Abrechnung (zu § 12 GasGVV) Musterklauseln

Abrechnung (zu § 12 GasGVV). Die Stadtwerke Schwabach GmbH rechnet den Energieverbrauch in der Regel in Zeitabschnitten von jeweils 12 Monaten ab. Feste Preisbestandteile, wie z.B. der Grundpreis, werden tagesgenau abgerechnet. 1.1. Auf Wunsch des Kunden kann der Gasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abgerechnet werden (unterjährige Abrechnung). Hierüber ist mit der Stadtwerke Schwabach GmbH nach Maßgabe der folgenden Vorgaben eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen: Eine unterjährige Abrechnung kann nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden. Bei einer vierteljährlichen Abrechnung jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober eines Kalenderjahres, bei einer halbjährlichen Abrechnung jeweils zum 1. Januar oder 1. Juli eines Kalenderjahres. 1.2. Der Kunde beauftragt die unterjährige Abrechnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum in Textform. In der Mitteilung sind anzugeben: • Angaben zum Kunden (Firma, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der Lieferanschrift, Kundennummer) • die Zählernummer(n) • falls der Messstellenbetrieb und / oder die Messung auf Wunsch des Kunden durch einen Dritten durchgeführt werden, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. zum Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse) • der Zeitraum der unterjährigen Abrechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) • das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung 1.3. Der Grundversorger wird dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden ein Angebot für eine Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung senden. Nach Erstellung der Abrechnung wird die Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und dem tatsächlichen Rechnungsbetrag nachberechnet oder zurückerstattet.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). 3.1 Die Abrechnung des Gasverbrauchs findet grundsätzlich ein- mal jährlich kostenfrei statt. Die Stadtwerke Zweibrücken GmbH erheben 10 monatliche Abschlagszahlungen. 3.2 Abweichend von Ziff. 3.1 bieten die Stadtwerke Zweibrücken GmbH an, den Gasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unterjährige Abrechnung) kostenpflichtig nach Maßgabe der Ziffern 3.3. bis 3.4 abzurechnen. 3.3 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn ei- nes Kalendermonats aufgenommen werden. 3.4 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Stadtwerke Zweibrücken GmbH vom Kunden möglichst in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten An- fangsdatum mitzuteilen.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). Macht der Kunde von seinem Recht nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt er eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung seines Verbrauchs, ist er verpflichtet, hierfür an den Versorger ein diesbezügliches Entgelt nach dem jeweils geltenden Preisblatt des Versorgers zu bezahlen.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). 3.1 Die Abrechnung des Gasverbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Energieversorgung Limburg GmbH erhebt 12 monatliche Abschlagszahlungen. 3.2 Abweichend von Ziff. 3.1 bietet die Energieversorgung Limburg GmbH eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung des Gasverbrauchs in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vertragsdokumentes der Energieversorgung Limburg GmbH ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Soweit ein Kunde, bei dem keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet, erhält er zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate. Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten monatlich eine unentgeltliche elektronische Abrechnungsinformation. 3.3 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden. 3.4 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Energieversorgung Limburg GmbH vom Kunden möglichst in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). Die Rechnungslegung über das gelieferte Gas an den Kunden erfolgt in der Regel einmal jährlich, wenn nicht mit dem Kunden etwas anderes verein- bart ist. Der genaue Abrechnungszeitpunkt wird vom Grundversorger festgelegt. Dieser Abrechnungs- zeitraum ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgese- henem Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrich- tungen. Der Grundversorger ist berechtigt, den Abrech- nungszeitraum aus wirtschaftlichen oder organisato- rischen Gründen einseitig zu ändern und in diesem Fall eine zusätzliche Abrechnung vorzunehmen. Sind zusätzliche Abrechnungen erforderlich, trägt der Kunde die Kosten.
Abrechnung (zu § 12 GasGVV). 8.1 Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Jahr, sofern der Kunde nicht eine Abrechnung gemäß Ziffer 8.2 verlangt. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Jahres, soweit nicht vorzeitig eine Endabrechnung erstellt wird. Erfolgt eine Fernübertragung der Verbrauchsdaten über ein intelligentes Messsystem (smart meter), übermittelt der Grundversorger eine elektronische monatliche Abrechnung. Der Kunde hat in diesem Fall seine E-Mail-Adresse und deren etwaige Änderung während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich mitzuteilen. 8.2 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies dem Grundversorger in Textform mitzuteilen. Sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und bis spätestens zu den mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittelung der Zählerstände, ist der Grundversorger berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. 8.3 Für die Erstellung unterjähriger Rechnungen (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) erhebt der Grundversorger jeweils zusätzliche pauschale Entgelte gemäß Ziffer 15. Die Übermittlung dieser Abrechnungen ist in elektronischer Form für den Kunden kostenfrei.

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  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)