Abstellung. 18 Abstellung von Spielern 1. Die Abstellungsverpflichtungen von Spielern aus den Clubs der Lizenzligen für die deutsche Nationalmannschaft und die weiteren DFB- Auswahlmannschaften sind in § 16b Nr. 3 der Satzung des DFB, in § 5 Abs. 1 und 2 des Grundlagenvertrages, in § 6 Nr. 3 c) der Satzung des DFL e.V. und in § 34 der DFB-Spielordnung geregelt. 2. Die Clubs sind verpflichtet, zu Länderspielen und Auswahlspielen des DFB und seiner Mitgliedsverbände Spieler abzustellen. Die Spieler sind verpflichtet, einer an sie gerichteten Aufforderung Folge zu leisten. 3. Ein Club, der zwei oder mehr Spieler abstellen muss, hat das Recht, die Absetzung eines für ihn angesetzten Spiels zu verlangen. Macht er von diesem Recht nicht unverzüglich nach erfolgter Anforderung Gebrauch, so hat er keinen Anspruch auf Spielwiederholung. Die Durchführung eines Spieles unter Vorbehalt ist nicht gestattet. 4. Die Abstellung von ausländischen Spielern in deutschen Clubs für Länderspiele oder Lehrgänge anderer Nationalverbände richtet sich nach den Abstellungsrichtlinien des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfers von Spielern bzw. der UEFA. 5. Bei Abstellung von ausländischen Spielern besteht kein Recht, die Absetzung von Pflichtspielen zu verlangen.
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