Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Be Auftragung Von Ict Projekten, Einkaufsbedingungen
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen gem. §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Beschaffung Von Standardsoftware, Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Beschaffung Von Standardsoftware
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers AN gegen den Auftraggeber können nur mit m it ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten abge- treten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber AG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen gem. Ziffer 1 (3) verbundenen Unternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers AN hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Projektmanagementvertrag
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft Handelsgeschäft, gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen Konzernunterneh- men zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Be Auftragung Von Ict Projekten
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers AN gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden vertrags-schließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten abge- treten oder verpfändet werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber AG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen gem. Ziffer 3 (4) verbundenen Unternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers AN hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Bauvertrag
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § §354a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen gem. §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Pflege Von Software
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen gem. Ziffer 1 (3) ver- bundenen Unternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Auftragge- ber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Zustim- mung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers Auftragge- bers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten Sei- ten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten Pflich- ten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen Kon- zernunternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Auftrag- geber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen gem. Ziffer 1 (3) verbundenen Unternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können kön- nen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten abge- treten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft Handelsge- schäft gilt § 354a 354 a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Montage Und Serviceleistungen
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen gem. Ziffer 1 (3) verbundenen Unternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Ingenieur Und Architekturleistungen
Abtretung von Forderungen. (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354a HGB.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem Konzernunternehmen gemäß Ziffer 1 (3) verbundenen Unternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers hierzu bedarf es nicht.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Personalvermittlungsleistungen