Abnahmetest Musterklauseln

Abnahmetest. Soweit in der Beauftragung nicht anders geregelt, gelten folgende Bestimmungen:
Abnahmetest. Sofern die abschließende Beurteilung des Abnahmeobjektes auf vertragsgerechte Ausführung, Einhaltung aller sicherheitstechnischen Belange und der Funktions- und Leistungsfähigkeit nicht innerhalb eines Probebetriebes gemäß Punkt 4.3 möglich ist, kann dieser Nachweis durch einen Abnahmetest unter Zugrundelegung der vertraglich festgelegten Bedingungen und Leistungskriterien erfolgen. Leistungsumfang und Messmethodik des Abnahmetests werden durch den MIBRAG- Abnahmebevollmächtigten unter Einbeziehung des Vertragspartners festgelegt. Die MIBRAG behält sich vor, die Abnahmemessung ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder von einem unabhängigen und anerkannten Sachverständigen, der gemeinsam mit dem Vertragspartner ausgewählt wird, durchführen zu lassen. Sämtliche Messinstrumente, die zusätzlich zu den vorhandenen Betriebsmessinstrumenten bei der Nachweismessung verwendet werden müssen, sind durch den Vertragspartner zur Verfügung zu stellen und zu montieren. Die Messungen werden gemäß den zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Gesetzen und Normen durchgeführt. Abnahmetests sind unter betriebsnahen Bedingungen durchzuführen. Während der gesamten Dauer des Abnahmetests hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass alle Betriebsdaten aufgezeichnet werden, die für den Betrieb und die Wartung des Abnahmeobjekts von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für den Liefer-/ Leistungsumfang des Vertragspartners als auch für vor- und nachgeschaltete Anlagenteile. Letztere werden auf Vorschlag des Vertragspartners durch MIBRAG auf eigene Kosten mit den für die Messungen erforderlichen Messvorrichtungen ausgerüstet. Der Abnahmetest ist abgeschlossen, wenn der MIBRAG-Abnahmebevollmächtigte die jeweils zu erstellenden Prüfungsberichte durch Gegenzeichnung anerkennt. Die gesamten Kosten für Abnahmetests einschließlich der Sachverständigenleistungen trägt der Vertragspartner. Unberührt bleiben ausdrückliche Kostentragungsregelungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abnahmetest. Der Kunde nimmt die Werke gemäß dem nachstehend ausgeführten Verfahren ab.
Abnahmetest. 11.1 Der Käufer und der Lieferant können einen Abnahmetest vereinbaren, um festzustellen, ob die Liefersache in vollem Umfang dem Vertrag entspricht. Vor einem solchen Abnahmetest werden der Käufer und der Lieferant gemeinsam festlegen, nach welchem Verfahren der Abnahmetest durchgeführt werden soll und wann und wie die Liefersache in diesem Zusammenhang dem Käufer vom Lieferanten bereitgestellt wird. 11.2 Weiß der Lieferant oder kann er nach den Regeln der Vernunft vermuten, dass die Liefersache den Abnahmetest nicht bestehen wird, stellt er die Liefersache nicht für einen solchen Test bereit und gilt der Abnahmetest als nicht erfolgreich abgeschlossen. 11.3 Nach erfolgreichem Abschluss des Abnahmetests schickt der Käufer dem Lieferanten eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung, gegebenenfalls unter Angabe geringfügiger Mängel, die der Ingebrauchnahme der Liefersache nicht im Wege stehen und die der Lieferant innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung kostenlos zu beseitigen hat. Der Erhalt der genannten schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten gilt als Zeitpunkt der Lieferung. 11.4 Wird der Abnahmetest nicht erfolgreich abgeschlossen, passt der Lieferant die Liefersache innerhalb von fünf Werktagen nach dem Abnahmetest in einer Weise an, dass ein folgender Abnahmetest der Liefersache erfolgreich durchgeführt werden kann. Anschließend wird die Liefersache gemäß der Bestimmung in diesem Artikel einem erneuten Abnahmetest unterzogen. Alle mit diesem erneuten Abnahmetest verbundenen Kosten sind vom Lieferanten zu tragen. 11.5 Wird ein Abnahmetest mehr als drei Mal erfolglos durchgeführt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung zu lösen, ohne zu Schadenersatz und/oder Vergütung von Kosten verpflichtet zu sein.

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  • Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Annahmeverzug 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemes- sener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach- weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlan- gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unab- hängig. 12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Aufnahme 1.1. In die Einrichtung können Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe), sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden, soweit das notwendige Personal und Plätze vorhanden sind. Die Aufnahme erfolgt zum 15. des Monats, der dem 3. bzw. 1. Geburtstag des Kindes folgt, bei einem Geburtsdatum zwischen dem 1. und dem 15. des Monats und zum 01. des Folgemonats, der dem 3. bzw. 1. Geburtstag des Kindes folgt, bei einem Geburtsdatum zwischen dem 16. und 31. des Monats. Bei Krippenkindern ist eine mindestens zweiwöchige Eingewöhnungsphase, die von einer Bezugsperson begleitet werden muss, verpflichtend. 1.2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Die Gemeinde verpflichtet sich der Inklusion. Die Mitarbeiter sind angehalten die Inklusion zu fördern. 1.3. Der ▇▇▇▇▇▇ legt mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen nach Anhörung des Elternbeirates die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest. 1.4. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. 1.5. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und Aufnahmevertrages. 1.6. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. 1.7. Als Nachweis des tatsächlichen Betreuungsbedarfs in der Ganztagesbetreuung und bei der VÖ-Betreuung bis 14:30 Uhr ist der Anmeldung eines Kindergartenplatzes oder Krippenplatzes, bei diesen Betreuungszeiten, eine Bescheinigung des Arbeitsgebers über das bestehende Arbeitsverhältnis der Personensorgeberechtigten beizulegen. Der Nachweis muss jährlich erneuert werden. Änderungen der Arbeitszeit bzw. des Arbeitsverhältnisses sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.