Absicherung von Anteilsklassen Musterklauseln

Absicherung von Anteilsklassen. Eine Klasse von Anteilen kann auf eine andere Währung als die Basiswährung des entsprechenden Teilfonds lauten. Unter solchen Umständen können nachteilige Wechselkursschwankungen zwischen der Basiswährung eines Teilfonds und der Währung der betreffenden Klasse zu einer sinkenden Rendite und/oder zu einem Kapitalverlust für Anteilinhaber führen. Der Anlageverwalter kann versuchen, dieses Risiko durch in diesem Dokument beschriebene effiziente Portfolioverwaltungstechniken und - instrumente innerhalb der Bedingungen und Grenzen der Zentralbank zu verringern (einschließlich Währungsoptionen und Devisentermingeschäfte), um das Fremdwährungsrisiko dieser Klassen gegenüber der Basiswährung der entsprechenden Teilfonds abzusichern. Entsprechend der Namenskonvention ist der Anlageverwalter bestrebt, das Fremdwährungsrisiko aller Anteilsklassen mit einem „H“ in ihrem Namen abzusichern. Im Falle abgesicherter Anteilsklassen kann eine vollständige oder angemessene Absicherung aller Währungsrisiken gegenüber der Basiswährung des entsprechenden Teilfonds unmöglich sein, und es besteht keine Garantie, dass das Risiko der Währung, auf die die Anteile lauten, vollständig gegenüber der Basiswährung des entsprechenden Teilfonds abgesichert werden kann. Wenngleich dies vom Anlageverwalter nicht beabsichtigt ist, können Positionen aus vom Anlageverwalter nicht zu vertretenden Gründen übermäßig oder unzureichend abgesichert sein. Übermäßig abgesicherte Positionen dürfen jedoch keinesfalls mehr als 105 % des Nettoinventarwerts der jeweiligen Anteilsklasse ausmachen oder unter 95 % des Anteils des Nettoinventarwerts der jeweiligen Anteilsklasse fallen, die gegenüber dem Währungsrisiko abgesichert wird. Der Anlageverwalter wird die Absicherung überwachen, und diese Überwachung umfasst ein Verfahren, um sicherzustellen, dass Positionen, die erheblich über 100 % liegen, nicht von einem Monat auf den nächsten weitergeführt werden. In BRL abgesicherte Anteilsklassen sind ausschließlich für brasilianische Feeder-Fonds vorgesehen und zielen darauf ab, ein Währungsengagement in BRL zu bieten, indem der Nettoinventarwert der abgesicherten BRL-Anteilsklassen mittels nicht lieferbarer Devisenterminkontrakte in BRL umgewandelt wird. Die in BRL abgesicherten Anteilsklassen lauten in der Regel auf die Basiswährung des entsprechenden Teilfonds, und der Nettoinventarwert je Anteil wird in dieser Basiswährung berechnet. Die Schwankung der Wertentwicklung der in BRL abgesicherten Anteilsklassen w...

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“