Common use of Abtretung von Forderungen Clause in Contracts

Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.

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Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § §354a HGB.

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Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Auftrag- geber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.

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Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers AN gegen den Auftraggeber können nur mit m it ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten abge- treten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.

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Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers AN gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden vertrags-schließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten abge- treten oder verpfändet werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.

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Abtretung von Forderungen. (1) . Forderungen des Auftragnehmers Lieferanten gegen den Auftraggeber Besteller können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten Bestellers abgetre- ten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.

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Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.

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Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Auftragge- ber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Zustim- mung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers Auftragge- bers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten Sei- ten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.

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Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können kön- nen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten abge- treten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft Handelsge- schäft gilt § 354a 354 a HGB.

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