Änderungsverfahren (Change Management) Musterklauseln

Änderungsverfahren (Change Management). 10.1. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen und/oder An- passungen der vertragsgegenständlichen Leistungen stellen eine Vertragsänderung dar, die einvernehmlich vereinbart werden kann.
Änderungsverfahren (Change Management). 7.1. Die Vertragsparteien sind sich der Tatsache bewusst, dass bei einer Zusammenarbeit die vertraglichen Rege- lungen nicht von vornherein jeden ggf. künftig vorkom- menden Sachverhalt abschließend und für beide Seiten zufriedenstellend werden regeln können. Daneben kann sich die Notwendigkeit ergeben, auf Änderungswünsche des Kunden einzugehen und z.B. die technischen Vorga- ben anzupassen, zu erweitern oder zu ergänzen. Um die- ser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und auch im Rah- men von bestehenden vertraglichen Vereinbarungen fle- xibel reagieren zu können, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Dem Kunden ist hierbei bewusst, dass es sich bei der Möglichkeit einer nachträglichen Änderung, Ergänzung und/oder Anpassung der bestehenden Leis- tungen um eine Vertragsänderung handelt, die grund- sätzlich nur einvernehmlich vereinbart werden kann.
Änderungsverfahren (Change Management). “). Projektkosten und -dauer, die in einer Leistungsbeschreibung festgelegt sind, basieren auf dem zu Beginn des Projekts auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und dem daraus ermittelten Umfang, den Anforderungen und den getroffenen Annahmen, die in einer solchen Leistungsbeschreibung definiert sind. Abweichungen die sich aufgrund zusätzlicher oder neuer Informationen während der Projektverlaufs ergeben und einen Einfluss auf Umfang, in den Anforderungen oder den Annahmen wirken sich auf die Projektdauer und -kosten aus. Der Lizenzgeber wendet ein formales Änderungskontrollverfahren an, um auf die Änderungen, die während der gesamten Dauer eines Projekts auftreten können, zu reagieren und diese zu verwalten. Der Zweck dieses Verfahrens besteht nicht darin, Änderungen zu blockieren oder zu verhindern, sondern vielmehr darin, Änderungen in geordneter Weise zu ermöglichen. Das Änderungskontrollverfahren des Lizenzgebers ist im Folgenden zusammengefasst:
Änderungsverfahren (Change Management). 7.1 Änderungswünsche des Auftraggebers im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit der Leistungen gerichtet auf die Erstellung von auftraggeberspezifischen Anpassungen oder Weiterentwicklungen stellen einen sog. Change Request dar.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen