Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z.B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sach- aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbei- tung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten • bei laufender Beitragszahlung in Form eines festen Prozent- satzes jedes gezahlten Beitrags • bei Zuzahlung in Form eines festen Prozentsatzes jeder ge- zahlten Zuzahlung • bei einem Einmalbeitrag in Form eines festen Prozentsatzes auf den gezahlten Einmalbeitrag • bei Dynamisierungen und Erhöhungen in Form eines festen Prozentsatzes eines jeden gezahlten Erhöhungsbeitrags Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Bei- träge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versi- cherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsver- ordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Ver- trages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung die Abschluss- und Vertriebskosten den zur Anlage bestimmten Teil des Beitrags gemäß § 8 Abs. (1) mindern.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Die Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen verwenden wir vor allem, um die Vermittlung des Vertrags durch den Versicherungsvermittler zu vergüten und den Vertrag einzurichten. Die Abschlusskosten umfassen zudem: - unmittelbar zurechenbare Aufwendungen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z.B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der VertragsunterlagenRisikoprüfung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages, Sach- aufwendungen, die sowie Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der Antragsbearbei- tung stehenAntragsbearbeitung und Auf- wendungen für die Erstellung des Versicherungsscheins. - mittelbar zurechenbare Aufwendungen, sowie wie Kosten für die Produkt- entwicklung, allgemeine Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Die Abschluss- und Vertriebskosten • ziehen wir als festen Prozentsatz von den vereinbarten Beiträgen ab. Unter die vereinbarten Beiträge fallen auch Zuzahlungen. Wie hoch die Abschluss- und Vertriebskosten genau in Euro sind, finden Sie in Ihrem Produktinformationsblatt. Die Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir wie folgt: - Die bei laufender Beitragszahlung den Beiträgen in Form eines festen Prozent- satzes jedes gezahlten Beitrags • Ansatz gebrachten Abschluss- und Ver- triebskosten verteilen wir in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. - Die bei einer Zuzahlung in Form eines festen Prozentsatzes jeder ge- zahlten Ansatz gebrachten Abschluss- und Ver- triebskosten werden einmalig als Prozentsatz von dem Betrag der Zuzahlung • bei einem Einmalbeitrag in Form eines festen Prozentsatzes auf den gezahlten Einmalbeitrag • bei Dynamisierungen und Erhöhungen in Form eines festen Prozentsatzes eines jeden gezahlten Erhöhungsbeitrags Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 abgezogen. Die Verwendung von Teilen der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils Kostendeckung bedeutet: Aufgrund der Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit kann ins- besondere in den ersten Jahren das Vertragsvermögen geringer sein als die Bei- träge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versi- cherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsver- ordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Ver- trages zu zahlenden Beiträge beschränkteingezahlten Beiträge. Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folgeheißt für Sie: Es ist möglich, dass nur ein geringer Betrag zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden ist. Auch in den Folgejahren erreichen der Anfangszeit Ihrer Versicherung Rückkaufswert bzw. die Abschluss- und Vertriebskosten den zur Anlage bestimmten Teil des Beitrags gemäß § 8 Abs. (1) mindernMittel für eine beitragsfreie Leistung nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge, weil diese auch laufende Verwaltungskosten enthalten.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den VersicherungsvermittlerVersiche- rungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z.B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sach- aufwendungenSachaufwendun- gen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbei- tung Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten • bei laufender Beitragszahlung Vertriebs- kosten in Form eines festen Prozent- satzes jedes gezahlten Beitrags • bei Zuzahlung in Form eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitrags- summe bzw. des Einmalbeitrags sowie jeder ge- zahlten Zuzahlung • bei einem Einmalbeitrag in Form eines festen Prozentsatzes Zuzah- lung. Bei Verträgen gegen laufende Beitragszahlung wenden wir auf den gezahlten Einmalbeitrag • bei Dynamisierungen und Erhöhungen in Form eines festen Prozentsatzes eines jeden gezahlten Erhöhungsbeitrags Für Ihren Versicherungsvertrag ist Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebendan. Hierbei werden Dies be- deutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogenheranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, soweit die Bei- träge nicht der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versi- cherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung der Bil- dung einer Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sindist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsver- ordnung De- ckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Ver- trages Vertrages zu zahlenden Beiträge Bei- träge beschränkt. Das Die beschriebene Verrechnungsverfahren Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung die Ihres Vertrages nur geringe Be- träge zur Bildung der beitragsfreien Rente vorhanden sind (siehe §§ 17 und 19). Wenn Sie Kapital aus einem anderen Altersvorsorgever- trag in diesen Altersvorsorgevertrag übertragen, erheben wir darauf keine Abschluss- und Vertriebskosten den zur Anlage bestimmten Teil des Beitrags gemäß § 8 Abs. (1) mindernVertriebskosten.
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Samples: Basisrente Alter
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z.Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sach- aufwendungenSachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbei- tung Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten • bei laufender Beitragszahlung in Form eines festen Prozent- satzes jedes gezahlten Beitrags • bei Zuzahlung in Form eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme sowie jeder ge- zahlten Zuzahlung • bei einem Einmalbeitrag in Form eines festen Prozentsatzes Zuzahlung. Wir wenden auf den gezahlten Einmalbeitrag • bei Dynamisierungen und Erhöhungen in Form eines festen Prozentsatzes eines jeden gezahlten Erhöhungsbeitrags Für Ihren Versicherungsvertrag ist Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebendDeckungs- rückstellungsverordnung an. Hierbei werden Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogenheranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, soweit die Bei- träge nicht der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versi- cherungsbetriebs Versicherungs- betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung der einer Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sindist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsver- ordnung Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Ver- trages Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Das Die beschriebene Verrechnungsverfahren Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung die Abschluss- und Vertriebskosten Ihres Vertrages nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente vorhanden sind (siehe § 6). Nähere Informationen zu den zur Anlage bestimmten Teil des Beitrags gemäß § 8 Abs. (1) mindernbeitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Tabelle „Rentenaufschubzeit“ in Ihren Vertrags- unterlagen entnehmen.
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Samples: Lebensversicherung
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere insbesonde- re Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z., aber auch Kosten für z. B. die Kosten für Antragsprüfung und die Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sach- aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbei- tung stehen, Vertragsunterlagen sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten • bei laufender Beitragszahlung in Form eines festen Prozent- satzes jedes gezahlten Beitrags • bei Zuzahlung in Form eines festen Prozentsatzes jeder ge- zahlten Zuzahlung • bei einem Einmalbeitrag der vereinbarten Bei- tragssumme einschließlich Zulagen und Zuzahlungen. Die Beitragssumme ist die Summe der bis zum vereinbarten Ren- tenbeginn zu zahlenden Beiträge. Die Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines festen Prozentsatzes auf den gezahlten Einmalbeitrag • bei Dynamisierungen und Erhöhungen Höhe von 2,5 Prozent der Beitragssumme verteilen wir in Form eines festen Prozentsatzes eines jeden gezahlten Erhöhungsbeitrags Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden gleichmäßigen Beträgen über die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils fünf Jahre der Vertragslaufzeit, jedoch nicht länger als bis zum Beginn der Rentenzahlung. Beträgt die Bei- tragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre, erfolgt die Vertei- lung der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Bei- träge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des über den entspre- chend kürzeren Zeitraum. Die restlichen Abschluss- und Ver- triebskosten werden in Prozent der Beitragssumme bei Versi- cherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsver- ordnung auf 2,5 % der von Ihnen cherungen mit laufender Beitragszahlung während der Laufzeit des Ver- trages zu zahlenden Beiträge beschränktver- traglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer in gleichmäßigen Beträgen ab dem 6. Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung Versicherungsjahr aus den laufenden Beiträgen getilgt. Von den uns zugeflossenen staatlichen Zulagen und Ihren Zuzahlungen ziehen wir die Abschluss- und Vertriebskosten den zur Anlage bestimmten Teil jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Beitrags gemäß Zuflusses ab. Wenn Sie eine Beitragsdynamik (siehe § 8 Abs15) vereinbart ha- ben, ziehen wir die einmaligen Abschluss- und Vertriebskos- ten vom hinzukommenden Beitrag ab dem Zeitpunkt der Er- höhung nach dem zuvor beschriebenen Verfahren ab. Wenn Sie Kapital aus einem anderen Altersvorsorgevertrag in diesen Altersvorsorgevertrag übertragen (1) mindernsiehe § 10), berück- sichtigen wir das zu uns übertragene Kapital bei der Berech- nung der Abschluss- und Vertriebskosten nicht.
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Samples: Versicherungsvertrag
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z.B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sach- aufwendungen, die im Zusammenhang 1.2.1 Bei Versicherungen mit der Antragsbearbei- tung stehen, sowie Werbeaufwendungen. laufender Beitragszahlung gilt: Wir belasten wenden auf Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten • bei laufender Beitragszahlung in Form eines festen Prozent- satzes jedes gezahlten Beitrags • bei Zuzahlung in Form eines festen Prozentsatzes jeder ge- zahlten Zuzahlung • bei einem Einmalbeitrag in Form eines festen Prozentsatzes auf den gezahlten Einmalbeitrag • bei Dynamisierungen und Erhöhungen in Form eines festen Prozentsatzes eines jeden gezahlten Erhöhungsbeitrags Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebendan. Hierbei werden Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogenheran- ziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, soweit die Bei- träge nicht der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versi- cherungsbetriebs Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung der einer Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sindist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsver- ordnung Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Ver- trages Vertrags zu zahlenden zah- lenden Beiträge beschränkt. Das beschriebene Verrechnungsverfahren Kosten, die durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen und nicht bereits in den einkalku- lierten Abschluss- und Vertriebskosten enthalten sind, werden mit den Verwaltungskosten getilgt. Abschluss- und Vertriebskosten fallen nicht nur bei Vertragsabschluss an, sondern bei jeder Erhöhung der Bei- träge (z.B. bei der automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen) für den erhöhten Bei- tragsteil. Dies gilt auch bei Zuzahlungen.
1.2.2 Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag gilt: Die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten werden bei Vertragsschluss aus dem Einmalbeitrag getilgt. Diese Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten aus dem Einmalbeitrag hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung die Abschluss- und Vertriebskosten den zur Anlage bestimmten Teil des Beitrags gemäß § 8 Abs. (1) mindernRückkaufswert anfangs niedriger ist als der von Ihnen gezahlte Einmalbeitrag.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Sterbegeldversicherung
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z.B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sach- aufwendungen, die im Zusammenhang 1.2.1 Bei Versicherungen mit der Antragsbearbei- tung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten • bei laufender Beitragszahlung in Form eines festen Prozent- satzes jedes gezahlten Beitrags • bei Zuzahlung in Form eines festen Prozentsatzes jeder ge- zahlten Zuzahlung • bei einem Einmalbeitrag in Form eines festen Prozentsatzes gilt: Wir wenden auf den gezahlten Einmalbeitrag • bei Dynamisierungen und Erhöhungen in Form eines festen Prozentsatzes eines jeden gezahlten Erhöhungsbeitrags Für Ihren Versicherungsvertrag ist Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebendan. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Bei- träge Dies bedeutet Dies gilt jedoch nicht für Leistungen im Versicherungsfallden Teil der ersten Beiträge, Kosten des Versi- cherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der einer Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sindist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsver- ordnung Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Ver- trages Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Das Die beschriebene Verrechnungsverfahren Tilgung der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten hat wirtschaftlich insbesondere bei einer nega- tiven Fondsentwicklung gegebenenfalls zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung des Vertrags keine oder nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Leistung vorhanden sind. Kosten, die durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen und nicht bereits in den einkalku- lierten Abschluss- und Vertriebskosten enthalten sind, werden mit den Verwaltungskosten getilgt. Abschluss- und Vertriebskosten fallen nicht nur bei Vertragsabschluss an, sondern bei jeder Erhöhung der Bei- träge (z.B. bei der automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen) für den erhöhenden Beitragsteil. Dies gilt auch bei Zuzahlungen.
1.2.2 Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag gilt: Die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten der Altersrentenversicherung werden bei Vertragsschluss aus dem Einmalbeitrag getilgt. Diese Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten aus dem Einmalbeitrag hat wirtschaftlich zur Anlage bestimmten Teil des Beitrags gemäß § 8 AbsFolge, dass der Rückkaufswert anfangs niedriger ist als der von Ihnen gezahlte Einmalbei- trag. (1) mindernAbschluss- und Vertriebskosten fallen nicht nur bei Vertragsabschluss an, sondern auch bei jeder Zuzahlung für den Betrag der Zuzahlung. Diese Abschluss- und Vertriebskosten erheben wir in Form eines Prozentsatzes der Zuzahlung.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Altersrentenversicherung
Abschluss- und Vertriebskosten. Zu den 1.2.1 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Die Abschluss- und Vertriebskosten gehören werden dem Fondsguthaben monatlich in gleichmäßigen Beträgen entsprechend dem prozentualen Verhältnis der Zusammensetzung des Fondsguthabens zum sechsten Tag des Monats entnommen; falls dies ein börsenfreier Tag ist, gilt der letzte Börsentag davor. Die Entnahme erfolgt über einen Zeitraum von 5 Jahren (Entnahmezeitraum). Dies hat insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z.B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sach- aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbei- tung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten • bei laufender Beitragszahlung in Form eines festen Prozent- satzes jedes gezahlten Beitrags • bei Zuzahlung in Form eines festen Prozentsatzes jeder ge- zahlten Zuzahlung • bei einem Einmalbeitrag in Form eines festen Prozentsatzes auf den gezahlten Einmalbeitrag • bei Dynamisierungen und Erhöhungen in Form eines festen Prozentsatzes eines jeden gezahlten Erhöhungsbeitrags Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Bei- träge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versi- cherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsver- ordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Ver- trages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich einer negativen Fondsentwicklung gegebenenfalls zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung des Vertrags keine oder nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Leistung vorhanden sind. Kosten, die durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen und nicht bereits in den einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten enthalten sind, werden mit den Verwaltungskosten getilgt. Abschluss- und Vertriebskosten fallen nicht nur bei Vertragsabschluss an, sondern bei jeder Erhöhung der Beiträge (z. B. bei der automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen) für den erhöhenden Beitragsteil. Dies gilt auch bei Zuzahlungen.
1.2.2 Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag gilt: Die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten der Altersrentenversicherung werden bei Vertragsschluss aus dem Einmalbeitrag getilgt. Diese Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten aus dem Einmalbeitrag hat wirtschaftlich zur Anlage bestimmten Teil des Beitrags gemäß § 8 AbsFolge, dass der Rückkaufswert anfangs niedriger ist als der von Ihnen gezahlte Einmalbeitrag. (1) mindernAbschluss- und Vertriebskosten fallen nicht nur bei Vertragsabschluss an, sondern auch bei jeder Zuzahlung für den Betrag der Zuzahlung. Diese Abschluss- und Vertriebskosten erheben wir in Form eines Prozentsatzes der Zuzahlung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Altersrentenversicherung