Abrechnung (zu § 12 GasGVV) Musterklauseln

Abrechnung (zu § 12 GasGVV). 8.1 Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Jahr, sofern der Kunde nicht eine Abrechnung gemäß Ziffer 8.2 verlangt. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Jahres, soweit nicht vorzeitig eine Endabrechnung erstellt wird. Erfolgt eine Fernübertragung der Verbrauchsdaten über ein intelligentes Messsystem (smart meter), übermittelt der Grundversorger eine elektronische monatliche Abrechnung. Der Kunde hat in diesem Fall seine E-Mail-Adresse und deren etwaige Änderung während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich mitzuteilen.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). Die ÜWS rechnet den Energieverbrauch in der Regel in Zeitabschnitten von jeweils 12 Monaten verteilt über ein Kalenderjahr ab. Feste Preisbestandteile, wie z. B. der Grundpreis, werden tagesgenau abgerechnet. Auf Wunsch des Kunden kann der Gasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abgerechnet werden (unterjährige Abrechnung). Hierüber ist mit der ÜWS nach Maßgabe der folgenden Vorgaben eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen: Eine unterjährige Abrechnung kann nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden. Bei einer vierteljährlichen Abrechnung jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober eines Kalenderjahres, bei einer halbjährlichen Abrechnung jeweils zum 1. Januar oder 1. Juli eines Kalenderjahres. Der Kunde beauftragt die unterjährige Abrechnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum in Textform. In der Mitteilung sind anzugeben:  Angaben zum Kunden (Firma, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der Lieferanschrift, Kundennummer)  die Zählernummer(n)  falls der Messstellenbetrieb und/oder die Messung auf Wunsch des Kunden durch einen Dritten durchgeführt werden, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. zum Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse)  der Zeitraum der unterjährigen Abrechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich)  das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung Der Grundversorger wird dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden ein Angebot für eine Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung senden. Nach Erstellung der Abrechnung wird die Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und dem tatsächlichen Rechnungsbetrag nachberechnet oder zurückerstattet. Der Abschlag für den folgenden Monat ist in der Abrechnung enthalten.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). 3.1 Die Abrechnung des Gasverbrauchs findet grundsätzlich ein- mal jährlich kostenfrei statt. Die Stadtwerke Zweibrücken GmbH erheben 10 monatliche Abschlagszahlungen.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). Die Rechnungslegung über das gelieferte Gas an den Kunden erfolgt in der Regel einmal jährlich, wenn nicht mit dem Kunden etwas anderes verein- bart ist. Der genaue Abrechnungszeitpunkt wird vom Grundversorger festgelegt. Dieser Abrechnungs- zeitraum ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgese- henem Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrich- tungen. Der Grundversorger ist berechtigt, den Abrech- nungszeitraum aus wirtschaftlichen oder organisato- rischen Gründen einseitig zu ändern und in diesem Fall eine zusätzliche Abrechnung vorzunehmen. Sind zusätzliche Abrechnungen erforderlich, trägt der Kunde die Kosten.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). 2.1. Der Erdgasverbrauch des Kunden wird einmal jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung). Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr (beispielsweise wegen Vertragsbeginn oder Vertragsende im Abrechnungsjahr), erstellt der Grundversorger nach Maßgabe des § 40c Abs. 2 EnWG eine Schlussrechnung.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). Macht der Kunde von seinem Recht nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt er eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung seines Verbrauchs, ist er verpflichtet, hierfür an den Versorger ein diesbezügliches Entgelt nach dem jeweils geltenden Preisblatt des Versorgers zu bezahlen.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). Die Stadtwerke Schwabach GmbH rechnet den Energieverbrauch in der Regel in Zeitabschnitten von jeweils 12 Monaten ab. Feste Preisbestandteile, wie z.B. der Grundpreis, werden tagesgenau abgerechnet.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). 3.1 Die Abrechnung des Gasverbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Energieversorgung Limburg GmbH erhebt 12 monatliche Abschlagszahlungen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.