Abnahme der Leistungen Musterklauseln

Abnahme der Leistungen. 9.1 Prüfung vor Übergabe B20.002.09.018.07.E 05/18 Seite 6/10 Der Auftragnehmer prüft selbst die Vertragslei- stung vor Übergabe an den Auftraggeber darauf, ob sie vollständig ist und den vertraglichen Anfor- derungen entspricht sowie alle Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung und Spezifikation enthält. Hierzu installiert er die Software für Integration- stests, Probebetrieb und Abnahmetest zunächst in einer Testumgebung des Auftragnehmers, die produktionsähnlich aufgebaut ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die erfolgreiche Durchführung der Funktionstests anzeigen. 9.2 Test- und Probebetrieb sowie Vorführung durch den Auftragnehmer Die Abnahmeprüfung der Vertragsleistung durch den Auftraggeber beginnt erst, nachdem deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit anhand der funktionalen und nichtfunktionalen Anforde- rungen durch erfolgreichen Test- und Probebe- trieb vorgeführt wurde. Sodann ist ein Test- und Probebetrieb der Ver- tragsleistung beim Auftraggeber durchzuführen, um die Vertragsleistung auf Vollständigkeit und deren Funktionen gemäß dem Vertrag sowie der gelieferten Dokumentation zu prüfen. Sofern ein Projektqualitätsplan oder Testfälle vorliegen, gel- ten die auch dort niedergelegten Verfahren und die dort genannten Kriterien. Ist für den Test- und Probebetrieb die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich und vereinbart, ist er vom Auftrag- nehmer rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen. Der Test- und Probebetrieb ist mit dessen Abschluss schriftlich mit etwa aufgetretenen Unzulänglichkeiten zu protokollieren. Das Proto- koll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Eine erfolgreiche Vorführung bestätigt der Auf- traggeber unverzüglich schriftlich. Sind Anforde- rungen nicht erfüllt, kann der Auftraggeber diese Bestätigung verweigern. Der Auftragnehmer hat aufgetretene Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Vertragsleistung erneut innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen in einem Test- und Probebetrieb vorzuführen. Mit der Bestätigung des ohne abnahmeprüfungs- hindernde Mängel durchgeführten Probebetriebs durch den Auftraggeber gilt die Vertragsleistung als vom Auftragnehmer zur Abnahme bereitgestellt und es beginnt der Abnahmetest beim Auftragge- ber, den der Auftragnehmer im erforderlichen Umfang unterstützt. Verzichtet der Auftraggeber auf den Probebetrieb, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Bereitschaft zur Durch- führung des Abnahmeverfahrens erklären.
Abnahme der Leistungen. 14.1. Die Leistungen sind zur Abnahme bereit, wenn die Anlagen zum bestimmungsgemässen Betrieb bereit sind. Die Leistungen gelten auch dann als zur Abnahme bereit, wenn noch einzelne Teile der Anlagen oder Dokumentationen fehlen oder noch Nacharbeiten an denselben ausgeführt werden müssen, oder wenn die Anlagen aus Gründen, welche die ASE Technik AG nicht zu vertreten hat, nicht in Betrieb genommen werden können. 14.2. Sobald die ASE Technik AG dem Besteller mitgeteilt hat, dass die Leistungen zur Abnahme bereit sind, wird der Besteller diese in Anwesenheit eines Vertreters der ASE Technik AG prüfen. Es wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Allfällige Mängel sind vom Besteller im Protokoll festzuhalten. Unterlässt der Besteller dies, gilt die Abnahme der Leistungen als erfolgt und diese als genehmigt. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen. 14.3. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, - sofern die Abnahme aus Gründen, welche die ASE Technik AG nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht erfolgt; oder - sofern sich der Besteller weigert, ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen; oder - sobald der Besteller die Anlagen in Betrieb nimmt; oder - sofern der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein. 14.4. Soweit die ASE Technik AG die bei der Abnahme festgestellten Mängel zu vertreten hat, wird sie die Mängel so rasch als möglich beheben. Der Besteller hat die ASE Technik AG hierzu ausreichende Gelegenheit zu geben. Für die Abnahme der Nachbesserungsarbeiten gilt Ziffer 14.2. sinngemäss. 14.5. Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Mängeln der Leistungen sind in dieser Ziffer 14. ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind wegbedungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht der ASE Technik AG.
Abnahme der Leistungen. Zur Abnahme der von der eCarUp AG erbrachten Dienstleistungen wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrags erbracht und übergeben wurden und der Auftrag abgeschlossen ist. Sind Teilleistungen erbracht, gilt diese Regelung entsprechend. Erbringt die eCarUp AG nach der Übergabe des Projektes Leistungen an den Auftraggeber werden diese Leistungen gesondert und auf der Grundlage der aktuellen Preisliste der eCarUp AG in Rechnung gestellt, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Dienstleistungen verpflichtet, sobald die eCarUp AG ihm die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt hat. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme, obwohl er dazu verpflichtet ist, gelten die jeweiligen Leistungen oder Teilleistungen vier Wochen, nachdem die eCarUp AG die Leistung oder Teilleistung übergeben hat oder ihre Fertigstellung erklärt hat, als abgenommen. Darüber hinaus gelten Leistungen oder Teilleistungen als abgenommen, soweit die Produktivsetzung bei dem Auftragnehmer erfolgt ist. eCarUp verrechnet 10% Kommission auf alle finanziellen Nettotransaktionen, welche innerhalb der eCarUp Plattform abgewickelt werden. Die Kommission wird direkt, automatisch und auf Basis der Summe der Nettotransaktion zwischen Fahrer und Stationsbesitzer (per App und direkt via Kreditkarte) während dem Bezahlprozess einbehalten. Die eCarUp AG weist ausdrücklich darauf hin, dass sämtlich Einnahmen durch die Benutzung der eCarUp-Plattform (Einnahmen der Ladestationen) von den Eigentümern der Stationen (private und juristische Personen) gesetzeskonform versteuert werden müssen. Die eCarUp AG schliesst Schadenersatzansprüche für regelwidrige Deklaration sämtlicher Einnahmen durch seine Nutzer in jedem Fall aus.
Abnahme der Leistungen. (zu 10. der ÖNORM B 2110) Es wird vereinbart, dass die durch den AN erbrachten Leistungen förmlich durch den AG oder einen Vertreter des AG abgenommen werden. Sollte der AG trotz schriftlicher Einladung zur Abnahme der Leistungen zum vorgesehenen Termin unentschuldigt nicht erscheinen, so gilt die Leistung mit Zustellung des Abnahmeproto- kolls an den AG als abgenommen, sofern der AG nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung hierzu einen Einspruch erhebt. Der AN verpflichtet sich, den AG – wenn dieser Verbraucher ist – auf diese Rechtsfolge bei Zustellung des Abnahmeprotokolls aus- drücklich hinzuweisen. Die Einladung zur Abnahme erfolgt zumin- dest eine Woche vor dem geplanten Termin. Die Leistung des AN gilt ebenso als mängelfrei abgenommen, wenn der AG oder Dritte den Vertragsgegenstand benutzen. Im Rahmen der Abnahme ist der Vertragsgegenstand auf allfällige Mängel zu prüfen. Allfällige Mängel sind im Abnahmeprotokoll samt Behebungsfrist zu ver- merken. Das Übernahmeprotokoll ist vom AG zu unterzeichnen, anderenfalls sämtliche an die Übernahme gebundenen Fristen wie insbesondere Gewährleistung, Rechnungslegung, Preis- und Leistungsgefahr etc. zu laufen beginnen.
Abnahme der Leistungen. NP.20.10.207_PL- AEB-IT - Teil H - Individual-Software-Entwicklung, -Pflege und Anpassung von Software jest on kompletny i odpowiada wymaganiom zawar- 9.1 Prüfung vor Übergabe
Abnahme der Leistungen. 6.1. Soweit es sich bei den vertragsgegenständlichen Leistungen um Werkleistungen handelt oder die Vertragspartner dies vertraglich vereinbart haben, bedürfen die Leistungen von Widas Technologie Services der Abnahme. Die Überlassung von Standardsoftware sowie die Dienstleistungen von Widas Technologie Services unterliegen grundsätzlich nicht der Abnahme. 6.2. Ist eine Abnahme durchzuführen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 6.2.1. Widas Technologie Services wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Leistungen mitteilen und mit dem Kunden das Abnahmeverfahren festlegen. Die Vertragspartner werden unverzüglich die Abnahmeprüfung einleiten. 6.2.2. Der Kunde hat die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. 6.2.3. Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung wird der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich die Abnahme erklären. 6.2.4. Der Kunde ist berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn die Leistungen nicht die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllen oder Mängel aufweisen. Der Kunde wird Widas Technologie Services eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel übergeben. Die Abnahme darf wegen unerheblicher Mängel nicht verweigert werden. 6.2.5. Scheitert die Abnahme, ist das Abnahmeverfahren erneut zu durchlaufen. 6.3. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde die Leistungen länger als drei Wochen seit der vollständigen Erbringung der Leistungen produktiv nutzt, ohne Abnahme hindernde Mängel zu rügen oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z. B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen nach Ablauf einer angemessenen Frist oder durch rügelose Zahlung der Vergütung. 6.4. Widas Technologie Services kann Teilabnahmen für abgrenzbare und prüfbare Teilleistungen verlangen.
Abnahme der Leistungen. Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Lieferung der Anlage/des Xxxxxx vor deren Abnahme durch den Auftraggeber einen Probebetrieb durchzuführen. Der Probebetrieb erfolgt unter alleiniger Verantwortung des Auftragnehmers und wird durch den Auftraggeber nicht gesondert vergütet. Der Auftraggeber ist dem Probebetrieb beizuziehen und während des Probebetriebes durch das Personal des Auftragnehmers entsprechend zu unterweisen. Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten. Die Abnahme der Leistung erfolgt durch die beim Auftraggeber zuständige und verantwortliche Person. Über die Abnahme der Leistung ist ein Protokoll zu errichten und vom Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterzeichnen. Am Abnahmetag, der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt wird, wird der Lieferumfang sowie die Funktions‐ und Leistungsfähigkeit des Systems überprüft. Dazu werden Tests durchgeführt, welche die Einhaltung von gerätespezifischen Kriterien (diese sind nach Art und Umfang im Angebot zu spezifizieren) lt. Angebot beweisen. In Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferdokumenten und anderen Geschäftspapieren des Auftragnehmers etwa erhaltene und von den Bedingungen dieser Unterlage für ein Angebot im Rahmen der Direktvergabe abweichende und/oder über sie hinausgehende Bedingungen gelten nur dann und insoweit, als dies der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die allfällige anstandslose Übernahme der Lieferung(en) bzw. Leistung(en) einschließlich Übernahmebestätigung (Abnahme) auf den hierfür vorgesehenen Dokumenten gilt in keinem Fall als ein solches Anerkenntnis. Diese Regelungen gelten auch für den Fall, dass in Erklärungen des Auftragnehmers Gegenteiliges enthalten sein sollte und der Auftraggeber dem in der Folge nicht mehr ausdrücklich widerspricht. Erfolgt keine Abnahme aufgrund nicht vorliegender Funktionstüchtigkeit, Mangelhaftigkeit oder sonst einem Grund auf Seiten des Auftragnehmers, wird der Auftraggeber ein neues Abnahmedatum nennen und kommt Punkt 3.4 zur Anwendung. Der Aufraggeber kann auf eine förmliche Abnahme verzichten.
Abnahme der Leistungen. 4.1 Die Abnahme der von der BGR erbrachten Leistungen erfolgt auf Basis der Arbeitspakete, die ebenfalls abnahmefähige Teilleistungen beschreiben, durch die BGE. Die Abnahme bedarf der Schriftform. 4.2 Können Teile oder die Gesamtleistung aufgrund von inhaltlichen oder formalen Mängeln nicht abgenommen werden, so gilt die Regelung 3.6. ln diesen Fällen kann die BGE, ohne Vorbehalte der BGR, die Finalisierung an Dritte beauftragen und dazu die bisher erreichten Ergebnisse der BGR nutzen. Der BGR wird kein Nutzungsrecht für das durch den Dritten oder durch die BGE erarbeitete Ergebnis eingeräumt. Die BGR behält alle Nutzungsrechte an den von ihr bis dahin erarbeiteten Ergebnissen.
Abnahme der Leistungen. Die LEISTUNGEN sind nur dann Gegenstand einer Abnahme durch den AUFTRAGGEBER, wenn und soweit (i) dies in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart ist,
Abnahme der Leistungen. Die Abnahme der erbrachten Leistungen erfolgt nach jedem Pflegeintervall bzw. gesondert vereinbarten Einsatz durch die Schulleitung oder durch die für die Schul-IT zuständigen Lehrer.