Abtretungsanzeige Musterklauseln

Abtretungsanzeige. Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Fahrausweise erfolgt durch Fa. LOGPAY, an die sämtliche Entgeltforderungen einschließlich des Anspruches auf Erstattung etwaiger Nebenforderungen und Gebühren verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). LOGPAY ist Drittbegünstigter der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.
Abtretungsanzeige. (1) Die VVW GmbH bedient sich zur Abwicklung des e-Payment-Services (mobiler Webshop, Mobile-App) des Finanzunternehmens Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx (nachfolgend auch „LogPay“). Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch LogPay, an welche sämtliche dieser Entgeltforderungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Gebühren verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die LogPay ist Drittbegünstigte der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen. (2) Die im Zusammenhang mit der Nutzung der angebotenen Zahlverfahren im Rahmen des Bezahlvorgangs angegebenen personenbezogenen Daten und alle Änderungen, werden zum Zwecke der Abwicklung der Zahlungen und zum Forderungsmanagement von der LogPay verarbeitet und genutzt. Das Finanzunternehmen hat sich gegenüber der VVW GmbH verpflichtet, die Daten vertraulich und datenschutzrechtskonform ausschließlich zur Erbringung der Zahlung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben, mit Ausnahme der in dieser Datenschutzerklärung (Punkt 6, Absatz 4) genannten Unternehmen. Die VVW GmbH schließt mit dem Finanzdienstleister LogPay einen Vertrag über die Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Verantwortliche Stelle gemäß Art. 24 DSGVO ist die Verkehrsverbund Warnow GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx.00, 00000 Xxxxxxx, Amtsgericht Rostock HRB 7147, vertreten durch die Geschäftsführerin Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, für die Datenverarbeitung zum Zweck der Vertragsabwicklung für den Kauf eines Mobile Tickets.
Abtretungsanzeige. Ich zeige der PACTA INVEST GmbH an, dass ich meine Forderung auf Zahlung des Kaufpreises gegen die PACTA INVEST GmbH aus diesem Kaufvertrag in voller Höhe bis zu einer Höhe von EUR an die abgetreten habe. Zahlungen sind auf deren Konto bei Kreditinstitut unter Angabe des Verwendungszwecks zu leisten. Des Weiteren zeige ich der PACTA INVEST GmbH an, dass ich meine Forderung auf Zahlung des Kaufpreises gegen die PACTA INVEST GmbH aus diesem Kaufvertrag bis zu einer Höhe von EUR an die abgetreten habe. Zahlungen sind auf deren Konto bei Kreditinstitut unter Angabe des Verwendungszwecks zu leisten. Mir ist bekannt, dass durch die Abtretung mein Kaufpreisanspruch in der angegebenen Höhe erfüllt ist und ich ihn nicht mehr gegenüber der PACTA INVEST geltend machen kann.

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  • Anzeige Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (siehe Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechti- gung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.

  • Mängelanzeige Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages:

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?