Common use of Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Clause in Contracts

Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder vollständig noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

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Samples: www.ruv.de, www.ruv.de

Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder vollständig noch teilweise nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

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Samples: www.ov-boerse.de, www.buchhalter-haftpflicht.de

Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen. Die Versicherungsansprüche können vor von ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder vollständig noch teilweise nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

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Samples: www.bass-makler.de

Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder vollständig noch teilweise nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

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Samples: www.ruv.de

Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder vollständig noch teilweise nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

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Samples: trainer-haftpflicht-versicherung.de