Abnahmeverzug Musterklauseln

Abnahmeverzug a) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist stillschweigt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Punkte d) und e) dieses Abschnittes verlangen.
Abnahmeverzug. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht unverzüglich ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rech- nung und Gefahr des Kundens entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzula- gern.
Abnahmeverzug. 6.1 Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern.
Abnahmeverzug. 7.1 Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin nicht ab oder holt er den Vertragsgegenstand trotz Anzeige der Fertigstel- lung und Fälligkeit der Abnahmeverpflichtung nicht ab, ist GRIEGER berechtigt, Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
Abnahmeverzug. 6.1 Wenn der Vertragspartner nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist weiterhin die Abnahme verweigert oder vorher ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir (unbeschadet möglicher weiterer Rechte) vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
Abnahmeverzug. Befindet sich der Käufer mit der Abfuhr von Holz, das durch eine Bürgschaft (Ziff. 8.2) gesichert ist, in Verzug, ist eine Abschlagzahlung in Rechnung zu stellen. Diese wird mit 80 v. H. des aus der Gesamtmenge der Übergabe ermittel- ten Kaufpreises angesetzt. Über den Rechnungsbetrag erhält der Käufer eine Zahlungsaufforderung mit der Mitteilung, dass die Bürgschaft in An- spruch genommen wird oder das Holz anderweitig verkauft werden kann, wenn die Zahlung nicht bis zum Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt ist. Nach Werkseingang erfolgt eine Ver- rechnung des Abschlags mit dem aus der Werksvermessung ermittelten Kaufpreis. Holz, das 8 Wochen nach Ablauf der Abfuhrfrist noch im Walde liegt, kann im Anschluss an eine schriftliche Mah- nung einschließlich 14-tägiger Fristset- zung mit 100 v. H. des nach Waldmaß ermittelten Kaufpreises in Rechnung gestellt werden. Eine nachträgliche Abrechnung nach Werksvermessung erfolgt nicht. Eine erfolgte Abschlags- zahlung wird mit dem so ermittelten Kaufpreis verrechnet. Abnahmeverzug liegt nicht vor, wenn der Käufer die Überschreitung der Ab- fuhrfrist nicht zu vertreten hat.
Abnahmeverzug. 13.1. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung weiterhin die Annahme verweigert oder vorher ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Abnahmeverzug. 1.Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Xxxxxxxxx, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Statt dessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff 3. verlangen. 2.(1)Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. (2)Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. 3.(1)Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. (2)Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Abs. (1) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen. IX.Rücktritt 1.Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. 2.Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt. Ziff. X.
Abnahmeverzug. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von längstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Dem Kunden kann bei verspäteter Abnahme gegebenenfalls ein höherer Tagespreis in Rechnung gestellt werden. Als Schadensersatz können wir ohne Nachweis 25 % des entgangenen Nettoumsatzes pauschal berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Abnahmeverzug. 1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigend oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Statt dessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 3 verlangen.