Abtretung von Forderungen. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige Zustimmung von ONTRAS, die ihm nicht ohne wichtigen Grund verweigert wird, nicht berech- tigt, seine Forderungen gegen ONTRAS ganz oder teilweise abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für Forderungen im Anwendungsbereich von § 354a HGB.
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Abtretung von Forderungen. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige Zustimmung von ONTRAS, die ihm nicht ohne wichtigen Grund verweigert wird, nicht berech- tigtberechtigt, seine Forderungen gegen ONTRAS ganz oder teilweise abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für Forderungen im Anwendungsbereich von § 354a HGB.
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