Common use of Abschluss- und Vertriebskosten Clause in Contracts

Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. die Auf- wendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Ausstellung des Versicherungsscheins. Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ers- ten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der bi- lanziellen Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge (Beitragssumme) beschränkt. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz der vereinbarten Beitragssummen der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen erhoben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Verfügung stehen, werden bei laufender Beitragszahlung Abschluss- und Ver- triebskosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik gleichmäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate verteilt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer als 60 Monate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleichmäßig auf die kür- zere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet. Zeiträume, in denen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen beitragsfrei gestellt sind, werden bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen wird jeder Er- höhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handelt. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen und der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente kön- nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- informationen und Versicherungsschein) entnehmen.

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Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. die Auf- wendungen Aufwendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Ausstellung Aus- stellung des Versicherungsscheins. Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags Versi- cherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungsverfahren Verrechnungsver- fahren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ers- ten ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten Ver- triebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode Ver- sicherungsperiode und für die Bildung der bi- lanziellen Deckungsrückstellung bilanziellen Deckungsrückstel- lung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge (BeitragssummeBei- tragssumme) beschränkt. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz der vereinbarten verein- barten Beitragssummen der BerufsunfähigkeitsErwerbsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen Zusatzversicherungen erhoben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner einer Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeitsErwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen Zusatzver- sicherungen zur Verfügung stehen, werden bei laufender Beitragszahlung Abschluss- und Ver- triebskosten Vertriebskosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik Versiche- rungsmathematik gleichmäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate verteilt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer kürzer als 60 MonateMo- nate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Versicherungs- mathematik gleichmäßig auf die kür- zere kürzere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet. Zeiträume, in denen die BerufsunfähigkeitsErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen beitragsfrei Zusatzversicherungen bei- tragsfrei gestellt sind, werden bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes Zeitrau- mes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen wird jeder Er- höhungsteil Erhöhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige BerufsunfähigkeitsErwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handeltbehandelt. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten Vertriebs- kosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der BerufsunfähigkeitsErwerbs- unfähigkeits-Zusatzversicherungen nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert Rück- kaufswert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nähere Nä- here Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen Zu- satzversicherungen und der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente Erwerbsunfähigkeitsrente kön- nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- informationen Vertragsinformatio- nen und Versicherungsschein) entnehmen.

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Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. die Auf- wendungen Aufwendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Ausstellung Aus- stellung des Versicherungsscheins. Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags Versi- cherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungsverfahren Verrechnungsver- fahren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ers- ten ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten Ver- triebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode Ver- sicherungsperiode und für die Bildung der bi- lanziellen Deckungsrückstellung bilanziellen Deckungsrückstel- lung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge (BeitragssummeBei- tragssumme) beschränkt. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz der vereinbarten verein- barten Beitragssummen der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen Zusatzversicherungen erhoben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner einer Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeitsBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen Zusatzver- sicherungen zur Verfügung stehen, werden bei laufender Beitragszahlung Abschluss- und Ver- triebskosten Vertriebskosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik Versiche- rungsmathematik gleichmäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate verteilt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer kürzer als 60 MonateMo- nate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Versicherungs- mathematik gleichmäßig auf die kür- zere kürzere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet. Zeiträume, in denen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen beitragsfrei Zusatzversicherungen bei- tragsfrei gestellt sind, werden bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes Zeitrau- mes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen wird jeder Er- höhungsteil Erhöhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handeltbehandelt. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten Vertriebs- kosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der BerufsunfähigkeitsBerufsun- fähigkeits-Zusatzversicherungen nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert Rückkaufs- wert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nähere Informationen In- formationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen Zusatzver- sicherungen und der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente kön- nen können Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- informationen Vertragsinformationen und Versicherungsschein) entnehmen.

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Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. die Auf- wendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Ausstellung des Versicherungsscheins. Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ers- ten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der bi- lanziellen Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge (Beitragssumme) beschränkt. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz der vereinbarten Beitragssummen der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherungen erhoben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeitsEr- werbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Verfügung stehenste- hen, werden bei laufender Beitragszahlung Abschluss- und Ver- triebskosten Vertriebskosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik Versicherungs- mathematik gleichmäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate Monate verteilt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer als 60 Monate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleichmäßig auf die kür- zere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet. Zeiträume, in denen die BerufsunfähigkeitsErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen beitragsfrei gestellt sind, werden bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen wird jeder Er- höhungsteil Erhöhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten Vertriebskos- ten wie eine eigenständige BerufsunfähigkeitsErwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handeltZusatzversi- cherung behandelt. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der BerufsunfähigkeitsErwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen Zusatzversi- cherungen und der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente kön- nen Erwerbsunfähigkeitsrente können Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- informationen Ver- tragsinformationen und Versicherungsschein) entnehmen.

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Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. die Auf- wendungen Aufwendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Ausstellung Aus- stellung des Versicherungsscheins. Für Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung werden die Berücksichtigung der Abschluss- Ab- schluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ers- ten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der bi- lanziellen Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge (Beitragssumme) beschränkt. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz der vereinbarten Beitragssummen Beitrags- summe (Beiträge der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen fondsgebundenen Rentenversicherung mit Garan- tieleistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für Ga- rantiePlus und gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen) erhoben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner Kündigung oder vorzeitigen einer vorzeiti- gen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Verfügung stehen, werden bei Versicherungs- verträgen mit laufender Beitragszahlung Abschluss- und Ver- triebskosten nach anerkannten Regeln Vertriebskosten in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der Versicherungsma- thematik gleichmäßig vereinbarten Beitragssumme gleich- mäßig auf die ersten 60 96 beitragspflichtigen Mo- nate Monate verteilt. Ist die vereinbarte ver- einbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer kürzer als 60 96 Monate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleichmäßig auf die kür- zere kürzere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete ver- rechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet. Zeiträume, in denen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt sindist, werden wer- den bei der Ermittlung des 6096-Monats-Zeitraumes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen oder Nachversicherungen, wird jeder Er- höhungsteil Erhöhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handeltein eigenständiger Versicherungsvertrag behandelt. Bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag werden die Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz des Einmalbeitrags, mit Ausnahme des Beitrags für GarantiePlus, erhoben und sofort verrechnet. Bei Sonderzahlungen werden die Abschluss- und Vertriebskosten als Pro- zentsatz jeder Sonderzahlung, mit Ausnahme des Beitrags für Garantie- Plus der jeweiligen Sonderzahlung, erhoben und sofort verrechnet. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten Vertriebs- kosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen Ihres Versiche- rungsvertrags nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Versi- cherungsleistung vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen und der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente kön- nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- informationen und Versicherungsschein) entnehmen.

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Abschluss- und Vertriebskosten. (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.insbesonde- re Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler, aber auch Kosten für z. B. die Auf- wendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder Antragsprüfung und die Ausstellung des VersicherungsscheinsAusfertigung der Vertragsunterlagen sowie Werbeaufwendungen. Für die Berücksichtigung der Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss Form eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Bei- tragssumme einschließlich Zulagen und Zuzahlungen. Die Beitragssumme ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ers- ten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der bi- lanziellen Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags bis zum vereinbarten Beiträge (Beitragssumme) beschränktRen- tenbeginn zu zahlenden Beiträge. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden in Höhe von 2,5 Prozent der Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Beträgen über die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit, jedoch nicht länger als Prozentsatz bis zum Beginn der vereinbarten Beitragssummen Rentenzahlung. Beträgt die Bei- tragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre, erfolgt die Vertei- lung der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen erhobenAbschluss- und Vertriebskosten über den entspre- chend kürzeren Zeitraum. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Verfügung stehen, werden bei laufender Beitragszahlung Die restlichen Abschluss- und Ver- triebskosten nach anerkannten Regeln werden in Prozent der Versicherungsma- thematik gleichmäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate verteiltBeitragssumme bei Versi- cherungen mit laufender Beitragszahlung während der ver- traglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer in gleichmäßigen Beträgen ab dem 6. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer als 60 Monate, verteilen Versicherungsjahr aus den laufenden Beiträgen getilgt. Von den uns zugeflossenen staatlichen Zulagen und Ihren Zuzahlungen ziehen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleichmäßig auf die kür- zere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattetjeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. ZeiträumeWenn Sie eine Beitragsdynamik (siehe § 15) vereinbart ha- ben, ziehen wir die einmaligen Abschluss- und Vertriebskos- ten vom hinzukommenden Beitrag ab dem Zeitpunkt der Er- höhung nach dem zuvor beschriebenen Verfahren ab. Wenn Sie Kapital aus einem anderen Altersvorsorgevertrag in denen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen beitragsfrei gestellt sinddiesen Altersvorsorgevertrag übertragen (siehe § 10), werden berück- sichtigen wir das zu uns übertragene Kapital bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen wird jeder Er- höhungsteil hinsichtlich Berech- nung der Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handelt. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen und der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente kön- nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- informationen und Versicherungsschein) entnehmennicht.

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Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. die Auf- wendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Ausstellung des Versicherungsscheins. Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung (DeckRV) DeckRV maßgebend. Hierbei werden die ers- ten ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs Versiche- rungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der bi- lanziellen bilanziellen Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung De- ckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten ver- einbarten Beiträge (Beitragssumme) beschränkt. Die Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung werden die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz der vereinbarten Beitragssummen Beitragssumme (Beiträge der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen Rentenversi- cherung zur Basisversorgung) erhoben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Verfügung stehen, werden wer- den bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung Beitragszah- lung Abschluss- und Ver- triebskosten nach anerkannten Regeln Vertriebskosten in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der Versicherungsma- thematik Beitragssumme (Beiträge der Rentenversi- cherung zur Basisversorgung – ausgenommen Sonderzah- lungen) gleichmäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate verteilt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer als 60 Monate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleichmäßig auf die kür- zere kürzere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete Abschluss- Ab- schluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet. Zeiträume, in denen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt sindge- stellt ist, werden bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes Zeitrau- mes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen oder Nach- versicherungen, wird jeder Er- höhungsteil Erhöhungsteil hinsichtlich der Ab- schluss- und Vertriebskosten wie ein eigenständiger Versiche- rungsvertrag behandelt. Bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag werden die Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handeltals Prozentsatz des Einmal- beitrags (Beitrag der Rentenversicherung zur Basisversor- gung) erhoben und sofort verrechnet. Bei Sonderzahlungen werden die Abschluss- und Vertriebs- kosten als Prozentsatz jeder Sonderzahlung (Beitrag der Ren- tenversicherung zur Basisversorgung) erhoben und sofort ver- rechnet. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen Ihres Versicherungsvertrags nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen und der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente kön- nen beitrags- freien Rente können Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- informationen Indi- viduelle Vertragsinformationen und Versicherungsschein) entnehmenent- nehmen.

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Abschluss- und Vertriebskosten. (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.insbesonde- re Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler, aber auch Kosten für z. B. die Auf- wendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder Antragsprüfung und die Ausstellung des VersicherungsscheinsAusfertigung der Vertragsunterlagen sowie Werbeaufwendungen. Für die Berücksichtigung der Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss Form eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Bei- tragssumme. Die Beitragssumme ist die Summe der bis zur vereinbarten Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren Verrechnungsverfah- ren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ers- ten ersten Beiträge zur Tilgung von eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogenherangezo- gen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im VersicherungsfallVersiche- rungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Rege- lungen für die Bildung der bi- lanziellen Deckungsrückstellung einer bestimmt sind. Der auf diese Weise Wei- se zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung DeckRV auf 2,5 Prozent % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Bei- träge beschränkt. Maximal 2,5 % der Beitragssumme (Summe der für insgesamt zu zahlenden Beiträge während der Beitragszahlungsdauer) zie- hen wir in gleichmäßigen Beträgen über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge (Beitragssumme) beschränktersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit ab. Beträgt die Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre, erfolgt die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über den entsprechend kürzeren Zeit- raum. Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz der vereinbarten Beitragssummen der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen erhoben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Verfügung stehen, werden bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung Abschluss- und Ver- triebskosten nach anerkannten Regeln während der Versicherungsma- thematik gleichmäßig auf vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer ab dem 6. Jahr der Vertragslaufzeit in gleichmäßigen Beträgen aus den laufenden Beiträgen getilgt. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate verteilt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer als 60 Monate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleichmäßig auf die kür- zere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete Abschluss- Ab- schluss und Vertriebskosten werden nicht erstattet. Zeiträume, in denen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen beitragsfrei gestellt sind, werden bei einmalig zu Beginn der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen wird jeder Er- höhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handelt. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen und der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente kön- nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- informationen und Versicherungsschein) entnehmenVersiche- rung fällig.

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Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. die Auf- wendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Ausstellung des Versicherungsscheins. Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ers- ten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der bi- lanziellen Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge (Beitragssumme) beschränkt. Die Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung werden die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz der vereinbarten Beitragssummen Beitragssumme (Beiträge der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen fondsgebun- denen Rentenversicherung zur Basisversorgung) erhoben. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Verfügung stehen, werden wer- den bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung Abschluss- und Ver- triebskosten nach anerkannten Regeln Vertriebskosten in Höhe von bis zu 2,5 Pro- zent der Versicherungsma- thematik Beitragssumme (Beiträge der fondsgebundenen Ren- tenversicherung zur Basisversorgung – ausgenommen Son- derzahlungen) gleichmäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate beitragspflichti- gen Monate verteilt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer kürzer als 60 Monate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleichmäßig auf die kür- zere kürzere Beitragszahlungsdauer. Bereits verrechnete Abschluss- Ab- schluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet. Zeiträume, in denen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt sindge- stellt ist, werden bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes Zeitrau- mes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen oder Nach- versicherungen wird jeder Er- höhungsteil Erhöhungsteil hinsichtlich der Ab- schluss- und Vertriebskosten wie ein eigenständiger Versiche- rungsvertrag behandelt. Bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag werden die Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handeltals Prozentsatz des Einmal- beitrags (Beitrag der fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisversorgung) erhoben und sofort verrechnet. Bei Sonderzahlungen werden die Abschluss- und Vertriebs- kosten als Prozentsatz jeder Sonderzahlung (Beitrag der fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisversorgung) erhoben und sofort verrechnet. Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen Ihres Versicherungsvertrags nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert vorhanden zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungsleistung vor- handen sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen und der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente kön- nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- informationen und Versicherungsschein) entnehmen.

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Abschluss- und Vertriebskosten. 2. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. insbeson- dere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Auf- wendungen für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Ausstellung des Versicherungsscheins. Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Versicherungsvertrags zum Beispiel die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskos- ten in unserem Jahresabschluss ist Form eines festen Prozentsatzes - der vereinbarten Eigenbeitragssumme, - jeder Zulage, - jeder Sonderzahlung und - jeder Kapitalübertragung in diesen Vertrag, wobei wir hier diese Kosten nicht erheben. Nähere Informationen hierzu können Sie Ihrem individuellen Produktinformationsblatt entnehmen. Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 Deckungsrückstellungs- verordnung (DeckRV) maßgebendder Deckungsrückstellungsverordnung an. Hierbei werden Dies bedeutet, dass wir die ers- ten Beiträge ersten Eigenbeiträge zur Tilgung von der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogenheranziehen. Dies gilt je- doch nicht für den Teil der ersten Eigenbeiträge, soweit die Beiträge nicht der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs Versiche- rungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung der bi- lanziellen einer Deckungsrückstellung bestimmt sindist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungs- verordnung Deckungsrückstellungsverord- nung auf 2,5 Prozent % der Summe von Ihnen bis zum Ende der für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge (Beitragssumme) Grundpha- se zu zahlenden Altersvorsorgebeiträge beschränkt. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz gleichmäßig während der vereinbarten Beitragssummen der Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen erhobenersten 60 Vertragsmonate getilgt. Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei ei- ner Kündigung oder vorzeitigen Beitragsfreistellung der Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Verfügung stehen, werden bei laufender Beitragszahlung Von Zulagen und Sonderzahlungen ziehen wir die Abschluss- und Ver- triebskosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik gleichmäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Mo- nate verteiltjeweils einmalig zum Zeitpunkt des Erhöhungs- termins (vgl. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kür- zer als 60 Monate, verteilen wir die Kosten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleichmäßig auf die kür- zere Beitragszahlungsdauer§ 8 bzw. Bereits verrechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet§ 9) ab. Zeiträume, in denen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen beitragsfrei gestellt sind, werden bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes nicht berücksichtigt. Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen wird jeder Er- höhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten wie eine eigenständige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be- handelt. Das Die beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen Ihres Vertrags nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert zur Bil- dung einer beitragsfreien Versicherung vorhanden sindsind (vgl. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig§ 7). Die Beitragsgarantie Ihrer gezahlten Altersvorsorge- beiträge zum Ende der Grundphase bleibt erhalten. Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversiche- rungen und der zu beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente kön- nen Versicherungsleis- tungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der ent- sprechenden Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- informationen und Versicherungsschein) im Versicherungsschein entnehmen.

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