Abschlusszahlung Musterklauseln

Abschlusszahlung. (1) Rückständige Beträge und sonstige Leistungen und der zu leistende Schadensersatz werden von der ersatzberechtigten Partei zu einer einheitli- chen Ausgleichsforderung in Euro zusammengefasst, wobei für rückständige sonstige Leistungen entsprechend Nr. 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ein Gegen- wert in Euro ermittelt wird. Soweit eine Partei Sicherheiten im Wege der Vollrechtsübertragung geleistet hat, werden die Ansprüche dieser Partei auf Rückübertragung gleichwertiger Sicherheiten mit ihrem nachstehend beschriebenen und von der ersatzberechtigten Partei ermittelten Wert wie rückständige sonstige Leistungen der besicherten Partei in die einheitliche Ausgleichsforderung einbezogen. Der Wert von Barsicherheiten ent- spricht deren Nominalbetrag zuzüglich der bis zur Beendigung des Vertrages aufgelaufenen Zinsen. Der Wert von Wertpapiersicherheiten wird mit dem bei einer Veräußerung gleichartiger Wertpapiere vom Sicherungsnehmer erzielten Erlös oder - nach Xxxx der ersatzberechtigten Partei - mit dem Betrag festgesetzt, der unter Wahrung der Interessen des Sicherungsgebers unmittelbar nach Beendigung des Vertrages durch Veräußerung hätte erzielt werden können. Die ersatzberechtigte Partei kann ihrer Bewertung der Sicherheiten auch denjenigen Betrag zugrunde legen, den die zentrale Gegenpartei für die Sicherheiten der den beendeten Geschäften entsprechenden Kontrakte ermittelt hat. Soweit die vorgenannten Beträ- ge nicht in Euro denominiert sind, rechnet sie die ersatzberechtigte Partei zum Briefkurs in Euro um. Der im Rahmen der Verwertung von verpfän- deten Sicherheiten erzielte Xxxxx wird entsprechend in die einheitliche Ausgleichsforderung einbezogen.
Abschlusszahlung. 8.1. Rückständige Beträge und sonstige Leistungen und der zu leistende Schadensersatz werden von der ersatzberechtigten Partei zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Euro zu- sammengefasst, wobei für rückständige sonstige Leistungen entsprechend Ziff. 8.1 Sätze 2 bis 4 ein Gegenwert in Euro er- mittelt wird. Soweit eine Partei Sicherheiten im Wege der Voll- rechtsübertragung geleistet hat, werden die Ansprüche dieser Partei auf Rückübertragung gleichwertiger Sicherheiten mit ih-