Abnahme, Versand, Gefahrübergang Musterklauseln

Abnahme, Versand, Gefahrübergang. 1. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand inner- halb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsan- zeige am vereinbarten Übergabeort abzunehmen. 2. Die Übergabe erfolgt an dem vertraglich vereinbarten Standort bzw. der im Vertrag genannten Niederlassung von BSI. Soweit der Kunde die Lieferung an einen ande- ren Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Das Gleiche gilt für evtl. Rück- sendungen. BSI bestimmt den Transporteur. BSI bleibt die Xxxx der Verpackung, des Versandweges und Transportmittels überlassen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. 3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Wer- kes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder BSI zusätzliche Leistungen, wie z. B. Transport, übernommen hat. 4. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die BSI nicht zu vertreten hat, oder gerät der Kunde mit der Annahme in Verzug, so geht die Gefahr ab Anzeige der Versand- und/oder Abholbereitschaft auf den Käufer über. Kosten der Lagerung bei BSI oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinaus- gehenden Schadensersatzanspruchs gegen den Kunden bleibt hiervon unberührt. 5. BSI schließt eine Transportversicherung ausschließlich auf besondere schriftliche Anweisung auf Rechnung des Kunden ab.
Abnahme, Versand, Gefahrübergang. 4.1 Erfüllungsort ist bei HORN in Aalen. Im Falle der Versendung geht die Gefahr gem. § 447 BGB auf den Vertragspartner über. 4.2 Der Versand erfolgt im Namen, auf Rechnung und auf Gefahr des Vertragspartners. XXXX ist berechtigt, zur Abdeckung der Frachtkosten Frachtkostenpauschalen zu erheben. 4.3 Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 2 Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Verzug, ist XXXX berechtigt, dem Vertragspartner schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist HORN berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt HORN Schadens- ersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 50 % des Kaufpreises. Der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiderseits vorbehalten. 4.4 HORN ist berechtigt, für den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Vertragspartners eine Transportversicherung abzuschließen, es sei denn, der Vertragspartner widerspricht einer solchen Versicherung bei Vertragsschluss.
Abnahme, Versand, Gefahrübergang. 5.1. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen oder Versandauftrag zu erteilen. Der Versand erfolgt im Namen, auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. L C G ist berechtigt, zur Abdeckung der Frachtkosten Frachtkostenpauschalen zu erheben. 5.2. Kommt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 2 Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, kann LCG dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist LCG berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt LCG Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiderseits vorbehalten. 5.3. Mangels anderweitiger Vereinbarungen bleibt im Falle des Versandes des Kaufgegenstandes die Xxxx des Transportmittels und des Transportweges LCG überlassen. Für fehlerhafte Auswahl haftet LCG nur nach Maßgabe von Ziffer 9. 5.4. LCG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen, es sei denn der Besteller widerspricht einer solchen Versicherung. 5.5. Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht nach Ablauf der Bereitstellungsfrist und im Falle der Versendung mit Auslieferung an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Auslieferungslagers von LCG auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder frachtfrei ist. 5.6. Der Besteller darf die Entgegennahme des Kaufgegenstandes wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

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  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. 2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.