Rechte des Kunden bei Mängeln. (1) Dem Kunden stehen seine Rechte wegen eines Mangels der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
(2) Für einen Kunden, der Kaufmann ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Untersuchung der Ware und Rüge von Mängeln (§§ 377, 381 HGB).
(3) Im Falle eines Sachmangels der Ware sind wir nach unserer Xxxx, die wir innerhalb angemessener Frist treffen werden, zunächst zur Nachbesserung (d.h. Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung (d.h. im Falle von Software zur Über- lassung eines neuen mangelfreien Programmstandes) verpflichtet und berechtigt. Die Beseitigung des Mangels kann im Falle von Software auch darin bestehen, dass wir dem Kunden vertragsgemäße und zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, soweit der Mangel selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung der Software nur unerheblich beeinträchtigt wird.
(4) Im Falle eines Rechtsmangels der Ware sind wir nach unserer Xxxx, die wir innerhalb angemessener Frist treffen wer- den, zunächst zur Nacherfüllung durch Verschaffung einer rechtlich einwandfreien Nutzungsmöglichkeit an der Ware oder an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Ware berechtigt und verpflichtet. Im Falle eines Rechtsmangels von Software übernimmt der Kunde den neuen Programmstand, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und ihm die Übernahme zumutbar ist.
(5) Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, ist sie unmöglich oder haben wir sie – zu Recht oder zu Unrecht – verweigert oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich, so kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz verlangen; unsere Haftung auf Ersatz von Schäden und vergeblichen Aufwendungen ist allerdings nach Maßgabe von Ziffer 11 (Unsere Haftung) und Ziffer 12 (Verjährung) beschränkt.
(7) Erbringen wir nach Meldung eines Sachmangels an Software durch den Kunden Leistungen zur Suche oder Beseitigung des Mangels, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so ist der Kunde verpflichtet, uns durch die Leistungen zur Suche oder Beseitigung des Mangels entstandene Schäde...
Rechte des Kunden bei Mängeln. 1 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Kunde wird die Software sowie die Pflegeleistungen einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach ihrer jeweiligen Überlassung untersuchen, ins- besondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programm- funktionen.
2. Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen ERGO-FIT unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mangelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.
3. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.
4. Bei Nichtbeachtung der Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten ist die Gel- tendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbeson- dere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vo- rausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Soft- ware der gleichen Art üblich ist.
2. ERGO-FIT leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt ERGO-FIT nach seiner Xxxx dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder besei- tigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn ERGO-FIT dem Kunden zumutbare Mög- lichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
3. Bei Rechtsmängeln leistet ERGO-FIT zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft ERGO-FIT nach seiner Xxxx dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den überlassenen Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwerti- gen Vertragsgegenständen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemä- ße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
5. Xxxxxxxx zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbe...
Rechte des Kunden bei Mängeln. 8.2.1 Im Fall von Mängeln hat der Kunde Sunrise unverzüglich schriftlich über den genauen Um- fang der Beschwerde zu informieren.
8.2.2 Sunrise beseitigt die Mängel nach eigener Xxxx durch kostenfreie Reparatur, Ersatzgeräte oder durch eine angemessene Kostenminderung. Der Kunde trägt die Kosten für Aus- und Ein- bau, für den Transport von Ersatzteilen sowie für sämtliche nötigen Anpassungen, sofern kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde. Auf Verlangen hat der Kunde das mangelhafte Ge- rät ordnungsgemäss verpackt und versichert auf eigene Kosten an Sunrise zu senden.
Rechte des Kunden bei Mängeln. 10.1. Der Anbieter ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Anwendungsdokumentation zu beheben.
10.2. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Xxxx des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
10.3. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
10.4. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der APP vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Rechte des Kunden bei Mängeln. Für die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung der Pflegeleistungen bietet der Anbieter für deren ordnungsgemäße Erbringung Gewähr. Der Anbieter versichert, dass er die eigenen Pflegeleistungen entsprechend dem Stand der Technik und den einschlägigen Hard- und Softwarestandards und Entwicklungsmethoden erbringt.
Rechte des Kunden bei Mängeln. (1) Der Anbieter ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation zu beheben.
(2) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Xxxx des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(3) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
(4) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Rechte des Kunden bei Mängeln. Dem Kunden stehen seine Rechte wegen eines Mangels der Werkleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
Rechte des Kunden bei Mängeln a) Der Kunde wird LÖWEN auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzeigen.
b) LÖWEN wird auftretende Mängel, Störungen oder Schäden an Mietgegenständen beheben, • wenn es sich bei den betreffenden Mängeln, Störungen oder Schäden nicht um vom Kunden verursachte Mängel, Störungen oder Schäden handelt, • wenn es sich bei den betreffenden Mängeln, Störungen oder Schäden nicht um solche handelt, die dem Mietgebrauch oder der Sphäre des Kunden zuzuordnen sind, • wenn der Kunde in Bezug auf den betreffenden Mietgegenstand seinen Obhutspflichten nach Ziff. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachgekommen ist und • wenn sich der Kunde mit seinen Zahlungspflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Verzug befindet. Wenn der Kunde seinen Obhutspflichten nicht nachgekommen ist, wird LÖWEN gleichwohl Mängel, Störungen oder Schäden beheben, wenn der Kunde beweist, dass seine Verletzung der Obhutspflichten nicht ursächlich für den betreffenden Mangel, die Störung oder den Schaden ist. Der Kunde trägt auch die Beweislast dafür, dass gegebenenfalls aufgetretene Mängel, Störungen oder Schäden nicht dem Mietgebrauch bzw. seiner Sphäre zuzuordnen sind. Mängel, Störungen oder Schäden, die durch Brand, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Beraubung oder Beschädigung durch Dritte verursacht sind, werden von LÖWEN ersetzt oder beseitigt, wenn der Kunde den betreffenden Mietgegenstand wie in Ziff. 7 lit. c) und lit. d) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, versichert hat und Ansprüche gegen den Versicherer an LÖWEN abgetreten hat. Andernfalls ist die Behebung solcher Mängel, Störungen oder Schäden vom Kunden zu tragen.
c) Die Behebung von Mängeln erfolgt durch Nachbesserung bzw. Reparatur des betreffenden Mietgegenstandes. Die Nachbesserung bzw. Reparatur des betreffenden Mietgegenstandes ist für den Kunden kostenfrei; ausgenommen ist eine Handlingspauschale für die Lieferung von Ersatz-/Austauschteilen, die vom Kunden je Lieferung bis zu einer Höhe von EUR 10,00 (zzgl. geltende gesetzliche Umsatzsteuer) getragen werden, es sei denn, LÖWEN haftet nach Ziff. 9 a). Der Kunde wird LÖWEN für die Nachbesserung bzw. Reparatur einen angemessenen Zeitraum einräumen. LÖWEN kann den Mietgegenstand oder einzelne Komponenten des Mietgegenstandes zum Zwecke der Mängelbeseitigung auch austauschen.
d) Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches ist erst zulässig, wenn der Kunde LÖWEN ausreichende Gelegenheit zur Män...
Rechte des Kunden bei Mängeln. 5.1 Bei Mängeln der Wartungsleistungen stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen uns nur zu, wenn der Kunde uns solche Mängel mitgeteilt hat und wir nicht innerhalb angemessener Frist für Abhilfe sorgen. Bevor der Kunde Dritte auf unsere Kosten mit der Abhilfe beauftragt, hat uns der Kunde schriftlich zu unterrichten und uns Gelegenheit zur Abhilfe in angemessener Frist zu geben. Dem Kunden steht ein Recht auf Minderung der Vergütung, auf vollständigen oder teilweisen Einbehalt der Vergütung und das Recht zur Kündigung des Vertrages erst zu, wenn es uns nicht gelingt, einen Mangel der Leistung innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Mangels zu beseitigen.
5.2 Mängel berechtigen den Kunden zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur, soweit der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel steht.
5.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden, die auf einen Mangel der Wartungsleistungen beruhen, ist ausgeschlossen.
Rechte des Kunden bei Mängeln. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.