Leistungsbeginn Musterklauseln

Leistungsbeginn. Mit dem Beginn der Versicherungsperiode, die auf den Ein- tritt der bedingungsgemäßen Berufs- / Erwerbsunfähigkeit folgt, haben Sie Anspruch auf die Beitragsbefreiung. Mit Ab- lauf des Monats, in dem die bedingungsgemäße Berufs- / Er- werbsunfähigkeit eingetreten ist, haben Sie Anspruch auf die Berufsunfähigkeits- / Erwerbsunfähigkeitsrente (siehe jedoch Stichwort Karenzzeit). ☞ BUZ / EUZ Abschnitt A Während der Leistungsdauer besteht Anspruch auf die versi- cherten Leistungen, solange Berufs- / Erwerbsunfähigkeit vor- liegt, und diese während der Versicherungsdauer eingetreten ist. Die Leistungsdauer kann auch über die Versicherungs- dauer hinausgehen. ☞ BUZ / EUZ Abschnitte A und F Ist die Leistungsdynamik vereinbart, erfolgt eine jährliche Er- höhung der versicherten Berufsunfähigkeits- / Erwerbsunfä- higkeitsrente während einer Berufs- / Erwerbsunfähigkeit ent- sprechend dem vereinbarten Prozentsatz (siehe zusätzlich Stichwort Leistungserhöhung aus Überschüssen). ☞ BUZ / EUZ Abschnitt A Im Falle einer Berufs- / Erwerbsunfähigkeit erhöht sich die Be- rufsunfähigkeits- / Erwerbsunfähigkeitsrente jährlich schrittweise durch die Überschussbeteiligung. Die Höhe der Überschuss- beteiligung wird Jahr für Jahr neu festgelegt; sie kann auch Null betragen. ☞ BUZ / EUZ Abschnitt B
Leistungsbeginn. (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit einge- treten ist, frühestens jedoch zum vereinbarten Beginn der Berufsunfähigkeits-Versicherung. Diese Regelung gilt sinngemäß für die zusätzliche Pfle- gerente gemäß Absatz 7.
Leistungsbeginn. FWPORTAL beginnt mit den Leistungen zum vereinbarten Termin, durch die Anlage der entsprechenden Dienststellenstrukturen und übersendet dem Kunden schriftlich oder elektronisch die Zugangskennung.
Leistungsbeginn. Mit dem Beginn der Versicherungsperiode, die auf den Ein- tritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit folgt, haben Sie Anspruch auf die Beitragsbefreiung. Mit Ablauf des Mo- nats, in dem die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ein- getreten ist, haben Sie Anspruch auf die Berufsunfähigkeits- rente (siehe jedoch Stichwort Karenzzeit). ☞ AVB Abschnitt B Während der Leistungsdauer besteht Anspruch auf die versi- cherten Leistungen, solange Berufsunfähigkeit vorliegt, und diese während der Versicherungsdauer eingetreten ist. Die Leistungsdauer kann auch über die Versicherungsdauer hin- ausgehen. ☞ AVB Abschnitt B Ist die Leistungsdynamik vereinbart, erfolgt eine jährliche Er- höhung der erreichten versicherten Berufsunfähigkeitsrente während einer Berufsunfähigkeit entsprechend dem verein- barten Prozentsatz (siehe zusätzlich Stichwort Leistungser- höhung aus Überschüssen). ☞ AVB Abschnitt B
Leistungsbeginn. (6) Der Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit entsteht mit Ablauf des Monats, in den der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt, frühestens jedoch zum vereinbarten Beginn der Berufsunfähigkeits-Versicherung.
Leistungsbeginn. (5) Der Anspruch auf Sofortleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die schwere Krankheit oder Beeinträch- tigung in der in Absatz 1 beschriebenen Form eingetreten ist, frühestens jedoch zum vereinbarten Beginn der Berufs- unfähigkeits-Versicherung.
Leistungsbeginn. 1 Die Wartefrist muss pro Fall erfüllt werden. 2 Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% gelten für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage.
Leistungsbeginn a) Die Vertragserfüllung beginnt mit dem Ausstellungsdatum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Vertragsunterzeichnung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen oder kommerziellen Einzelheiten und nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Bürgschaften usw. Im Falle einer nachträglichen Änderung, erst vom Tage der erneuten schriftlichen Bestätigung und bei Vereinbarung einer Anzahlung oder einer Teilzahlung mit dem Datum des Eingangs.
Leistungsbeginn. Mit Ablauf des Monats, in dem die bedingungsgemäße Be- rufs- / Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, haben Sie Anspruch auf die versicherten Leistungen.
Leistungsbeginn. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir noch keine Flüge buchen, sondern diese nur für Sie bei einer anderen Firma in Auftrag geben. Unsere Leistungen gelten deshalb in der Regel erst ab Flughafen im Ausland bzw. bei Ankunft in der Feriendestination. Das rechtzeitige Eintreffen am Abreiseort liegt in Ihrer Verantwortung.