Absicherung der Regelentstörzeit Musterklauseln

Absicherung der Regelentstörzeit. Bei einer von R-KOM zu vertretenden Überschreitung der Regelentstörzeit erhält der Kunde eine Gutschrift bis zur Höhe des monatlichen Grundentgelts für den be- troffenen Anschluss, die mit den Forderungen von R-KOM aus diesem Vertragsver- hältnis verrechnet wird. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben hiervon un- berührt.
Absicherung der Regelentstörzeit. Bei einer von R-KOM zu vertretenden Überschreitung der Regelent- störzeit erhält der Kunde eine Gutschrift bis zur Höhe der monatlichen Grundgebühr für den betroffenen Anschluss, die mit den Forderungen von R-KOM aus diesem Vertragsverhältnis verrechnet wird. Weiterge- hende Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt Anlage 1 – Übersicht der Standard- und Zusatzleistungen Datacenter Ostbayern Standardleistungen 19” Rackspace 1 HE 19” Teilrack 10 HE 19” Rack Floor Rechenzentrumsanteil Höheneinheiten 1 (=45 mm) 10 (=450 mm) Mind. 40 (=1.800 mm) (RZ1) 46 (2.070 mm) (RZ 2) 46 (2.070 mm) (RZ3) Nach Vereinbarung Racktiefe 1000 mm (RZ1) 1200 mm (RZ2) 1200 mm (RZ3) Nach Vereinbarung Anschluss je 2x16 Ampere Steckdosenleiste1 an 2 getrennten USV-Anlagen (USV A / B) (RZ1 & RZ2) je eine 16 Ampere Steckdosenleiste1 je Phase an 2 getrennten USV- Anlagen (USV A / B) (RZ1 & RZ2) Standardleistung 1 x 16 Ampere Steckdose1 (RZ1) je 2x16 Ampere Stromverteilereinheiten (PDUs)2 an 2 getrennten USV-Anlagen (USV A / B) (RZ3) je 2x16 Ampere Stromverteilereinheiten (PDUs)2 an 2 getrennten USV-Anlagen (USV A / B) (RZ3) Nach Vereinbarung Zusatzleistung 1 Steckdose1 an getrennter USV-Anlage (USV A / B) 1x16Ampere Steckdosenleiste1 an getrennter USV-Anlage (USV A / B) (RZ1 & RZ2) 1x16Ampere Steckdosenleiste an getrennter USV-Anlage (USV A / B) 1 (RZ1 & RZ2)
Absicherung der Regelentstörzeit. Bei einer von R-KOM zu vertretenden Überschreitung der Regelentstörzeit erhält der Kunde eine Gutschrift bis zur Höhe des monatlichen Grundentgelts für den betroffenen Anschluss, die mit den Forderungen von R-KOM aus diesem Vertragsverhältnis verrechnet wird. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. FW-System Maximale empfohlene Internet Bandbreite (mit FW-Funktion) *** bis 250 Mbit/s Bis 500 Mbit/s Bis 1000 Mbit/s Anzahl empfohlener Benutzer / Endpoints im LAN Bis 30 Bis 50 Bis 140 Interface WAN 1 x GE RJ45 2 x GE RJ45 2 x GE RJ45 Interface intern (Switch-Ports) DMZ-Port – Anzahl SFP/Optische Übergabe (1 Gbit) SFP+ (10GE) 4 x GE RJ45 Nein Nein Nein 7 x GE RJ45 Ja – 1 x GE RJ45 Nein Nein 14 x GE RJ45 2 x 1 GE RJ45 4 x SFP / 4 x SFP shared 2 x SFP+ Firewall Durchsatz 3000 Mbit/s 4.000 Mbit/s 10.000 Mbit/s IPS Durchsatz Threat Protection Durchsatz (bei aktivem UTM) 800 Mbit/s 400 Mbit/s 1.000 Mbit/s 500 Mbit/s 2.000 Mbit/s 1.000 Mbit/s IP-SEC Durchsatz 1.000 Mbit/s 4.000 Mbit/s 8.000 Mbit/s SSL-VPN Durchsatz 200 Mbit/s 600 Mbit/s 1.000 Mbit/s Leistungsmerkmale** Statisches Routing Port Forwarding NAT Dynamisches Routing Policy-based Routing Ja Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja OSPF, BGP Ja DHCP Einwahl Ja Ja Ja DHCP-Server für lokales LAN Ja Ja Ja DNS-Weiterleitung VLAN (IEEE 802.1Q) Multi-WAN Nein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja DMZ (Anzahl) Paketfilter zeitgesteuerte Regeln Nein Ja Nein Ja (1) Ja Ja Ja (2) Ja Ja Antivirus (AV) UTM UTM UTM Intrusion Prevention System (IPS) UTM UTM UTM Dateityp-Filter UTM UTM UTM Web-Filter UTM UTM UTM Web-Rating UTM UTM UTM Application Control Nein UTM UTM Logging Ja Ja Ja Echtzeit Systemüberwachung Ja Ja Ja Automatische Benachrichtigung per E-Mail Nein Nein Ja Read-Only Login für Administratoren Nein Ja Ja Leistungsmerkmale VPN-Konfiguration** IPSEC Site-to-Site VPN Maximale IPSEC Site-to-Site VPN Verbindungen SSL Remote-Access VPN Anzahl Token SSL Gruppen- und Nutzerverwaltung Ja * 50 Ja* 20 Ja Ja * 100 Ja * 70 Ja Ja * 1000 Ja * 200 Ja Sonstige Leistungsmerkmale Transparent L2 Mode Hochverfügbarkeit möglich Unterbringung der Geräte bei R-KOM Umgebungsbedingungen Nein Nein Ja * 0-40°C, 5-90%rF Ja Ja * Ja * 0-40°C, 5-90%rF Ja Ja * Ja * 0-40°C, 5-90%rF Stromverbrauch 15 W 15 W 40 W * Durch diesen Service entstehen ggf. weitere Kosten, die Sie der aktuellen Preisliste entnehmen können ** Die Leistungsmerkmale / Performancewerte der jeweiligen Produktvariante sind abhängig davon ob ...
Absicherung der Regelentstörzeit. Bei einer von R-KOM zu vertretenden Überschreitung der Regelentstörzeit erhält der Kunde eine Gutschrift bis zur Höhe des monatlichen Grundentgelts für den betroffenen Anschluss, die mit den Forderungen von R-KOM aus die- sem Vertragsverhältnis verrechnet wird. Weitergehende Ansprüche des Kun- den bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. CD (englische Abkürzung für Call Deflection) oder auch PR (Partial Rerouting) unter- scheidet sich von den Call-Forwarding-Diensten, da hier die Weiterleitung fallweise (per Anruf) eingeleitet wird und nicht konfiguriert zu einem Ziel.
Absicherung der Regelentstörzeit. Bei einer von SÜC//DACOR zu vertretenden Überschreitung der Regelentstörzeit erhält der Kunde eine Gutschrift bis zur Höhe des monatlichen Grundentgelts für den betroffenen Anschluss, die mit den Forderungen von SÜC//DACOR aus diesem Vertragsverhältnis verrechnet wird. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.

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  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Versicherungsfälle im Ausland P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.