Absenzenentschädigung. 30.1 Den Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet: a) bei Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage b) bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag c) bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Tag d) bei Tod des Ehegattens, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage e) bei Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder 2 Tage f) bei Tod der Schwiegereltern, des Schwiegersohns oder der Schwiegertocher 1 Tag g) bei Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion 1 Tag h) bei Rekrutierung 3 Tage i) bei Vorprüfung zur Rekrutierung 1 Tag j) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Tag k) zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs- pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis 3 Tage
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Absenzenentschädigung. 30.1 34.1 Den Arbeitnehmern Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen vergütet:
a) bei Heirat des Arbeitnehmers der Arbeitnehmenden 2 Tage
b) bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmersder Arbeitnehmenden, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
c) bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers der Arbeitnehmenden 1 Tag
d) bei Tod des EhegattensEhegatten, eines Kindes oder von Eltern der Eltern Arbeitnehmenden 3 Tage
e) bei Tod des Konkubinatspartnersvon Gross-, des LebenspartnersSchwiegereltern, der Grosseltern Schwiegersohn oder der Grosskinder 2 TageSchwiegertochter oder eines Geschwisters, – sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben 3 Tage – nicht in Hausgemeinschaft 1 Tag
f) bei Tod der Schwiegereltern, des Schwiegersohns oder der Schwiegertocher Ausmusterung 1 Tag
g) bei Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion Infotag RS 1 Tag
h) bei Rekrutierung 3 Tage
i) bei Vorprüfung zur Rekrutierung 1 Tag
j) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet stattfindet. 1 Tag
ki) zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs- pflicht Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis 3 Tagekann
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Absenzenentschädigung. 30.1 23.1 Den dem GAV unterstellten Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet:
a) bei Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage
b) bei Heirat Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers, zur Teilnahme an der Trauung 1 Taggilt die gesetzliche Regelung (Art. 329g OR)
c) bei Geburt Tod eines Ehegatten oder eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Tag3 Tage
d) bei Tod des Ehegattensvon Eltern, Schwiegereltern oder eines Kindes oder der Eltern 3 Geschwisters, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben, bis zu drei Tage; andernfalls bis zu einem Tag
e) bei Tod des KonkubinatspartnersBekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder 2 Tage1⁄2 Tag – bei ausgewiesenem zeitlichem Bedarf 1 Tag
f) bei Tod der Schwiegereltern, des Schwiegersohns oder der Schwiegertocher 1 TagRekrutierung 2 Tage
g) bei Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion 1 Tag
h) bei Rekrutierung 3 Tage
i) bei Vorprüfung zur Rekrutierung 1 Tag
j) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet Haushaltes 1 Tag/Jahr
k) zur Pflege kranker23.2 Als Tagesentschädigung wird der ausfallende Lohn für normale Arbeitszeit ausbezahlt. Fällt jedoch ein Absenztag auf einen Sonntag, einen Feiertag, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitgliederdie Ferien oder auf einen arbeitsfreien Werktag usw., so ist für diesen Tag keine Absenzentschädigung zu bezahlen.
23.3 Fällt das Ereignis sub. Iit. c und d in die eine gesetzliche Betreuungs- pflicht besteht und soweit Ferien des Arbeitnehmers, so hat er Anspruch, die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis 3 Tageihm zustehende Absenzzeit später einzuziehen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Absenzenentschädigung. 30.1 33.1 Den Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet:
a) bei Heirat des Arbeitnehmers 2 3 Tage
b) bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
c) bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Taginnerhalb von 2 Monaten nach der Geburt 3 Tage
d) bei Tod des EhegattensEhegatten, eines Kindes oder der von Eltern 3 Tage
e) bei Tod des Konkubinatspartnersvon Grosseltern, des LebenspartnersSchwiegereltern, der Grosseltern Xxxxxxxxx- sohn oder der Grosskinder 2 TageSchwiegertochter oder eines Geschwisters, – sofern sie in Hausgemeinschaft 3 Tage – nicht in Hausgemeinschaft 1 Tag gelebt haben
f) bei Tod der Schwiegereltern, des Schwiegersohns oder der Schwiegertocher Ausmusterung 1 Tag
g) bei Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion Orientierung RS 1 Tag
h) bei Rekrutierung 3 Tage
i) bei Vorprüfung zur Rekrutierung 1 Tag
j) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Tag
ki) zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender FamilienmitgliederFa- milienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs- pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis 3 Tage
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