Abtretung des Versicherungsanspruches. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Abtretung des Versicherungsanspruches. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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