Abrechnung und Aufrechnung Musterklauseln

Abrechnung und Aufrechnung. 8.1. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Schlussrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von SWD festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen darf. Der Kunde erhält seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Erfolgt eine Stromabrechnung monatlich beträgt die Frist nach Satz 3 drei Wochen. Bei der Einhaltung der genannten Fristen wird unterstellt, dass alle relevanten Informationen fristgerecht zur Verfügung stehen. Die Berechnung der entnommenen Lademengen sowie der Zusatzgebühr nach Ziffer 2.2.3 erfolgt im Rahmen der Abrechnung des Sondervertrags
Abrechnung und Aufrechnung. 7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Schlussrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von SWD festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. Während des Abrechnungszeitraumes leistet der Kunde in von SWD bestimmten, in der Regel gleichen Abständen, Abschlagszahlungen. SWD wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird SWD die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt.
Abrechnung und Aufrechnung. 8.1. Abrechnungsgrundlage ist die gelieferte Energiemenge in Kilowattstunden (kWh). Bei Erd- gaslieferungen ergibt sich diese als Produkt aus dem am Zähler abgelesenen Verbrauch in Kubikmetern und dem vom jeweiligen Netzbetreiber letztgenannten Umrechnungsfaktor. Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus Brennwert (Hs) und mittlerer physikalischer Zu- standsgröße zusammen.
Abrechnung und Aufrechnung. 8.1. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Schlussrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von SWD festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen darf. Der Kunde erhält seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Bei der Einhaltung der genannten Fristen wird unterstellt, dass alle relevanten Informationen fristgerecht zur Verfügung stehen.
Abrechnung und Aufrechnung. 7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von EGO festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. Während des Abrechnungszeitraumes leistet der Kunde in von EGO bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen. EGO wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird EGO die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt.
Abrechnung und Aufrechnung. 6.1. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich anhand des vom Netzbetreiber festgestellten Lieferumfangs in Kilowattstunden (kWh). Dem Kunden wird auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung gewährt.
Abrechnung und Aufrechnung. 7.1 Als Berechnungsgrundlage für die Vorauszahlung des Jahresverbrauches gilt der Vorjahresver- brauch. Sollte kein Vorjahresverbrauch vorhanden sein, gilt ein vergleichbarer Verbrauch. Änderungen des Verbrauchs müssen durch den Kunden glaubhaft dargelegt werden. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von Stadtwerke Saarlouis GmbH festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf.
Abrechnung und Aufrechnung. 9.1. Abrechnungsgrundlage ist die gelieferte Energiemenge in Kilowattstunden (kWh). Die Abrechnungszeit- spanne wird von der EVR festgelegt und darf zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Endabrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
Abrechnung und Aufrechnung. 7.1 Nach dem Kauf von Prepaid-Stromguthaben erhält der Kunde eine Bestätigung per Email. Den Verbrauch seines Guthabens kann der Kunde mittels Website / App verfolgen. Der Kunde kann in der App eigenständig konfigurieren, über welchen Kommunikationsweg (App und/oder E-Mail) er benachrichtigt wird und ab welchem Limit (Guthabenuntergrenze) er das erste Mal benachrichtigt werden möchte. Sobald das Guthaben aufgebraucht wurde, kann der Kunde weiterhin mit einer Leistungsbeschränkung von 500 Watt bis maximal 15 kWh Strom verbrauchen, bevor die EnergieRevolte die Energielieferung unterbricht. Der Kunde selbst ist für die erneute Aktivierung der Energieversorgung über die Website/App verantwortlich. Hierbei hat der Kunde sicherzustellen, dass durch die erneute Aktivierung der Energieversorgung keine Schäden in seinem Haushalt verursacht werden. Die EnergieRevolte übernimmt keine Haftung für auftretende Schäden.