Abnahme und Mängelansprüche Musterklauseln

Abnahme und Mängelansprüche. 10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die veredelten Produkte abzunehmen. Die veredelten Produkte gelten auch als abgenommen, wenn Xxxxxxx dem Auftraggeber nach der Veredelung der Produkte eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Des Weiteren gelten die veredelten Produkte insbesondere in den Fällen als abgenommen, in denen der Auftraggeber mit den veredelten Produkten die Produktion aufnimmt oder die veredelten Produkte sonst in Benutzung nimmt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. 10.2 Bei Mängeln ist Xxxxxxx nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Neuerbringung der Leistung berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Reichle verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Erfolgt die Nacherfüllung durch eine Neuerbringung der Leistung, so stellt der Auftraggeber Reichle die hierfür erforderlichen Ausgangsprodukte auf Kosten von Reichle zur Verfügung. 10.3 Sofern Reichle zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Auftraggeber unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Reichle zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. 10.4 Für Mängel, die dem Auftraggeber zuzurechnen oder auf eine andere Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind, entstehen keine Mängelansprüche. Für Mängel an den Ausgangsprodukten entstehen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Abnahme und Mängelansprüche. 1. Die Leistungen des Auftragnehmers sind als Ganzes förmlich in einem Abnahmeprotokoll in Anlehnung an § 12 Abs. 4 VOB/B abzunehmen. Einzelne Leistungsphasen werden nicht abgenommen, es sei denn im Ein- zelfall ist etwas anderes vereinbart. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Voraussetzung für eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers ist - ungeachtet weitergehen- der Vereinbarungen für den Einzelfall - die Übergabe einer zusammenfassenden Dokumentation gemäß der Dokumentationsrichtlinie der Messe Berlin. 2. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche der Messe Berlin. 3. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 4. Der Auftragnehmer bleibt für seine Leistungen auch dann verantwortlich, wenn die Messe Berlin ihr vorge- legte Pläne, Zeichnungen, Muster oder andere Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt oder sonst gebilligt hat. Hierdurch werden die der Messe Berlin zustehenden Mängelansprüche oder die Haftung und Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für seine Leistungen nicht eingeschränkt.
Abnahme und Mängelansprüche. 6.1 Die Abnahme hat innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erfolgen und darf nicht aus gestal- terisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. 6.2 Rügen und Beanstandungen unabhängig welcher Art sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich bei BÜRO ENDE geltend zu machen. Danach gilt das Werk als ver- tragsgemäß und mangelfrei abgenommen und wird in Rechnung gestellt.
Abnahme und Mängelansprüche. Der Vorhabenträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung der An- lagen schriftlich an. Die Stadt setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag in- nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige in Abstimmung mit dem Vorhabenträger fest. Die Bauleistungen auf der öffentlichen Straßenparzelle sind von der Stadt und dem Vorhabenträger gemeinsam abzunehmen. Hierzu ist von der Stadt ein geeigneter Beauftragter zu benennen. Über die Abnah- me wird eine Niederschrift gefertigt, welche von beiden Seiten unterzeichnet wird. Die Abnahme-Niederschrift erfolgt auf den Vordrucken der Stadt (gemäß Anlage 6).
Abnahme und Mängelansprüche. Grundsätzlich kann das Hausbauunternehmen die Abnahme erst dann verlangen, wenn das Bauwerk fertig gestellt, also wenn es vertragsgerecht und mängelfrei vollendet ist. Sie müssen dann eine schriftliche Mitteilung der Fertigstellung und/oder eine Schluss- rechnung erhalten.

Related to Abnahme und Mängelansprüche

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.