Leistungsbeginn. Mit dem Beginn der Versicherungsperiode, die auf den Ein- tritt der bedingungsgemäßen Berufs- / Erwerbsunfähigkeit folgt, haben Sie Anspruch auf die Beitragsbefreiung. Mit Ab- lauf des Monats, in dem die bedingungsgemäße Berufs- / Er- werbsunfähigkeit eingetreten ist, haben Sie Anspruch auf die Berufsunfähigkeits- / Erwerbsunfähigkeitsrente (siehe jedoch Stichwort Karenzzeit). ☞ BUZ / EUZ Abschnitt A Während der Leistungsdauer besteht Anspruch auf die versi- cherten Leistungen, solange Berufs- / Erwerbsunfähigkeit vor- liegt, und diese während der Versicherungsdauer eingetreten ist. Die Leistungsdauer kann auch über die Versicherungs- dauer hinausgehen. ☞ BUZ / EUZ Abschnitte A und F Ist die Leistungsdynamik vereinbart, erfolgt eine jährliche Er- höhung der versicherten Berufsunfähigkeits- / Erwerbsunfä- higkeitsrente während einer Berufs- / Erwerbsunfähigkeit ent- sprechend dem vereinbarten Prozentsatz (siehe zusätzlich Stichwort Leistungserhöhung aus Überschüssen). ☞ BUZ / EUZ Abschnitt A Im Falle einer Berufs- / Erwerbsunfähigkeit erhöht sich die Be- rufsunfähigkeits- / Erwerbsunfähigkeitsrente jährlich schrittweise durch die Überschussbeteiligung. Die Höhe der Überschuss- beteiligung wird Jahr für Jahr neu festgelegt; sie kann auch Null betragen. ☞ BUZ / EUZ Abschnitt B
Leistungsbeginn. Mit dem Beginn der Versicherungsperiode, die auf den Ein- tritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit folgt, haben Sie Anspruch auf die Beitragsbefreiung. Mit Ablauf des Mo- nats, in dem die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ein- getreten ist, haben Sie Anspruch auf die Berufsunfähigkeits- rente (siehe jedoch Stichwort Karenzzeit). ☞ AVB Abschnitt B Während der Leistungsdauer besteht Anspruch auf die versi- cherten Leistungen, solange Berufsunfähigkeit vorliegt, und diese während der Versicherungsdauer eingetreten ist. Die Leistungsdauer kann auch über die Versicherungsdauer hin- ausgehen. ☞ AVB Abschnitt B Ist die Leistungsdynamik vereinbart, erfolgt eine jährliche Er- höhung der erreichten versicherten Berufsunfähigkeitsrente während einer Berufsunfähigkeit entsprechend dem verein- barten Prozentsatz (siehe zusätzlich Stichwort Leistungser- höhung aus Überschüssen). ☞ AVB Abschnitt B
Leistungsbeginn. FWPORTAL beginnt mit den Leistungen zum vereinbarten Termin, durch die Anlage der entsprechenden Dienststellenstrukturen und übersendet dem Kunden schriftlich oder elektronisch die Zugangskennung.
Leistungsbeginn. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit einge- treten ist, frühestens jedoch zum vereinbarten Beginn der Berufsunfähigkeits-Versicherung. Diese Regelung gilt sinngemäß für die zusätzliche Pfle- gerente gemäß Absatz 7.
Leistungsbeginn. 1 Die Wartefrist muss pro Fall erfüllt werden. 2 Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% gelten für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage.
Leistungsbeginn. Der Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit entsteht mit Ablauf des Monats, in den der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt, frühestens jedoch zum vereinbarten Beginn der Berufsunfähigkeits-Versicherung.
Leistungsbeginn. Der Anspruch auf Sofortleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die schwere Krankheit oder Beeinträch- tigung in der in Absatz 1 beschriebenen Form eingetreten ist, frühestens jedoch zum vereinbarten Beginn der Berufs- unfähigkeits-Versicherung.
Leistungsbeginn. Der Leistungszeitraum gemäß dieser Leistungsbeschreibung beginnt mit der Auftragsbestäti- gung durch intarsys und wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Er erlangt Gültigkeit mit Ein- haltung aller nachfolgenden Bedingungen:
a. Die Software ist zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns die aktuelle Version; ältere Versionen müssen vorgängig auf Kosten des Kunden aktualisiert werden.
b. Einhaltung des Softwarelizenzvertrages, welcher der Kunde mit dem Erwerb der Software erhalten hat.
c. Der Kunde muss ordnungsgemäß bei intarsys registriert sein (falls die Software nicht direkt bei intarsys, sondern von einem Dritten bezogen wurde).
Leistungsbeginn. 16 Wartefrist 17 Leistungsdauer 18 Leistungsunterbruch
Leistungsbeginn. 15 .1 Die Leistungspflicht beginnt nach Ablauf der in der Police vereinbarten Wartefrist. Die Wartefrist beginnt mit dem 1. Tag der ärztlich festgestellten Arbeits- unfähigkeit, frühestens jedoch 5 Tage vor Beginn der ärztlichen Behandlung.
15 .2 Gewährt der Arbeitgeber der versicherten Person einen unbezahlten Urlaub, bleibt die Versicherungs- deckung bestehen, solange der Arbeitsvertrag weiter- läuft, längstens aber während 7 Monaten nach Ende des Lohnanspruchs. Während der vorgesehenen Dauer des Urlaubs besteht kein Anspruch auf Ver- sicherungsleistungen und es ist keine Prämie geschul- det. Erkrankt die versicherte Person während des unbezahlten Urlaubs, rechnet der Versicherer die Tage vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zur ursprüng- lich beabsichtigten Wiederaufnahme der Erwerbs- tätigkeit an die Wartefrist und die Leistungsdauer an. Es gelten die Obliegenheiten gemäss Ziff. 13 AVB, insbesondere betreffend Krankmeldung und Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung.