Abnahme der Leistungen Musterklauseln

Abnahme der Leistungen. 14.1. Die Leistungen sind zur Abnahme bereit, wenn die Anlagen zum bestimmungsgemässen Betrieb bereit sind. Die Leistungen gelten auch dann als zur Abnahme bereit, wenn noch einzelne Teile der Anlagen oder Dokumentationen fehlen oder noch Nacharbeiten an denselben ausgeführt werden müssen, oder wenn die Anlagen aus Gründen, welche die ASE Technik AG nicht zu vertreten hat, nicht in Betrieb genommen werden können.
Abnahme der Leistungen. (zu 10. der ÖNORM B 2110) Es wird vereinbart, dass die durch den AN erbrachten Leistungen förmlich durch den AG oder einen Vertreter des AG abgenommen werden. Sollte der AG trotz schriftlicher Einladung zur Abnahme der Leistungen zum vorgesehenen Termin unentschuldigt nicht erscheinen, so gilt die Leistung mit Zustellung des Abnahmeproto- kolls an den AG als abgenommen, sofern der AG nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung hierzu einen Einspruch erhebt. Der AN verpflichtet sich, den AG – wenn dieser Verbraucher ist – auf diese Rechtsfolge bei Zustellung des Abnahmeprotokolls aus- drücklich hinzuweisen. Die Einladung zur Abnahme erfolgt zumin- dest eine Woche vor dem geplanten Termin. Die Leistung des AN gilt ebenso als mängelfrei abgenommen, wenn der AG oder Dritte den Vertragsgegenstand benutzen. Im Rahmen der Abnahme ist der Vertragsgegenstand auf allfällige Mängel zu prüfen. Allfällige Mängel sind im Abnahmeprotokoll samt Behebungsfrist zu ver- merken. Das Übernahmeprotokoll ist vom AG zu unterzeichnen, anderenfalls sämtliche an die Übernahme gebundenen Fristen wie insbesondere Gewährleistung, Rechnungslegung, Preis- und Leistungsgefahr etc. zu laufen beginnen.
Abnahme der Leistungen. 4.1 Die Abnahme der von der BGR erbrachten Leistungen erfolgt auf Basis der Arbeitspakete, die ebenfalls abnahmefähige Teilleistungen beschreiben, durch die BGE. Die Abnahme bedarf der Schriftform.
Abnahme der Leistungen. Die LEISTUNGEN sind nur dann Gegenstand einer Abnahme durch den AUFTRAGGEBER, wenn und soweit (i) dies in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart ist,
Abnahme der Leistungen. Die Leistungen von xxx-xxx-xxxx.xx gelten als mängelfrei abgenommen, wenn der Kunde dem nicht innerhalb von 10 Tagen nach Be- reitstellung gem. 4.1 dieser Bedingungen oder sonstigen Zurverfügungstellung der Bilddaten widerspricht.
Abnahme der Leistungen. 6.1. Soweit es sich bei den vertragsgegenständlichen Leistungen um Werkleistungen handelt oder die Vertragspartner dies vertraglich vereinbart haben, bedürfen die Leistungen von Widas Technologie Services der Abnahme. Die Überlassung von Standardsoftware sowie die Dienstleistungen von Widas Technologie Services unterliegen grundsätzlich nicht der Abnahme.
Abnahme der Leistungen. Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Lieferung der Anlage/des Xxxxxx vor deren Abnahme durch den Auftraggeber einen Probebetrieb durchzuführen. Der Probebetrieb erfolgt unter alleiniger Verantwortung des Auftragnehmers und wird durch den Auftraggeber nicht gesondert vergütet. Der Auftraggeber ist dem Probebetrieb beizuziehen und während des Probebetriebes durch das Personal des Auftragnehmers entsprechend zu unterweisen. Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten. Die Abnahme der Leistung erfolgt durch die beim Auftraggeber zuständige und verantwortliche Person. Über die Abnahme der Leistung ist ein Protokoll zu errichten und vom Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterzeichnen. Am Abnahmetag, der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt wird, wird der Lieferumfang sowie die Funktions‐ und Leistungsfähigkeit des Systems überprüft. Dazu werden Tests durchgeführt, welche die Einhaltung von gerätespezifischen Kriterien (diese sind nach Art und Umfang im Angebot zu spezifizieren) lt. Angebot beweisen. In Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferdokumenten und anderen Geschäftspapieren des Auftragnehmers etwa erhaltene und von den Bedingungen dieser Unterlage für ein Angebot im Rahmen der Direktvergabe abweichende und/oder über sie hinausgehende Bedingungen gelten nur dann und insoweit, als dies der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die allfällige anstandslose Übernahme der Lieferung(en) bzw. Leistung(en) einschließlich Übernahmebestätigung (Abnahme) auf den hierfür vorgesehenen Dokumenten gilt in keinem Fall als ein solches Anerkenntnis. Diese Regelungen gelten auch für den Fall, dass in Erklärungen des Auftragnehmers Gegenteiliges enthalten sein sollte und der Auftraggeber dem in der Folge nicht mehr ausdrücklich widerspricht. Erfolgt keine Abnahme aufgrund nicht vorliegender Funktionstüchtigkeit, Mangelhaftigkeit oder sonst einem Grund auf Seiten des Auftragnehmers, wird der Auftraggeber ein neues Abnahmedatum nennen und kommt Punkt 3.4 zur Anwendung. Der Aufraggeber kann auf eine förmliche Abnahme verzichten.
Abnahme der Leistungen nord-IT-systeme kann Teilleistungen zur Abnahme vorlegen. Hierzu gehört jede in sich abgeschlossene Phase zur Erfüllung des Vertrages. Die Kriterien für die Funktionsprüfung werden zwischen nord-IT-systeme und dem Kunden mit Bezug auf die zu installierende Software festgelegt. Der Kunde ist erst dann zur Abnahme verpflichtet, wenn anhand der vorgenannten Funktionsprüfung die Fehlerfreiheit der gelieferten Software beim Einsatz der dafür bestimmten Hardware nachgewiesen ist.
Abnahme der Leistungen. 9.1 Prüfung vor Übergabe B20.002.09.018.07.E 05/18 Seite 6/10 Der Auftragnehmer prüft selbst die Vertragslei- stung vor Übergabe an den Auftraggeber darauf, ob sie vollständig ist und den vertraglichen Anfor- derungen entspricht sowie alle Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung und Spezifikation enthält. Hierzu installiert er die Software für Integration- stests, Probebetrieb und Abnahmetest zunächst in einer Testumgebung des Auftragnehmers, die produktionsähnlich aufgebaut ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die erfolgreiche Durchführung der Funktionstests anzeigen.
Abnahme der Leistungen. 7.1. Die Abnahme des Vertragsgegenstands setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung hat ab dem Zeitpunkt, an dem Ahoi die Funktionsfähigkeit und Zugangsdaten mitteilt, sofern nicht schriftlich anders vereinbart – innerhalb von 7 Arbeitstagen – bei individuell erstellter Software innerhalb von 4 Wochen – bei Vereinbarung einer Testphase nach Ablauf der Testphase zu erfolgen.