ABSCHNITT. 4 (1) 1Der Verfassunggebenden Synode gehören die Präsidenten der Synoden der vertrag- schließenden Kirchen an. 2Der Präsident der Synode der Landeskirche Hannover kann an seiner Stelle einen Beauftragten entsenden. (2) Die Synoden der vertragschließenden Kirchen wählen a) je 8 Mitglieder und b) für je angefangene 100 000 Kirchenglieder nach dem Stande von 1. Januar 1968 ein weiteres Mitglied; die Zahl der Kirchenglieder wird für die Landeskirche Hamburg ohne die Kirchenglieder im Kirchenkreis Cuxhaven, für die Landeskirche Hannover nach der Zahl der Kirchenglieder im Kirchenkreis Harburg berechnet. (3) 1Die gewählten Mitglieder der Verfassunggebenden Synode müssen Glieder einer Kirchengemeinde der Landeskirche Eutin, Hamburg, Lübeck, Schleswig-Holstein oder des Kirchenkreises Harburg sein. 2Sie brauchen nicht Mitglieder der wählenden Synoden zu sein. 3Die Zahl der von jeder Synode zu wählenden theologischen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl nicht überschreiten. (4) Die Mitglieder der Verfassunggebenden Synode sind nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Absätze 1 und 2. (5) Jede Synode der vertragschließenden Landeskirchen hat für von ihr gewählte Mitglie- der der Verfassunggebenden Synode, die ausscheiden, Ersatzmitglieder zu wählen. (1) Die Verfassunggebende Synode hat die Aufgabe, nach den in der Anlage zu diesem Vertrag niedergelegten Grundsätzen (A) und Leitsätzen
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Samples: Vertrag Über Die Bildung Der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche
ABSCHNITT. Mitglieder des Wohlfahrtsfonds § 4
(1) 1Der Verfassunggebenden Synode gehören Mitglieder des Wohlfahrtsfonds, im folgendem kurz „Fondsmitglieder“ genannt, sind
a) die Präsidenten ordentlichen Fondsmitglieder und
b) die freiwilligen Fondsmitglieder.
(2) Ordentliche Fondsmitglieder sind alle ordentlichen Kammerangehörigen, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 1 lit. g) der Synoden Satzung von der vertrag- schließenden Kirchen anVerpflichtung, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten, befreit worden sind.
(3) Freiwillige Fondsmitglieder sind
a) alle Ärzte, die sich als außerordentliche Kammerangehörige (§§ 41 und 68 Abs. 2Der Präsident 5 ÄG sowie § 13 ZÄKG und § 32 ZÄG) der Synode Ärztekammer für Wien freiwillig zur Leistung von Beiträgen für den Wohl- fahrtsfonds verpflichtet haben, soweit sie im Zeitpunkt der Landeskirche Hannover kann an seiner Stelle einen Beauftragten entsendenAntragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
b) alle Ärzte, die sich nach Beendigung der ordentlichen Kammerangehörigkeit als außerordentli- che Kammerangehörige zur Weiterleistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds verpflichtet haben.
(4) Ansuchen um Fortsetzung der Mitgliedschaft beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien im Sinne des Abs.3 lit.b sind binnen sechs Monaten nach Beendigung der ordentlichen Kammerange- hörigkeit beim Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds einzubringen, widrigenfalls der Anspruch auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied erlischt.
(5) Bei Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in den Fällen nach Abs. 3 lit. a und b ist Beginn der Mitgliedschaft § 5
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds beginnt mit Eintragung in die Ärzteliste ge- mäß § 27 Abs. 9 ÄrzteG 1998 bzw. mit der Eintragung in die Zahnärzteliste verbunden mit der Zuord- nung zur Landeszahnärztekammer für Wien gemäß § 10 Abs. 1 und 3 ZÄKG. Jedes Fondsmitglied hat bei diesem Anlass ein Formblatt auszufüllen, das als Grundlage für die Bemessung der nach der Beitragsordnung zu leistenden Fondsbeiträge dient.
(2) Die Synoden Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds für die freiwilligen Fondsmitglieder beginnt mit der vertragschließenden Kirchen wählenZu- stellung des Aufnahmebescheides des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuß kann die Erlassung des Aufnahmebescheides vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen. In dem Bescheid sind die vom freiwilligen Fondsmitglied angestrebten Fondsleistungen an- zuführen. Pflichten der Fondsmitglieder § 6
a) je 8 Mitglieder unddie vorgeschriebenen Fondsbeiträge fristgerecht zu entrichten;
b) für je angefangene 100 000 Kirchenglieder nach dem Stande von 1. Januar 1968 ein weiteres Mitglied; die Zahl der Kirchenglieder wird für die Landeskirche Hamburg ohne die Kirchenglieder alle den Wohlfahrtsfonds betreffenden Anfragen unverzüglich und wahrheitsgetreu zu beant- worten sowie alle bedeutsamen Änderungen im Kirchenkreis CuxhavenBerufssitz, für in der Berufstätigkeit und in der Berufsfä- higkeit umgehend mitzuteilen;
c) die Landeskirche Hannover nach der Zahl der Kirchenglieder Xxxxxx von den sie betreffenden Änderungen im Kirchenkreis Harburg berechnetFamilienstand (Verehelichung, Geburt, Scheidung, Todesfall usw.) unter Vorlage der in Betracht kommenden Dokumente im Original, Photo- kopie oder beglaubigter Abschrift binnen vier Wochen nach Eintritt der Änderung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für die durch eine nicht rechtzeitig erstattete Änderungsanzeige eingetretenen Folgen haf- tet der Säumige;
(3d) 1Die gewählten Mitglieder der Verfassunggebenden Synode müssen Glieder einer Kirchengemeinde der Landeskirche Eutin, Hamburg, Lübeck, Schleswig-Holstein oder des Kirchenkreises Harburg sein. 2Sie brauchen nicht Mitglieder der wählenden Synoden sich den vom Verwaltungsausschuss angeordneten ärztlichen Untersuchungen zu sein. 3Die Zahl der von jeder Synode zu wählenden theologischen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl nicht überschreiten.
(4) Die Mitglieder der Verfassunggebenden Synode sind nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Absätze 1 und 2.
(5) Jede Synode der vertragschließenden Landeskirchen hat für von ihr gewählte Mitglie- der der Verfassunggebenden Synode, die ausscheiden, Ersatzmitglieder zu wählenunterziehen.
(1) Erbringt ein Fondsmitglied, ausgenommen jenes, dem eine Alters- oder Invaliditätsversorgung zuerkannt wurde, den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des
a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhe- benden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befrei- ung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitrags- pflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind.
b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. In diesem Fall hat nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht be- stand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksich- tigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die Verfassunggebende Synode hat die Aufgabe, nach den in der Anlage vorstehenden Anträge zu diesem Vertrag niedergelegten Grundsätzen (Alit. a) und Leitsätzenb) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnis- ses.
(2) aufgehoben
(3) aufgehoben
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Samples: Satzung Des Wohlfahrtsfonds Der Ärztekammer Für Wien
ABSCHNITT. 412
(1) 1Der Verfassunggebenden Synode 1Dem Rat gehören acht Mitglieder an, die Präsidenten von den Kirchenleitungen der Synoden vertragschlie- ßenden Landeskirchen entsandt werden. 2Es entsenden die Landeskirche Eutin 1 Mitglied, die Landeskirche Hamburg 2 Mitglieder, die Landeskirche Hannover 1 Mitglied, die Landeskirche Lübeck 1 Mitglied, die Landeskirche Schleswig-Holstein 3 Mitglieder.
(2) Drei weitere Mitglieder des Rates werden durch die Synodalkommission bestellt.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.
(4) 1Die Bischöfe der vertrag- schließenden Kirchen anvertragschließenden Landeskirchen können, soweit sie nicht Mit- glied des Rates sind, an den Beratungen des Rates teilnehmen. 2Der Präsident der Synode Landesbischof der Landeskirche Hannover kann an seiner Stelle einen Beauftragten entsenden. Die Synodalkommission besteht aus 24 Mitgliedern, die von den Synoden der vertrag- schließenden Landeskirchen entsandt werden, und zwar aus der Landeskirche Eutin 3 Mitglieder, aus der Landeskirche Hamburg 5 Mitglieder, aus der Landeskirche Hannover 3 Mitglieder, aus der Landeskirche Lübeck 3 Mitglieder, aus der Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx 00 Mitglieder. 1Der Rat vertritt die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche nach außen. 2Die rechts- geschäftliche Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Rates. Der Rat und die Synodalkommission haben die Aufgaben, auf eine planmäßige Zusam- menarbeit der vertragschließenden Landeskirchen hinzuwirken.
(1) Der Rat hat insbesondere dahin zu wirken, dass
a) auf allen Gebieten der kirchlichen Gesetzgebung und Verwaltung eine schrittweise Rechtsangleichung stattfindet,
b) gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden,
c) die Besetzung leitender Stellen aufeinander abgestimmt wird und solche freiwerden- den Stellen, die nach Inkrafttreten der Verfassung wegfallen werden, nicht wieder be- setzt werden.
(2) Die Synoden Will eine Synode, ein kirchenleitendes Organ oder eine Verwaltungsbehörde der vertragschließenden Kirchen wählen
a) je 8 Mitglieder und
b) für je angefangene 100 000 Kirchenglieder Lan- deskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck und Schleswig-Holstein von einem mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Rates nach Absatz 1 abweichen, und haben nochmalige Verhand- lungen mit dem Stande Rat der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche zu keinem Er- gebnis geführt, so bedarf es zur Abweichung einer Mehrheit von 1. Januar 1968 ein weiteres Mitglied; die Zahl 2/3 der Kirchenglieder wird für die Landeskirche Hamburg ohne die Kirchenglieder im Kirchenkreis Cuxhaven, für die Landeskirche Hannover nach der Zahl der Kirchenglieder im Kirchenkreis Harburg berechnetMitglieder.
(3) 1Die gewählten Mitglieder Der Rat soll ferner darauf hinwirken, dass die Kirchenleitungen der Verfassunggebenden Synode müssen Glieder einer Kirchengemeinde vertragschließen- den Landeskirchen sich miteinander abstimmen
a) bei der Landeskirche Eutin, Hamburg, Lübeck, SchleswigStellungnahme zu wichtigen Vorgängen des kirchlichen und öffentlichen Le- bens und
b) bei der Stellungnahme zu wichtigen Vorlagen und Anfragen der Vereinigten Evange- lisch-Holstein oder des Kirchenkreises Harburg sein. 2Sie brauchen nicht Mitglieder Lutherischen Kirche Deutschlands und der wählenden Synoden zu sein. 3Die Zahl der von jeder Synode zu wählenden theologischen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl nicht überschreitenEvangelischen Kirche in Deutsch- land.
(4) Die Mitglieder der Verfassunggebenden Synode sind nicht an Weisungen Landeskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck und Aufträge gebunden, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Absätze Schleswig-Holstein haben den Rat über Vorhaben nach Absatz 1 und 2rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Jede Synode Der Rat muss der vertragschließenden Landeskirchen hat für von ihr gewählte Mitglie- der der Verfassunggebenden Synode, die ausscheiden, Ersatzmitglieder zu wählenSynodalkommission mindestens zweimal im Jahr über seine Arbeit berichten.
(1) Die Verfassunggebende Synode Der Rat hat die Aufgabe, die zur Errichtung eines bei Inkrafttreten der Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche arbeitsfähigen Kirchenamtes erforderli- chen sachlichen Vorbereitungen und personellen Maßnahmen zu treffen.
(2) Der Rat kann unbeschadet der verfassungsmäßigen Rechte der künftigen Organe der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche in Erfüllung dieser Aufgabe den Präsi- denten des Nordelbischen Kirchenamtes berufen.
(3) Der Rat kann im Benehmen mit dem Präsidenten Mitarbeiter, insbesondere Dezer- nenten für das Nordelbische Kirchenamt berufen.
(4) Die Amtszeit der nach Absatz 2 und 3 berufenen Personen endet fünf Jahre nach In- krafttreten der Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche.
(5) Alle bei den in Berufungen nach Absatz 2 und 3 auftretenden dienstrechtlichen Fragen regelt der Anlage Rat durch Beschluss.
a) Anregungen an den Rat und an die Synoden der vertragschließenden Landeskirchen zu diesem Vertrag niedergelegten Grundsätzen geben,
b) Mitglieder des Rates zu wählen (A§ 12 Absatz 2),
c) Berichte des Rates entgegenzunehmen (§ 16 Absatz 4),
d) Umlagen zu beschließen. 1Der Rat und Leitsätzendie Synodalkommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Im Übrigen geben sie sich ihre Geschäftsordnung selbst; sie bestimmen den Sitz ihrer Geschäftsstellen. 3§ 6 Absatz 1 gilt entsprechend. 1Der Finanzbedarf der Verfassunggebenden Synode, des Rates und der Synodalkommis- sion wird durch Umlagen aufgebracht, deren Höhe auf Vorschlag des Rates durch die Synodalkommission beschlossen wird. 2Bei der Verteilung auf die vertragschließenen Landeskirche ist deren Finanzkraft angemessen zu berücksichtigen.
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Samples: Vertrag Über Die Bildung Der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche
ABSCHNITT. 420
(1) 1Der Verfassunggebenden Synode gehören Der Übergang des Kirchenkreises Harburg in die Präsidenten der Synoden der vertrag- schließenden Kirchen an. 2Der Präsident der Synode der Landeskirche Hannover kann an seiner Stelle einen Beauftragten entsendenNordelbische evangelisch-lutheri- sche Kirche wird zu dem Zeitpunkt rechtswirksam, in dem die Landeskirchen Eutin, Ham- burg, Lübeck und Schleswig-Holstein gemäß § 2 Absatz 2 aufhören, Körperschaften des öffentlichen Rechts zu sein.
(2) Die Synoden 1Mit dem Übergang wird die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche hinsichtlich des Kirchenkreises Harburg und der vertragschließenden Kirchen wählen
a) je 8 Mitglieder und
b) für je angefangene 100 000 Kirchenglieder nach dem Stande von 1in ihr zusammengefassten Kirchengemeinden Rechts- nachfolgerin der Landeskirche Hannover. Januar 1968 ein weiteres Mitglied; die Zahl 2Die Glieder der Kirchenglieder wird für die Landeskirche Hamburg ohne die Kirchenglieder Kirchengemeinden im Kirchenkreis Cuxhaven, für die Landeskirche Hannover nach Kir- chenkreis Harburg werden Glieder der Zahl der Kirchenglieder im Kirchenkreis Harburg berechnetNordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche.
(3) 1Die gewählten Mitglieder 1Das im Zeitpunkt des Übergangs im Kirchenkreis Harburg geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es nicht der Verfassunggebenden Synode müssen Glieder einer Kirchengemeinde Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche widerspricht oder künftig durch die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche aufge- hoben wird. 2Das Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lu- therischen Kirche bestimmt, welche Stellen der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche bei der Anwendung des weiter geltenden Rechts der Landeskirche Eutin, Hamburg, Lübeck, Schleswig-Holstein oder des Kirchenkreises Harburg sein. 2Sie brauchen nicht Mitglieder Hannover an- stelle der wählenden Synoden zu sein. 3Die Zahl nach diesen Vorschriften zuständigen Stellen der von jeder Synode zu wählenden theologischen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl nicht überschreitenLandeskirche Hannover treten.
(4) Die Mitglieder der Verfassunggebenden Synode sind nicht an Weisungen im Kirchenkreis Harburg geltenden liturgischen Ordnungen und Aufträge gebunden, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Absätze 1 und 2Bücher bleiben bis zu einer Neuordnung durch die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche in Ge- brauch.
(5) Jede Synode Die im Kirchenkreis Harburg angestellten Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare und Xxxxx- verwalter werden mit dem Zeitpunkt der Übergangs des Kirchenkreises mit ihrem erwor- benen Besoldungs- und Ruhegehaltsdienstalter in den Dienst der Nordelbischen evange- lisch-lutherischen Kirche übernommen. 1Dieser Vertrag bedarf der Bestätigung durch Kirchengesetze der vertragschließenden Landeskirchen hat für von ihr gewählte Mitglie- Landeskirchen. 2Er tritt am Monatsersten des zweiten Monats, der der Verfassunggebenden Synodeauf die Verabschiedung des letzten Bestätigungsgesetzes folgt, die ausscheidenin Kraft.1 Kiel, Ersatzmitglieder zu wählen.
(1) Die Verfassunggebende Synode hat die Aufgabe, nach den in der Anlage zu diesem Vertrag niedergelegten Grundsätzen (A) und Leitsätzen21. Mai 1970 evangelisch-lutherische Landeskirche Eutin
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Samples: Vertrag Über Die Bildung Der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche