- ten ver- einbarten Spezifikationen nicht erfüllt oder derart beeinträchtigt ist, dass sie für den Kunden un- brauchbar unbrauchbar ist.
7.2.5 Soweit gesetzlich zulässig sind alle anderen Rechte des Kunden im Falle einer gescheiterten Abnahme ausgeschlossen, mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche gemäss Ziffer 12.
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Abnahme mit Protokoll. 7.2.1 In der Regel lädt Sunrise, wann immer Arbeits- ergebnisseArbeitsergeb- nisse, Gerätelieferungen oder andere Lieferobjekte als Teil der Dienstleistungen bereitgestellt werden, den Kunden zu einem Abnahmeverfahren ein und erstellt dafür ein Protokoll (selbst, wenn der Kunde nicht am Verfahren teilnimmt). Sofern nicht anders ver- einbart vereinbart erfolgt die Abnahme innerhalb von 10 (zehn) Tagen, nachdem dem Kunden mitgeteilt wurdewur- de, dass das Abnahmeverfahren beginnen kann. Verzögert der Kunde die Abnahme über diese Frist hinaus und stellt er in dieser Zeit keine schriftliche Mängelrüge zu, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als er- folgterfolgt, wenn der Kunde den produktiven Betrieb aufnimmt oder die Lieferobjekte Lieferob- jekte verändert.
7.2.2 Wird beim Abnahmetest ein geringfügiger Mangel festgestellt, erfolgt die Abnahme den- noch dennoch nach Abschluss Ab- schluss des Tests. Sunrise und der Kunde vereinbaren vereinba- ren in diesem Fall, bis wann Sunrise diesen Mangel zu beseitigen hat. Besei- tigt Beseitigt Sunrise die Mängel bis zu diesem Zeitpunkt und trotz einer schriftlichen Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der Kunde einzig berechtigt, die Kosten für die betroffene be- troffene Dienstleistung zu reduzieren.
7.2.3 Wird ein wesentlicher Mangel während des Abnahmetests Abnah- metests festgestellt, wird die Abnahme verschoben. Sunrise hat den Mangel in ange- messener angemessener Frist zu beheben und den Kunden zu gegebener Zeit zu einem ei- nem neuen Abnahmetest einzuladen. Wenn der Abnahmetest Ab- nahmetest aufgrund des gleichen Mangels ein zweites zwei- tes Mal scheitert, kann der Kunde: • die Ausführung der Dienstleistung weiterhin verlangenver- langen; • eine Minderung der Kosten für die mangel- hafte mangelhafte Dienstleistung verlangen; • die Annahme der mangelhaften Dienstleis- tung Dienstleistung verweigern.
7.2.4 Ein Mangel gilt nur dann als wesentlich, wenn die Dienstleistung die ausdrücklich vereinbar- ten Spezifikationen vereinbarten Spezifi- kationen nicht erfüllt oder derart beeinträchtigt ist, dass sie für den Kunden un- brauchbar unbrauchbar ist.
7.2.5 Soweit gesetzlich zulässig sind alle anderen Rechte des Kunden im Falle einer gescheiterten Abnahme ausgeschlossen, mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche Schadenser- satzansprüche gemäss Ziffer 12.
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