Indexanpassung Musterklauseln

Indexanpassung. A1 DIGITAL ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte wie folgt anzupassen: feststehende Entgelte – einmalige und wiederkehrende - und verbindungsorientierte Entgelte von A1 DIGITAL erhöhen sich für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung der Verbraucherpreisindexzahl (VPI 2010 =100). Die neue Indexzahl bildet dann jeweils die Ausgangslage für die neue Berechnung weiterer Anpassungen. Sollte der Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, so gilt sein amtlicher Nachfolger bzw. der ihm am nächsten kommende Index. Über die Anpassungen informiert A1 DIGITAL den Kunden in schriftlicher Form (z.B. über Rechnungsaufdruck).
Indexanpassung. A1 ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte wie folgt anzupassen: Die Grundentgelte, die monatlichen Entgelte und die verbindungsorientierten Entgelte von A1 erhöhen sich für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung der Verbraucherpreisindexzahl (VPI 2010 =100). Die neue Indexzahl bildet dann jeweils die Ausgangslage für die neue Berechnung weiterer Anpassungen. Sollte der Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, so gilt sein amtlicher Nachfolger bzw. der ihm am nächsten kommende Index. Über die Anpassungen informiert A1 den Kunden in schriftlicher Form (z.B. über Rechnungsaufdruck).
Indexanpassung. Jeweils nach Ablauf der Mindestvertragsdauer, im Folgejahres des unter Vertragsbeginn angeführten Datums der Vertragsvereinbarung erfolgt eine automatische Indexanpassung des bezeichneten Beitrages in der Höhe des Vorarlberger Lebenserhaltungskostenindex. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Schwankungen bis einschließlich 1% bleiben unberücksichtigt.
Indexanpassung. Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte jährlich per 1. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Verbraucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des voran- gegangenen Jahres anzupassen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf ganze 10 Cent auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. Die so ermittelten neuen Ent- gelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalenderjahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundgemacht. Es gilt ausdrücklich nicht als Verzicht der Post, wenn sie – auch über einen längeren Zeitraum – von der Anwendung der Indexanpassung nicht Gebrauch ge- macht hat.
Indexanpassung. Das Dienstleistungsentgelt wird wertgesichert vereinbart. Eine Anpassung erfolgt nach Ablauf von 12 (zwölf) Monaten auf Basis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI).
Indexanpassung. Periodische Entgelte und Entgelte für Softwarelizenzen inkl. Wartungsleistungen auf Abruf und Unterstützungs- leistungen von Workflow sind für die Dauer der Bindefrist nach Vertragsabschluss Festpreise. Nach Ablauf der Bindefrist können sie von Workflow entsprechend den Steigerungen des Verbraucherpreisindex 1996 oder eines diesen Index ersetzenden Indizes jährlich angepasst werden, wobei der Indexwert am letzten Tag der Periode mit Festpreisen die Ausgangsbasis der Berechnung bildet.
Indexanpassung. 21.1. Die unter Punkt 20 genannten Gebühren sind wertgesichert. Das bedeutet, die Gebühren werden mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Jahres um jenes Ausmaß erhöht oder verringert, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle getretener Index im Zeitraum
Indexanpassung. Die Servicegebühr ist wertgesichert und verän- dert sich nach Maßgabe des Verbraucherpreis- index 2015. Als Basis für die Indexberechnung gilt der Verbraucherpreisindex 2015 des Monats Dezember. Sollte dieser Verbraucherpreisindex aus welchen Gründen auch immer nicht fortge- führt werden, gilt der diesem Index am nächsten kommende Index als vereinbart. Die Servicege- bühr erhöht sich im selben Ausmaß wie die Ent- wicklung des VPI des vorvergangenen Jahres zum Dezember des Vorjahres, wobei Änderun- gen unter 1,5% ohne Auswirkungen auf die Ser- vicegebühr bleiben. Die Erhöhung erfolgt im Monat der Bekanntgabe des Index erstmalig im folgenden Wirtschaftsjahr.
Indexanpassung. 15.1. Die jeweils vertragsgegenständlichen Stundensätze (vgl. Punkte 3.2 und 12.2) sind nach dem von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 2020 oder einem an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Ausgangsbasis für die erste Indexierung dient die für den Monat Jänner des Kalenderjahres, in welchem das jeweilige Vertragsverhältnis in Kraft tritt, verlautbarte Indexzahl. Vergleichsgröße ist die für Jänner des Folgejahres verlautbarte Indexzahl. Alle Veränderungen sind auf eine Dezimalstelle genau zu berechnen. Die Indexierung erfolgt jeweils automatisch und ohne, dass es einer gesonderten Ankündigung seitens NTS bedarf. Sie wird mit Beginn jenes Tages wirksam, an welchem die die Wertanpassung auslösende Indexzahl verlautbart wird und betrifft sämtliche Entgelte, welche an diesem Tag noch nicht zur Zahlung fällig sind. 15.2. Punkt 3.3 bleibt unberührt.
Indexanpassung. Die Karten- bzw. Servicekosten und Gebüh- ren sind wertgesichert und verändern sich nach Maßgabe des Verbraucherpreisindex 2015. Als Basis für die Indexberechnung gilt der Verbraucherpreisindex 2015 des Mo- nats Dezember. Sollte dieser Verbraucher- preisindex aus welchen Gründen auch im- mer nicht fortgeführt werden, gilt der die- sem Index am nächsten kommende Index als vereinbart. Die Kosten und Gebühren erhöhen sich im selben Ausmaß wie die Ent- wicklung des VPI des vorvergangenen Jah- res zum Dezember des Vorjahres, wobei Änderungen unter 1,5% ohne Auswirkun- gen bleiben. Die Erhöhung erfolgt im Mo- nat der Bekanntgabe des Index erstmalig im folgenden Wirtschaftsjahr.