Umfang der Haftung. Art. 169
Umfang der Haftung. Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Fahrzeugwert bzw. Reparaturkosten, Transport, Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von CHF 350. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadenfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter vereinbarten pauschalen Tagessätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einer Woche pauschal in Rechnung gestellt. Erfolgt die Schadenersatzzahlung nicht fristgerecht, wird ab der zweiten Mahnung jeweils eine Mahngebühr von CHF 18 erhoben. Alle weiteren Kosten, welche im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schadenersatzforderung entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
Umfang der Haftung. Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Minderwert des Fahrzeuges bzw. Reparaturkosten, beides unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung, Transport, Haftpflicht- Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von CHF 180.— pro Schadenfall. Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge hat der Mieter der Vermieterin die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels sowie der Bearbeitungspauschale gemäss vorstehendem Absatz zu erstatten. Der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen von ihr bestellten unabhängigen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung im Sinne von Art. 189 ZPO der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadenfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter für die eigentliche Miete vereinbarten Ansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einer Woche pauschal in Rechnung gestellt. SIXT stellt dem Mieter für einen von diesem zu vertretenden Schaden Rechnung, welche innert 14 Tagen zahlbar ist. Erfolgt die Schadenersatzzahlung nicht fristgerecht, wird ab der ersten Mahnung jeweils eine Mahngebühr von CHF 18.-- erhoben. Alle weiteren Kosten, welche im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schadenersatzforderung entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
Umfang der Haftung. 172. (1) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in gehöriger Weise kundgemacht oder ihnen von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist. „Haftung bei Eintritt als Kommanditist“ „Herabsetzung der Haftsumme § 174. Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen. Anmeldung der Änderung einer Haftsumme § 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden. Haftungsumfang vor Eintragung der Gesellschaft, bei Eintritt in diese § 176. (1) Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so haftet der Kommanditist für die in der Zeit bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste. „Tod des Kommanditisten“ § 178. Handeln Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt, oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch
Umfang der Haftung. Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Minderwert des Fahrzeuges bzw. Reparaturkosten, beides unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung, Transport und Haftpflicht-Selbstbehalt) die Kosten eines Gutachtens und eine Bear- beitungspauschale von CHF 150.- pro Schadenfall. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen von ihr bestellten, unabhängi- gen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mie- ter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wir- kung im Sinne von Art. 189 ZPO der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden.
Umfang der Haftung. § 1. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entsteht, sowie für die verspätete Auslieferung. § 2. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädi- gung oder die verspätete Auslieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. § 3. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Be- schädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
Umfang der Haftung. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Portalbetreibe- rin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Nutzers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Portalbetreiberin haftet nicht für einen bestimmten Geschäftserfolg der vermittelten Unternehmensbeteiligung.
Umfang der Haftung. Jede über die Gewährleistung nach Ziffer VI und die Verpflichtung gem. Ziffer III.7 hinausgehende Haftung und alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
Umfang der Haftung. Alle anderen, über die in diesen Verkaufsbedingungen vereinbarten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, gleich ob aus Gewähr- leistung oder einem anderen Rechtsgrund - auch aus außervertrag- licher Haftung - sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. seiner leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen sowie bei Nichteinhaltung zugesicherter Eigen- schaften, soweit der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte. Die hier- nach bestehende Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des typi- schen und vorhersehbaren Schadens. Alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren spätes- tens in zwölf Monaten nach Eingang der Waren beim Käufer, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich kürzere Verjährungsfristen vorgese- hen sind.
Umfang der Haftung. Der Charterer hat für Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Das Verschulden des Charterers wird vermutet. Er hat insofern sämtliche Kosten zu tragen, die im Rahmen der Überführung des gecharterten beeinträchtigten Gegenstandes in den ursprünglichen vertragsgemäßen Zustand anfallen. Ebenso hat er dem Vercharterer sonstige Nachteile, die diesem hierdurch entstehen, wie Ausfallkosten, entgangenem Gewinn, oder Ansprüche von Dritter Seite in vollem Umfang zu ersetzen.