Common use of Abschluss- und Vertriebskosten Clause in Contracts

Abschluss- und Vertriebskosten. (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung der Ab- schluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt je- doch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leis- tungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungs- betriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode und auf- grund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstel- lungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

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