Abonnementdienste Musterklauseln

Abonnementdienste. Mapp stellt Abonnementdienste für die Verwendung durch den Kunden in einer sicheren Systemumgebung bereit, auf die der Kunde aus der Entfernung zugreifen kann („remote access“). Der Abonnementdienst wird nicht an den Kunden vermietet. Für die Nutzung der Abonnementdienste ist ein Standardbrowser gemäß den Browserrichtlinien von Mapp erforderlich. Mapp muss bei der Bereitstellung von Abonnementdiensten für den Kunden alle für Mapp geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Mapp kann von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen die hierin beschriebenen Abonnementdienste ohne Vorankündigung ändern,
Abonnementdienste a. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die Nutzung der Abonnementdienste zur Verfügung, die eine Browser-Schnittstelle und ein verschlüsseltes Login (falls erforderlich) sowie die Übermittlung von, den Zugriff auf und die Speicherung von Kundendaten umfassen können. Der Lizenzgeber kann nach eigenem Ermessen die Abonnementdienste von Zeit zu Zeit erweitern, ohne dass dem Kunden dadurch Kosten oder Ausgaben entstehen. Der Lizenzgeber konfiguriert die Abonnementdienste und alle Serviceleistungen, die ggf. in Verbindung mit den Abonnementdiensten verwendet werden. Der Lizenzgeber beginnt mit dieser Konfiguration in Folge einer Leistungsbeschreibung oder eines Bestellformulars, die bzw. das von den Parteien unterzeichnet wird. Sofern hierin nichts anderes angegeben ist, darf der Kunde die Abonnementdienste nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers anpassen. Der Lizenzgeber stellt nach eigenem Ermessen die Installation von Wartungsreleases als Teil der Abonnementdienste ohne zusätzliche Kosten für den Kunden zur Verfügung. b. Von jedem Nutzer kann ein Login mit eindeutiger Benutzerkennung gefordert werden. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, vom Kunden zu verlangen, ein Passwort zu ändern, wenn der Lizenzgeber der Ansicht ist, dass es nicht mehr sicher ist. Der Kunde darf nicht zulassen, dass mehrere Nutzer pro Login auf die Abonnementdienste zugreifen oder Login- Konten, Benutzerkennungen oder Passwörter auf andere Weise gemeinschaftlich genutzt werden. Der Kunde haftet für alle Zugriffe auf die Abonnementdienste und Aktivitäten, die von Personen durchgeführt werden, die unter Verwendung der Logins auf die Abonnementdienste zugreifen, und dafür, dass diese Personen die hierin enthaltenen Bedingungen und die Bedingungen des Drittserviceanbieters einhalten. c. Der Lizenzgeber unterhält die Abonnementdienste bei einem seriösen Dritt-Internetdienst-Anbieter und einer Dritt-Hosting- Einrichtung, bei dem wirtschaftlich angemessene Sicherheitsvorkehrungen angewendet werden, um unbefugten Zugriff auf die Abonnementdienste zu verhindern. Kundendaten sowie die Pflege von Kundendaten und die entsprechenden Verfahren müssen den Branchenstandards für die vorliegende Art der geführten Informationen entsprechen. Dem Kunden ist bewusst, dass ungeachtet der Sicherheitsvorkehrungen die Nutzung des Internets oder jede Internetverbindung unbefugten Dritten die Möglichkeit bietet, diese Vorkehrungen zu umgehen und sich unrechtmäßig Zugang zu den Abonne...
Abonnementdienste. Mapp stellt Abonnementdienste für die Verwendung durch den Kunden in einer sicheren Systemumgebung bereit, auf die der Kunde aus der Entfernung zugreifen kann. Der Abonnementdienst wird nicht an den Kunden vermietet. Für die Nutzung der Abonnementdienste ist ein Standardbrowser gemäß den Browserrichtlinien von Mapp erforderlich. Mapp muss bei der Bereitstellung von Abonnementdiensten für den Kunden alle für Mapp geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Mapp kann von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen die hierin beschriebenen Abonnementdienste ohne Vorankündigung ändern, ersetzen oder ergänzen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Verbesserung oder das Hinzufügen neuer oder geänderter Funktionen oder Funktionalitäten (oder beidem) zu den Abonnementdiensten), ohne jedoch die durch die Abonnementdienste verfügbaren Funktionen und Funktionalitäten während der Laufzeit der SOW wesentlich zu beeinträchtigen. Mapp wird wirtschaftlich

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Geldmarktinstrumente Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Wertpapiere Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

  • Miete 1. Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn und soweit im Mietvertrag anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt die jeweils gültige Preisliste des Vermieters. 2. Der Mietpreis bezieht sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer der Mietsache von 8 Stunden (Schichtzeit) von Montag bis Xxxxxxx. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Beweislast dafür, dass eine am Wochenende im Besitz des Mieters befindliche Mietsache nicht zum Wochenendeinsatz genutzt wurde, obliegt dem Mieter. 3. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als 8 Stunden täglich, so ist ein Mehrschichtzuschlag von 50 % auf den tägliche Mietzins zu zahlen. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag oder Sonntag wird jeweils eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so ist ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete zu zahlen. 4. Vereinbarte Stundenmieten sind mindestens für 4 Stunden abzurechnen. Bei Monatsmietpreisen wird unabhängig von der Mietdauer zumindest ein Monatspreis berechnet. 5. Der Mietpreis enthält ausschließlich die Gerätekosten. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u.ä.) sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Zusatzleistungen und Transporte. 6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Das gleiche gilt in Bezug auf Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung. 7. Wird infolge eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Benutzung der Mietsache oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich, werden die Rechte des Vermieters nicht gemindert. 8. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Mietzins nicht enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Mieters berechnet. 9. Mangels besonderer Vereinbarung sind die vom Vermieter in Rechnung gestellten Beträge sofort und ohne Abzug zahlbar. 10. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. 11. Der Vermieter ist berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mietzinses zu verlangen. Weiter ist der Vermieter berechtigt, wöchentlich Rechnung zu stellen. 12. Der Vermieter nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Vermieter über den Gegenwert verfügen kann. 13. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.